Freiw. Feuerwehr Plettenberg

1885 - 1925
Festspruch zur 40jährigen Jubelfeier der
Freiwilligen Feuerwehr zu Plettenberg

      Wenn in diesen Jubeltagen
      Feierlich die Herzen schlagen,
      Laßt mich das Erinnern tragen
      In des Kampfes harte Not.
      Laßt von männermutigem Wagen,
      Todestrotz und Treu mich sagen,
      Heldenstarkem Nieverzagen,
      Wie's die höchste Lieb' gebot:
      Zur Wehr dem Nächsten, zur Ehre Gott!

Wißt Ihr es noch, die kleine Stadt im nächt'gen Frieden,
so stille, wie's der güt'ge Himmel sonst beschieden?
Vom Hestenberg zum Saley rasche Wolken flieh'n.
Nun Mondenlicht, so lieb, wie's immer schien,
Da fallen Schatten auf die kleinen, krummen Gassen.
Ein später Schritt noch, bald verhallt. - Nun ganz verlassen.
Da horch, da horch, ein langgezogener, fremder Ton,
So dumpf, so schwer! Da horch, nun näher schon!
Es eilt, es läuft, es rennet . . .


Die Entwicklung des Feuerlöschwesens
in der Stadt Plettenberg

Von Brandmeister Schmidt und Schriftführer Rottmann


I. Teil Das Feuerlöschwesen in früheren Zeiten

Die Nachrichten über die Regelung der Feuerlöschhilfe in unserer Vaterstadt in alter Zeit sind leider sehr spärlich. Die ältesten Aufzeichnungen reichen zurück bis zum Jahre 1841, obwohl anzunehmen ist, daß schon viel früher behördliche Bestimmungen über die Hilfeleistung bei Bränden getroffen worden sind.

Die hiesige Stadtgemeinde besaß damals eine große und eine kleine Druckspritze, verschiedene Anstelleitern und Feuerhaken und 60 bis 70 lederne Feuereimer, welche im Turm der größeren evangelischen Kirche und in der an diese angebauten, später abgebrochenen Kapelle untergebracht war. Außerdem war jeder Hausbesitzer verpflichtet, einen mit Namen und Hausnummer versehenen Feuereimer stets bereit zu halten und denselben bei ausbrechendem Brande mit zur Brandstelle zu bringen. Die auf freiwilligem Zusammenschluß beruhenden und örtlich abgegrenzten sogenannten "Nachbarschaften" besaßen ebenfalls jede eine Feuerleiter und einen Feuerhaken, die zur Brandstelle geschafft wurden.

Auf Grund der Provinzial-Feuerordnung vom 30. November 1841 erließ der Herr Bürgermeister Hollmann ein "Reglement über die Einteilung der Löschanstalten bei ausbrechenden Feuersgefahren" und teilte die wehrfähigen Bürger in verschiedene Abteilungen, jeder derselben ihre Obliegenheiten bei dem Ausbruch und der Löschung eines Schadenfeuers zuweisend.

Nachdem die Provinzial-Feuerordnung durch die am 11. Februar 1843 für den Kreis Altena erlassene Feuer-Polizeiordnung ergänzt worden war, wurde eine neue Feuerlöschordnung für den hiesigen Stadtbezirk entworfen. Zwecks anderweit(ig)er Einteilung der Löschmannschaften wurde eine Aufforderung erlassen, wonach die Bürger ihre Wünsche hinsichtlich der Zuteilung zu der einen oder anderen Abteilung zu erkennen geben sollten. Da sich, wie das amtliche Protokoll vom 24. November 1843 sagt, Freiwillige nicht gemeldet hatten, wurde die Einteilung von Amtswegen vorgenommen. Das über diese Einteilung aufgestellte Verzeichnis wurde im Laufe der Jahre mehrfach ergänzt, berichtigt und erneuert.

Unterm 26. März 1847 registriert Herr Bürgermeister Hollmann wörtlich: "Bei dem Brande des Kray'schen Wohnhauses trat der seither noch nicht vorgekommene Fall ein, daß sehr viele Eingesessene zur Brandstelle geeilt waren, ohne ihre Feuereimer mitzubringen, so, daß beinahe ein Mangel daran entstanden wäre. Als Entschuldigung hierfür ist angeführt worden, daß mehreren Bürgern bei früheren Bränden ihre zur Stelle gebrachten Feuereimer entwendet seien, ohne daß ihnen dafür eine Entschädigung geworden."
Daraufhin übernahm die Stadt durch Stadtverordnetenbeschluß vom 17. April 1847 die Verpflichtung zum Ersatze der solchergestalt verloren gehenden Feuereimer. In dem Beschlusse heißt es, die Kontrolle über die Berechtigung der Entschädigungsansprüche sei schwierig, man müsse sich in dieser Beziehung einerseits auf den redlichen Sinn der Bürger, auf der anderen Seite auf die Furcht vor Strafe verlassen.
Interessant ist dann noch die Bekanntmachung des Herrn Bürgermeisters Wiel vom 11. April 1858, wonach derselbe die Löschmannschaft (Pflichtfeuerwehr) in gerechter Entrüstung über die beim letzten Brande gezeigte "nicht unbedeutende Nachlässigkeit" auffordert, sich am 15. April nachmittags auf Trommelschlag an der Kirche "zur Instruierung" einzufinden.

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Der Nachfolger des Herrn Bürgermeister Wiel, Herr Bürgermeister Posthausen, machte ebenfalls manche trübe Erfahrung mit der Pflichtfeuerwehr. Trotzdem er dieselbe ab und zu im Wieden zur Instruktion antreten ließ, zeigte sich fast bei jedem Brande der Mangel einer geordneten Leitung und eines einheitlichen Kommandos. Gerne hätte er, nach dem Vorbild anderer Städte, eine organisierte Feuerwehr eingerichtet, wenn es nur nicht so viel Geld gekostet hätte.

Da die vorhandenen Feuerspritzen veralteten Systems dem Bedürfnisse nicht mehr genügten, wurde eine neue fahrbare Saug- und Druckspritze aus der Fabrik von August Hönig in Köln zum Preise von 1400 Mark bezogen. Aber auch diese Anschaffung und der Erlaß einer verschärften Feuerlöschordnung vermochten nicht, die Schlagfertigkeit der Pflichtwehr wesentlich zu erhöhen.

Herr Bürgermeister Posthausen erließ sodann unterm 30. Juli 1881 folgende Feuerlösch-Ordnung für die Stadt Plettenberg:


Feuerlösch-Ordnung für die
Stadt Plettenberg

Auf Grund der Provinzial- und Kreis-Feuer-Polizei-Ordnung werden die Löschmannschaften in hiesiger Gemeinde in vier Abtheilungen getheilt und zwar:
1. zur Bedienung der Spritzen,
2. zur Herbeischaffung des Wassers,
3. zum Niederreißen von Gebäuden, Mauern, Giebeln, Dächern etc.,
4. zur Rettung von Personen und Sachen.
Jede dieser Abtheilungen hat einen Vorsteher, welcher von der Polizeibehörde ernannt wird, und einen Stellvertreter des Vorstehers. Die Annahme dieser Ämter ist Bürgerpflicht und kann nur aus denjenigen Gründen abgelehnt werden, welche von der Übernahme der Stelle als Gemeinde-Verordneter entbindet.
Die Abtheilungen bilden sich
a) aus den für jede derselben eingeschriebenen Personen,
b) aus den übrigen Löschmannschaften durch Zutheilung an die Abtheilungen auf der Brandstelle durch den Löschdirigenten.
Die Einschreibung in die Abtheilungen geschieht durch die Ortspolizeibehörde. Jeder Vorsteher führt ein Verzeichnis der zu seiner Abtheilung gehörigen Mannschaften; die beim Brande fehlenden Mannschaften werden der Polizeibehörde namhaft gemacht.
Diejenigen Mannschaften, welche Spritzen, Schläuche und Eimer nach der Brandstelle zu befördern haben, eilen nach dem Spritzenlokale, sobald Feuerlärm gemacht wird. Die Mannschaften zur Bedienung der Spritzen eilen beim Feuerlärm nach der Brandstelle, stellen sich, daselbst angelangt, bei ihrer Spritze in Abtheilungen auf und bedienen die Spritze. Bei der großen Spritze währt die Bedienung 10, bei der kleinen 15 Minuten, bei der ersteren pumpen 16, bei der letzteren 12 Personen. Die abgelösten Mannschaften müssen bei ihrer Spritze auf der Brandstelle verbleiben.
Der Vorsteher der 2ten Abtheilung (Reihenordner) sowie sämmtliche Mitglieder derselben eilen beim Feuerlärm sofort zur Brandstelle, letztere mit Eimer. Die Reihen werden gebildet und diejenigen vom Löschdirigenten oder dessen Stellvertreter bestimmt, welche zunächst das Wasserschöpfen besorgen sollen.
Der Vorsteher der 3ten Abtheilung sorgt für die Herbeischaffung der Leitern, Feuerhaken und leitet deren Gebrauch.
Zum Einreißen von Gebäuden resp. von Gebäudetheilen, die noch nicht vom Feuer ergriffen sind, darf er nur nach Entscheidung des Löschdirigenten schreiten.
Zur 3ten Abtheilung gehören der Schornsteinfeger und sämmtliche Bauhandwerker so lange der Löschdirigent sie nicht einer anderen Abtheilung zuweist. Die Mitglieder dieser Abtheilung haben Aexte, Sägen, Brecheisen etc. zur Brandstelle mitzubringen.
Der Vorsteher der 4ten Abtheilung leitet die Maßregeln zunächst zur Rettung von bedrohten Menschenleben, sodann zur Rettung wertvoller Gegenstände, Mobilien, Vieh etc. und sorgt für die sichere Unterbringung der geretteten Gegenstände während des Brandes.
Alle Mitglieder der einzelnen Löschabtheilungen haben Weisungen ihres Vorstehers oder dessen Stellvertreters bei einer Strafe von 6 bis 30 Mark ungesäumt Folge zu leisten.
Wenn Vorsteher einer Abtheilung oder deren Stellvertreter bei dem Brande nicht zur Stelle sind, hat der Löschdirigent Substituten aus der Abtheilung für den einzelnen Fall zu ernennen.
Der Vorsteher resp. deren Stellvertreter tragen beim Brande eine weiße Binde um den linken Oberarm.
Den Anordnungen des Feuerlöschdirigenten und dessen Stellvertreters muß Jedermann während des Brandes pünktlich Folge leisten. Widerspenstige können, wenn die Umstände es erfordern, sofort zur Haft gebracht werden. Nicht täthige Mannschaften können zur Aushilfe kommandiert werden.
Bei Waldbränden müssen aus jedem Hause die Mehrzahl der arbeitsfähigen Eingesessenen zur Hilfeleistung herbeieilen und Hacken, Aexte, Spaten oder Harken mitbringen.
Entsteht Feuerlärm zur Nachtzeit, so muß in der Gegend des Feuers von den Anwohnern Licht an die Fenster gestellt oder auf andere Weise so viel als möglich für Beleuchtung gesorgt werden.

Plettenberg, 30. Juli 1881        Die Ortspolizeibehörde     Posthausen

Fortsetzung der Festschrift



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Lexikon für die Stadt Plettenberg, erstellt durch Horst Hassel,
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