zusammengestellt aus dem städtischen Archiv und nach von Steinens westfälischer Geschichte von Julius Hölterhoff, 1844 (über 400 Folio-Seiten)
1. Geschichte von der ältesten Zeit bis 1843
Wir haben oben bereits angeführt, daß die Erhebung von Zöllen auf allerlei Waren nach dem
Privilegium des Herzogs Johann von Cleve ab 1510 ohne irgendeine Nachricht erloschen ist.
Dagegen besteht noch das Recht zur Erhebung des Brückengeldes, freilich nur bei der über
die Lenne führenden Brücke. Diese war früher und bis zum Jahre 1827 zu 2/3 Eigentum zum
Hause Schwarzenberg, zu 1/3 Eigentum der Stadt, wurde nach diesen Verhältnissen gebaut,
unterhalten und von den Besitzern bei Erhebung des Brückengeldes abgenutzt.
Als im Jahre 1827 der Zustand der vorhandenen Brücke den Bau einer neuen notwendig machte,
kam zwischen dem Herrn Bodelschwingh zu Bodelschwingh (bei Dortmund) und der Stadt ein
neuer Vergleich zustande, nach welchem Rechte und Verpflichtungen jeder Teil zur Hälfte
trägt. Es wird an Brückengeld erhoben von einem Wagen 2 Gr., einer Karre 6 Pfg., einem
Vorspannpferde 3 Pfg., einem Reiter 3 Pfg., einem Fußgänger 2 Pfg., einhundert Schafen,
Schweinen oder Ziegen 6 Gr. 3 Pfg., einer Person derselben 2 Pfg., einer Kuh, Ochsen oder
Esel groß oder klein 2 Pfg.. Befreit von der Zahlung des Brückengeldes sind das sämtliche
Militär, die Post, Königliche Beamte im Dienste, der Besitzer von Haus Schwarzenberg,
dessen Hausoffizient und Dienstboten, sämtliche Einwohner der Stadt Plettenberg sowie des
Dorfes Eiringhausen. Die letzteren müssen aber, wenn sie nicht Produkte von ihren Ländern
oder Waldungen führen, sondern Kaufmannsgüter etc. Brückengeld erlegen. Zur Zeit schwebt
hierüber noch eine Rechtsfrage, deren definitive Entscheidung nachgetragen werden muß.
Das der Stadt in demselben Privilegio verliehene Recht zur Erhebung von Wegegeld ist
soweit erloschen, daß die Stadt jetzt nur noch Pflastergeld erhebt und zwar von einem
einspännigen Karren oder Wagen 6 Pfg., einem Vorspannpferd 3 Pfg., einem zweispännigen
Karren oder Wagen 1 Slbgr., einem vierspännigen Karren oder Wagen 1 Gr. 2 Pfg., einem
einzelnen Reiter 1 Gr. 6 Pfg., einem Ochsen, Kuh oder Rind 1 Gr. 6 Pfg., für 100 Schafe, Ziegen
oder Schweine 6 Gr. 3 Pfg., für 50 derselben 3 Gr. 2 Pfg.. Der Brückenzoll und das Pflastergeld
sind bisher nach den Zeitumständen entweder an den Meistbietenden verpachtet gewesen,
oder gegen Zahlung von Prozenten erhoben worden. Es fehlt bei beiden Einnahmen, da sie
zu unbedeutend sind, um eigene Beamte zur Erhebung anzustellen, an Konkurrenz der
Unternehmer, weshalb ihr Ertrag weit unter den Verhältnissen der Benutzung steht.
Im Jahre 1829 wurde die Lennebrücke neugebaut mit einem Kostenaufwand von 5.363 Taler
und hat bis jetzt (1843), namentlich bei Instandhaltung der zum Schutze der Brücke den
Pfeilern vorgebauten Eisböcke (Brecher) sehr bedeutende Reparaturen veranlaßt. Das im
Jahre 1800 bis 1801 aus den Überschüssen der Akzisekasse (wovon unten mehr) neu
angelegte Straßenpflaster, welches beiläufig bemerkt 1.400 Taler u. Geld gekostet, war
bereits im Jahre 1834 infolge seiner rauhen, ungeregelten Anlage in dem desolatesten
Zustande. Deshalb wurde für die Hauptstraße im Jahre 1835 die Anlage einer neuen
Pflasterung bechlossen, zu 950 Taler von den Kommunalbaubeamten veranschlagt und
hierzu auch verdungen. Die Ausführung des Pflasters ist aber dem Kostenanschlag nicht
entsprechend ausgeführt und deshalb den Unternehmern (Baumeister Kneipp und
Geometer Seeger) weil sie keine Kaution bestellt hatten und die für sie nocht probehaltig
erachteten Stellen umzubauen versäumten, ein Abzug von der Verdingungssumme im
Betrag von 400 Tl. gemacht worden.
Wir haben im ersten Abschnitt der Urkunden von 1555 gedacht, durch welche das Kapital
der Kollegial-Kirche zu St. Andreas in Köln das Erbpacht- und Lehnrecht an dem großen
und schmalen Zehnten zu Plettenberg dem Rat der Stadt verkauft. Diesen Zehnten begreift
aber, wie wir dort nur zu erwähnen hatten, nicht allein den Garbenzehnten aus der
städtischen Feldmark in sich, sondern auch einen sogenannten blutigen Zehnten, welcher
bei mehreren Bauern der Ortschaften Holthausen und Hechmecke im Amt Plettenberg erhoben
wurde. Soweit die Nachrichten des Archivs reichten, finden wir nicht, daß die Garbenzehnten
zum Vorteil der Kämmerei erhoben worden sei.
Nach den Verhandlungen über die Ablösung dieses Zehnten waren zu demselben berechtigt
der Prediger Volksmann zur Hälfte als Erbe des Richter Essellen, der dieses Anrecht
durch seine Frau als alterlicher Nachlassenschaft der Eheleute Voß erwarb. Das
lutherische Pastorat zu 1/4, welches jedoch der Hospitalarmenkasse jährlich vier
Viertel Roggen, acht Viertel Gerste und 8 Viertel Hafer, dem reformierten Prediger
2 Viertel Roggen abgeben muss.
Das letzte Viertel besaßen die Familie von den Hoeven zu 2/16, welche dasselbe an
den Arn. Fischer und Johann König verkauft hatten. Auf welche Weise dieses Zehntenlehnrecht
an obengedachte Private in "pia corpora" gelangt ist, bleibt völlig dunkel, wenn man
nicht annehmen will, dass die Vorfahren jener Bürgerfamilien bei Anlauf des Lehnrechts,
als vielleicht damalige Mitglieder des Rats, in Verbindung mit wohl eben flüssigen
Kapitalien für Pastorat und Armenrevenüen, die erforderlichen Beiträge zum Erwerbspreis
angeliehen haben, statt der Zinsen in verhältnismäßigen Genuss verblieben, und wie die
Teilungsberechtigten, freilich ohne Beweismittel behaupten, 1655 vom Magistrat das
Eigentum erworben haben.
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