zusammengestellt aus dem städtischen Archiv und nach von Steinens westfälischer Geschichte von Julius Hölterhoff, 1844 (über 400 Seiten)
1. Geschichte von der ältesten Zeit bis 1843
Die Städteordnung ist kein einzelnes
Privilegium, sondern ein allgemeines Statut für die Städte der Provinz des Landes,
und bedarf daher in der Chronik einer Stadt keine Auseinandersetzung. Da aber die
Ausbildung dieser Verfassung in den Lebensgrenzen der Stadt zu erwarten steht, und
diese der Chronik nicht fremd bleiben darf, so gehören wohl die allgemeinen Grundzüge
hier her, umsomehr als ältere Prävogative wieder ins Leben gerufen worden sind.
Hauptzweck ist das Gemeindewohl, die Wahrnehmung der städtischen Interessen zunächst
in die Hände der Beteiligten zu legen, wodurch als Folge der Gemeinsinn erwächst, und
das eigene Interesse der Bürger sich mit dem Wohl des ganzen verschmelzt.
Die Stadt erhält zur Erreichung dieser Zwecke
2. Als die Bevollmächtigten der Bürgerschaft erscheint eine Versammlung von
Stadtverordneten, ein Kollegium von 9 Personen (und ebensoviel Stellvertretern),
welche einen Vorsteher und einen Protokollführer unter sich wählen. Sie sollen das
materielle Interesse der Stadt überwachen, haben daher für den Ausgabetitel des
Haushaltsetats eine maßgebende Stimme, und außergewöhnliche Ausgaben können nur unter
ihren speziellen Bewilligungen geschehen. Nicht weniger ist es auch ihre Pflicht, auf
jedes städtische Eigentum ein wachsames Auge zu haben, sich von der ordentlichen
Ausführung aller Anlagen aus Gemeindemitteln Überzeugung zu behalten und die
Kommunalrechnungen speziell zu prüfen. In Kollisionsfällen entscheidet die Regierung
nach Anhörung beider Teile.
Der dirigierende Bürgermeister wird auf 12 Jahre unter Besoldungs- und Pensionsansprüchen
gewählt, die Mitglieder des Magistrats ohne Besoldung auf sechsjährige Dienstzeit. Das
Stadtverordnetenkollegium regeneriert sich in der Weise, daß jährlich drei Mitglieder
nach dem Dienstalter austreten und durch eine neue Wahl ersetzt werden. Übrigens
geschieht die Wahl des Bürgermeisters und Magistrats durch die Stadtverordneten.
Unterbediente der Verwaltung bestellt der Staat.
Bei der Wahl vom 23. September 1836 wurden gewählt:
Der Bürgermeister Homberg starb am 28. Dezember 1837. An seiner Stelle wurde der Apotheker
Heinrich Hollmann von der königl. Regierung unterm 25. April 1838 bestätigt und am 11. Mai
1838 durch den Landrat Landesdirektor von Holtzbrinck eingeführt.
Statt der Besoldung für diese Beamte steht auf dem Ausgabeetat nur als Äquivalent für
persönliche Ausgaben 125 Rtlr. und für Bureaubedürfnisse des Magistrats 80 Taler, was
als Beweisstück dafür dient, daß beide das mühevolle Amt nur übernommen haben, um der
Stadt bestes zu erzielen.
Wir haben nun noch die Verpflichtungen der Stadt gegen den Staat aus dem bisher besprochenen
Zeitraum zu erwägen. Nach dem Freiheitsbrief des Grafen Engelbert von der Mark vom Jahre 1397
ist der Stadt Befreiung von allen anderen als den gewöhnlichen Schatzungen verliehen. Die erste
Nachricht von einer Abgabe, welche die Stadt oder deren Bürger dem Staate leisten mußten,
ist sehr mangelhaft. Wir haben das folgende aus dem Bruchstücke eines Katasters über die
städtische Feldmark vom Jahre 1636 aufgelesen:
Zum Zwecke einer Schatzung wurde in dem gedachten Jahre die städtische Feldmark gemessen
und die Grundstücke nach ihrer Ertragsfähigkeit und Größe abgeschätzt, und nach diesem
Resultat deren steuerbaren Kräfte in Anschlag gebracht. Hierbei wurde der Eintrag der
Wiesen (vielleicht weil hier die wenigsten Kulturkosten vorkamen) als Maßstab angelegt
und ein Fuder Heu mit dem einfachen Schatze von 10 Deut belegt. Es sind aber ferner vier
Fuder Heu so groß und gut als ein Walterscheid (Malterscheid?) Landes gerechnet und
hiernach auch für Landtorffen, Garten, Häuser und Waldenei (Waldgemeinde) berechnet
worden in der Art, daß der 24fache Betrag dieses Schatzes die Steuer oder Abgabe zum
Staatsschatze betrug.
Das Kataster von 1636, ebenso das im Jahre 1689 erneuerte Kataster, ist nicht mehr
vollständig. Ein im Jahre 1726 renoviertes Kataster ist unvollzogen und auch unvollständig
noch im Archiv. Vollständig ist aber das im Jahre 1791 errichtete Kataster. Wir haben
die darin enthaltenen Schätze ermittelt und finden - vorausgesetzt, daß keine durch das
Gedächtnis des Aufstellers vertretene Auslassungen im Kataster sind - , daß im Jahre
1791 die Schatzung der Stadt nach ihren Grundstücken 2.867 Taler 54 Stüber (Verl. Kurs)
betragen haben würde.
Im Jahre 1717 wurde die Akzise eingeführt. Da wir für den Anfang des 18. Jahrhunderts
rücksichtlich der Schatzung keinen Gegensatz haben, so führen wir aus der Akzise-Rechnung
pro 1791 hier an: Soll-Einkommen 1.248 Taler 11 Stüber. Die Akzise wurde erhoben gemäß
dem Einnahme-Titel der Rechnung
Bei der allgemeinen Katastervermessung im Jahre 1830 sind die zu der Stadt gehörigen
Grundstücke in die Steuergemeinde Plettenberg zusammengefaßt worden. Diese Gemeinde
befaßt mit wenigen Ausnahmen das ganze Gebiet, welches nach den ältesten Nachrichten
als zu der Stadt gehörig bekannt ist. Dieses Gebiet liegt nicht unmittelbar an der
Grenze der Grafschaft Mark, sondern ist überall von dem platten Lande der Provinz umfaßt.
Die Frage, ob diese Grundfläche ursprünglich ein von den umliegenden Orten abgesonderter,
geschlossener Komplex gewesen sei, läßt sich zwar nicht erweislich behaupten, es spricht
aber die Vermutung dafür. Es liegt nämlich eine Grenze vor, welche landesherrliche Rechte
von denen der Privatherren sondert, nämlich die Grenze der Jagdberechtsame. Nach von
Steinen hat der Herzog Johann von Cleve der Stadt im Jahre 1484 die freie Jagd geschenkt.
Die Schenkungsurkunde so wenig als andere nähere Nachrichten befinden sich im Archiv.
Die Grenzen dieser Berechtsame auch in Bezug auf die übrigen Gerechtsame der Stadt, als
das Eigentum der städtischen Waldungen und der Hudeberechtigkeit sind in den Jahren 1624,
1681, 1745, 1764 und 1806 durch Umzug der Marken gesichert und allzeit festgestellt
worden. Wenn nun auch die Jagdberechtigkeit an mehreren Stellen über die Feld- und
Forstgrenzen hinausgeht, so ist dabei doch wesentlich zu berücksichtigen, daß solche
überall und nach allen Richtungen hin von der herrschaftlichen Jagd des Hauses Schwarzenberg
begrenzt wird.
Die Urkunden über die obengedachten Umzüge sind teils abschriftlich, teils im Original
vorhanden. Der jüngste Markenumzug (31. Juli 1806), dessen Urkunde unter der Leitung des
Bürgermeisters J. H. Dullheuer angefertigt ist, kann als der wesentlichste angesehen werden.
Eine ungefähre Angabe der Grenzen durch Benennung der damaligen Grenzmäler dürfte hier am
Orte sein. |
Die Handlung beginnt:
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Das städtische Territorium zerfällt in die Feldmark und in die Waldungen. In welcher Art die städtische Feldmark ursprünglich freies Besitztum der Bürger geworden ist, davon ist keine Auskunft gebende Nachricht vorhanden. Nur weisen, und zwar am sichersten die Akten wegen des Kämmereietats pro 1785 bis 1808 in einem ausgedehnten Berichte des Bürgermeister Dullheuer nach, wie ein Teil der Stadtfeldmark durch Urbarmachung von Grundflächen der Stadt Waldemei (Waldgemeinde) entstanden ist, worauf wir später zurückkommen. Die Waldungen aber waren bis zu ihrer Teilung in den 1770er Jahren, mit Ausnahme einiger weniger Distrikte des Privateigentums, unter dem Namen der Mark ein allgemeindes städtisches Eigentum. (in der Original-Chronik sind wir hier auf der Seite 80 angelangt) In einer Abschrift liegt uns der Auszug aus einem Visitationsberichte des Oberjägermeisters Jost Goerdt von Hartefeld vom Jahre 1702 vor, welcher 1704 am 11. April von dem Waldförster Dähnert in Hagen videmiert ist. Dieser Bericht, welcher sich über alle Holzungen der Grafschaft Mark, in der Sr. k. Majestät berechtigt ist, erstrecken soll (so lautet die Überschrift), scheint neben einem sehr summarischen Verfahren auch von Ungerechtigkeiten zu leiden. Es heißt nämlich beim Amt Plettenberg: Nahe bei der Stadt gelegen ist ein hoher Berg, genannt Kirchlöh, ist meistenteils Hackbuchen und Buchenholz, ist in dem Umbgange groß zwei Stunden und ist Sr. k. Durchlaucht an nötiges Bau- und Brandholz zu dem Amtshause Schwarzenberg berechtigt, wann auch Maste vorhanden, nach Sr. Churfürstl. Durchlaucht nach dero Belieben so viele Schweine, als festgemacht werden können, hineintreiben, sonstens die Stadt Plettenberg ihr eigen zuständiges prätendieret. Dies scheint aus der Luft gegriffen zu sein, da der Herr von Plettenberg im Jahre 1681 den Umzug der Stadt Plettenberger Marken als Besitzer von Schwarzenberg beigewohnt hat und bei Teilung der Mark der Fiskus gar nichts und der Herr von Plettenberg sich nur wegen der Winterschafhude, aber erfolglos, angemeldet hat, der sogenannte Kirchlöh aber auch nur einen kleinen Teil der ganzen Mark ausmacht. Die Plettenberger Waldungen oder Markendistrikte bestanden (nach einem Bericht des Magistrats vom 25. Januar 1755 und der Voßischen Karte von 1775, welche der Teilung zu grunde gelegt ist) aus folgenden Parzellen: Der Kirchlöh hat eine Größe von 21 Morgen 151 Ruten und ist taxiert zu 99 Taler 26 Stüber 6 2/5, der Saley 185 Morgen 106 Ruten = 2.795 Taler 1 Stüber 4 3/10, der Schrevenaken 8 Morgen 275 Ruten = 130 Taler 53 Stüber, der Kropp 56 Morgen 130 Ruten = 671 Taler 2 Stüber 11, die Kalmecke mit dem Rabenkopf 43 Morgen 318 Ruten = 800 Taler 4 Stüber 7 4/5, die Wiemert (...erabtheilungen in der Bermecke unterm allerletzten Wege Grünenberg) 395 Morgen 255 Ruten = 5.637 Taler 3 Stüber 6, die Sonthelle 13 Morgen 270 Ruten = 201 Taler 19 Stüber, die Bermecke 2 Morgen 550 Ruten = 7 Taler 17 Stüber 6, der Galgenhagen 320 Ruten = 32 Stüber, der Hirtenböhl 6 Morgen 353 Ruten = 35 Taler 46 Stüber 9, der Schellhagen 1 Morgen 185 Ruten = 3 Taler 55 Stüber 6, der Colbusberg und Folstern 7 Morgen 312 Ruten = 30 Taler 30 Stüber 3 1/5. Insgesamt 742 Morgen 320 Ruten = 10.412 Taler 52 Stüber 11 7/10 Groschen. Der Hestenberg und der Lütken-Hestenberg deren Größe und Taxwert nirgends angegeben sind.
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