zusammengestellt aus dem städtischen Archiv und nach von Steinens westfälischer Geschichte von Julius Hölterhoff, 1844 (über 400 Seiten)
1. Geschichte von der ältesten Zeit bis 1843
Bringt man hiermit in Verbindung, daß die Urkunde
vom Jahre 1510 der Stadt die Einbehaltung der Hälfte der Zölle verleiht, so scheint daraus
zu folgern, daß ursprünglich die Abgabe der Stadt an den Landesherrn in diesem Zoll, auf
allerlei Waren haftend, als eine indirekte Steuer bestanden habe.
Die Urfehde ist mit der Zeit erloschen. Weitere Privilegien finden sich im städtischen
Archiv nicht. Die angeführten sind bestätigt durch:
Aus dem Freiheitsbriefe des Herzogs Johann vom Jahre 1510 dürfte zu entnehmen sein, daß
die Befestigung der Stadt um die Zeit oder kurz nach Erteilung dieses Briefes vorgenommen
worden ist, und will man aus den jetzt noch vorhandenen Resten der Umwallung schließen,
so dürfte der damalige Anfang der Stadt mit dem jetzigen übereinstimmen, wenn man die
Außenbauten Kleinlandemert und den Maiplatz sowie die Häuser unter der Stadt außer der
Linie der sogenannten Dämme abrechnet.
Im Jahre 1725 am 12. April erlitt die Stadt, wie die alten Nachrichten sich ausdrücken,
einen totalen Brandschaden. Das Feuer soll nach den Niederschriften vom 18. April u. ff.
über die Feststellung des Tatbestandes in dem Stall eines gewissen Brauckmann, welcher,
wie zu entnehmen ist, eine Herberge für Fuhrwerke geführt hat, entstanden sein und, da
dieser Stall ganz in der Nähe des damaligen Rathauses gestanden, zunächst dieses Gebäude
ergriffen haben. Der Stadtsekretär Freitag Adam Hammerschmidt (zugleich notar publicus
und Schulmeister), im Jahre 1695 angestellt, hat auf der inneren Seite des 1725 neu
angelegten Polizeiprotokollbuches vermerkt, daß er nur wenige Akten und Dokumente habe
retten können, daß auch die Briefe für die Kirche und Schule größtenteils mit verbrannt
seien. Er vermerkt noch, daß ein 1712 und 1728 verfertigter vollständiger Katalog dieser
Briefschaften auf Cleve gesandt worden sei. Nachträglich steht verzeichnet, daß
glücklicherweise das Holzprotokoll gerettet worden sei. Hiervon findet sich aber im
Archiv oder unter den älteren Akten keine Spur mehr.
Durch dies unglückliche Ereignis sind wir denn auch hier aller Nachrichten, selbst aus
der jüngsten Zeit vor dem Brande, beraubt, da auch die vorhandenen Notizen der
Zeitgenossen kaum einen Anhaltspunkt zu Vermutungen geben, welche die Begründung
einigermaßen in sich trügen.
Zunächst ist nichts darüber bekannt, wie die in der Stadt Plettenberg durch das
Privilegium vom Jahre 1397 bewilligte freie Wahl von zwei Bürgermeistern und acht
Ratsleuten ausgeübt worden oder durch spätere Anordnungen der Landesregierung
begründet wurde. Wir finden 1725 den Justizbürgermeister Ch. M. Homberg, den
Polizeibürgermeister v. d. Hoeven und den Sekretarius Hammerschmidt, aber keine
Ratsleute genannt, wiewohl die Fragmente zweier Rechnungen von 1720 und 1724 von
einem Rendanten Schulte gefertigt sind ohne Angabe seiner amtlichen Qualifikation,
der aber für 1720 vermerkt, daß sein Vorgänger Hagedorn ein Salarium für dieses
Jahr bereits vorschußweise gezahlt habe.
Im Jahre 1734 ist der Stadt höchsten Orts ein "rathäusliches Reglement" zur Richtschnur
für den Magistrat erteilt. Dasselbe ist nur in einer Abschrift vorhanden, scheint
aber nicht ein allgemeines, sondern speziell für die Stadt Plettenberg erlassen zu
sein. Vom Jahre 1735 ab haben dann auch die Kammereirechnungen eine bestimmte
regelmäßige Form, sind vom Magistrat abgenommen, vom Kommissar der herrschaftlichen
Kriegs- und Domänenkammer revidiert und von der letzteren dechargiert worden.
Dies Reglement bestimmt, daß der erste oder dirigierende Bürgermeister außer der
letzteren Präropative, insbesondere die Stadtpolizei, Kredit- und Oekonomiewesen
zu besorgen hat. Der zweite Bürgermeister soll das Justiz- und Polizeiwesen
respizieren, das Holzamt verwalten, daher auch die Forstkultur überwachen und als
Bauherr die Aufsicht über die städtischen öffentlichen Gebäude, Dämme, Brücken
und gemeinde Wege führen. Der Kammerarius wird zur Führung der Kammereiverwaltung
und Rechnungsauslegung instruiert. Der erste Senator hat das Amt des Braumeisters
und eines Kontrolleurs für die Kammerei-Einnahmen und -Ausgaben, weshalb er die
gewöhnlichen Zettel derselben ausfertigen und die Kammerei-Rechnung mit unterschreiben
soll. Der zweite Senator hat, dem ersten Bürgermeister untergeordnet, die
Polizeiaufsicht unter Zuziehung eines Gemeinheitsvorstehers, insbesondere aber die
Bier-, Brot- und Fleischtaxe zu kontrollieren. Der Sekretarius hat die Protokolle
zu führen und die Registratur zu verwalten. Die Gemeinheitsvorsteher haben die
Aufsicht über die Feuerinstrumente, die öffentlichen Wege und die Direktion bei
städtischen Arbeiten.
Ordentliche Sessionstage für den Magistrat sind wöchentlich auf Dienstag und Freitag
bestimmt und für das versäumende Mitglied eine Strafe von fünf Stüber festgesetzt.
Im allgemeinen scheint dies Reglement das früher bestandene Herkommen in eine bestimmte
Vorschrift wieder aufgefrischt zu haben, dem patriarchalischen mündlichen Verfahren aber
die schriftlichen Verhandlungen übergeordnet zu haben.
Von ältern Ratsverwandten als die obengedachten weisen die Akten nur den Bürgermeister
Diedrich Schauwerte, welcher das Protokoll über den Markenumzug vom 12. August 1681
vollzogen hat, den Holzküster Pauli, welcher kurz vor dem Brande 1725 gestorben zu sein
scheint, nach.
In den ersten zwei Dezennien nach dem Brande betragen die Salarien (Gehälter) für den
ersten Bürgermeister 18 Taler, für den zweiten Bürgermeister 15 Taler, für den
Kammerarius 15 Taler und für den Sekretarius 12 Taler und Vergütungen für
Schreibmaterialien. Die Senatorien sind jeder mit vier Stüber besoldet, wogegen die
Gemeinheitsvorsteher für ihre Mühewaltungen jeder jährlich 2 Taler erhält. Später
sind die Bürgermeistergehälter auf resp. 30 und 24 Taler erhöht worden.
Außerdem haben die Magistratsmitglieder auch noch Sporteln bezogen. Zwar ist eine
hierfür geordnete Sporteltaxe nur aus dem Jahre 1796 vorhanden. Nach einer Notiz des
Bürgermeisters J. H. Dulheuer vom März 1793 genossen aber die Magistratsmitglieder
vor Einführung der Akzise Schatzfreiheit - vor der Teilung der Mark konnten die
Bürger ohne Anweisung des Magistrats in den städtischen Bergen kein Holz fällen, und
mußten für diese bezahlen.
Die Justiz wurde bis Ende des 7jährigen Krieges von dem Magistrate "in corpore"
exerziert, und an den Sporteln partizipierten die Magistratsmitglieder in einem
gewissen Verhältnisse. Ein Bürgermeister Wever und Gerichtsschreiber Pollmann sind
um diese Zeit suspendiert und das Landgericht Altena dem Magistrat "per modum
commissionis" untergeordnet. Bis im Jahre 1771 der Justizbürgermeister J. H. Homberg
introduziert wurde sowie pp. Dulheuer sich beschwert, seinem Patente zuwider, de facto
sich vom Magistrat separierte und mit dem Sekretär die Gebühren alleine bezog. Dann
aber genoß der Rat noch die Hälfte der Polizei- und Justizordnungsstrafen, welche
zur Kammereikasse flossen.
Das Konzept der Rechnung pro 1724 weist kein bestimmtes Salarium nach - es enthält
folgende Bemerkungen an Salarien:
Beide Rechnungen führen aber sub tit an allerhand Ausgaben auf, was der ganze Magistrat
bei Zusammenkünften und Deliberationen oder einzelne Deputierte bei ihrem Geschäft
verzehrt haben, wovon wir beispielsweise einige Posten hier aufführen:
Diesen Titeln ist auf dem Rande die Bemerkung beigefügt: "examiniert und passiert!" Diese
Notiz ist aber ebensowenig wie das Konzept der Rechnung unterzeichnet.
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