Freiw. Feuerwehr Plettenberg
1885 - 1925
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Festspruch zur 40jährigen Jubelfeier der Freiwilligen Feuerwehr zu Plettenberg
Wenn in diesen Jubeltagen
Feierlich die Herzen schlagen,
Laßt mich das Erinnern tragen
In des Kampfes harte Not.
Laßt von männermutigem Wagen,
Todestrotz und Treu mich sagen,
Heldenstarkem Nieverzagen,
Wie's die höchste Lieb' gebot:
Zur Wehr dem Nächsten, zur Ehre Gott!
Wißt Ihr es noch, die kleine Stadt im nächt'gen Frieden,
so stille, wie's der güt'ge Himmel sonst beschieden?
Vom Hestenberg zum Saley rasche Wolken flieh'n.
Nun Mondenlicht, so lieb, wie's immer schien,
Da fallen Schatten auf die kleinen, krummen Gassen.
Ein später Schritt noch, bald verhallt. - Nun ganz verlassen.
Da horch, da horch, ein langgezogener, fremder Ton,
So dumpf, so schwer! Da horch, nun näher schon!
Es eilt, es läuft, es rennet . . .
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Die Entwicklung des Feuerlöschwesens
in der Stadt Plettenberg
Von Brandmeister Schmidt und Schriftführer Rottmann
I. Teil Das Feuerlöschwesen in früheren Zeiten
Die Nachrichten über die Regelung der Feuerlöschhilfe in unserer Vaterstadt in
alter Zeit sind leider sehr spärlich. Die ältesten Aufzeichnungen reichen zurück
bis zum Jahre 1841, obwohl anzunehmen ist, daß schon viel früher behördliche
Bestimmungen über die Hilfeleistung bei Bränden getroffen worden sind.
Die hiesige Stadtgemeinde besaß damals eine große und eine kleine Druckspritze,
verschiedene Anstelleitern und Feuerhaken und 60 bis 70 lederne Feuereimer, welche
im Turm der größeren evangelischen Kirche und in der an diese angebauten, später
abgebrochenen Kapelle untergebracht war. Außerdem war jeder Hausbesitzer verpflichtet,
einen mit Namen und Hausnummer versehenen Feuereimer stets bereit zu halten und
denselben bei ausbrechendem Brande mit zur Brandstelle zu bringen. Die auf
freiwilligem Zusammenschluß beruhenden und örtlich abgegrenzten sogenannten
"Nachbarschaften" besaßen ebenfalls jede eine Feuerleiter und einen Feuerhaken, die
zur Brandstelle geschafft wurden.
Auf Grund der Provinzial-Feuerordnung vom 30. November 1841 erließ der Herr
Bürgermeister Hollmann ein "Reglement über die Einteilung der Löschanstalten bei
ausbrechenden Feuersgefahren" und teilte die wehrfähigen Bürger in verschiedene
Abteilungen, jeder derselben ihre Obliegenheiten bei dem Ausbruch und der Löschung
eines Schadenfeuers zuweisend.
Nachdem die Provinzial-Feuerordnung durch die am 11. Februar 1843 für den Kreis Altena
erlassene Feuer-Polizeiordnung ergänzt worden war, wurde eine neue Feuerlöschordnung
für den hiesigen Stadtbezirk entworfen. Zwecks anderweit(ig)er Einteilung der
Löschmannschaften wurde eine Aufforderung erlassen, wonach die Bürger ihre Wünsche
hinsichtlich der Zuteilung zu der einen oder anderen Abteilung zu erkennen geben
sollten. Da sich, wie das amtliche Protokoll vom 24. November 1843 sagt, Freiwillige
nicht gemeldet hatten, wurde die Einteilung von Amtswegen vorgenommen. Das über
diese Einteilung aufgestellte Verzeichnis wurde im Laufe der Jahre mehrfach ergänzt,
berichtigt und erneuert.
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Unterm 26. März 1847 registriert Herr Bürgermeister Hollmann wörtlich: "Bei dem
Brande des Kray'schen Wohnhauses trat der seither noch nicht vorgekommene Fall ein,
daß sehr viele Eingesessene zur Brandstelle geeilt waren, ohne ihre Feuereimer
mitzubringen, so, daß beinahe ein Mangel daran entstanden wäre. Als Entschuldigung
hierfür ist angeführt worden, daß mehreren Bürgern bei früheren Bränden ihre zur
Stelle gebrachten Feuereimer entwendet seien, ohne daß ihnen dafür eine Entschädigung
geworden."
Daraufhin übernahm die Stadt durch Stadtverordnetenbeschluß vom 17. April 1847 die
Verpflichtung zum Ersatze der solchergestalt verloren gehenden Feuereimer. In dem
Beschlusse heißt es, die Kontrolle über die Berechtigung der Entschädigungsansprüche
sei schwierig, man müsse sich in dieser Beziehung einerseits auf den redlichen Sinn
der Bürger, auf der anderen Seite auf die Furcht vor Strafe verlassen.
Interessant ist dann noch die Bekanntmachung des Herrn Bürgermeisters Wiel vom
11. April 1858, wonach derselbe die Löschmannschaft (Pflichtfeuerwehr) in gerechter
Entrüstung über die beim letzten Brande gezeigte "nicht unbedeutende Nachlässigkeit"
auffordert, sich am 15. April nachmittags auf Trommelschlag an der Kirche "zur
Instruierung" einzufinden.
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Der Nachfolger des Herrn Bürgermeister Wiel, Herr Bürgermeister Posthausen, machte
ebenfalls manche trübe Erfahrung mit der Pflichtfeuerwehr. Trotzdem er dieselbe ab
und zu im Wieden zur Instruktion antreten ließ, zeigte sich fast bei jedem Brande der
Mangel einer geordneten Leitung und eines einheitlichen Kommandos. Gerne hätte er,
nach dem Vorbild anderer Städte, eine organisierte Feuerwehr eingerichtet, wenn es
nur nicht so viel Geld gekostet hätte.
Da die vorhandenen Feuerspritzen veralteten Systems dem Bedürfnisse nicht mehr genügten,
wurde eine neue fahrbare Saug- und Druckspritze aus der Fabrik von August Hönig in
Köln zum Preise von 1400 Mark bezogen. Aber auch diese Anschaffung und der Erlaß einer
verschärften Feuerlöschordnung vermochten nicht, die Schlagfertigkeit der Pflichtwehr
wesentlich zu erhöhen.
Herr Bürgermeister Posthausen erließ sodann unterm 30. Juli 1881 folgende
Feuerlösch-Ordnung für die Stadt Plettenberg:
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Feuerlösch-Ordnung für die Stadt Plettenberg
Auf Grund der Provinzial- und Kreis-Feuer-Polizei-Ordnung werden die Löschmannschaften
in hiesiger Gemeinde in vier Abtheilungen getheilt und zwar:
1. zur Bedienung der Spritzen,
2. zur Herbeischaffung des Wassers,
3. zum Niederreißen von Gebäuden, Mauern, Giebeln, Dächern etc.,
4. zur Rettung von Personen und Sachen.
Jede dieser Abtheilungen hat einen Vorsteher, welcher von der Polizeibehörde ernannt
wird, und einen Stellvertreter des Vorstehers. Die Annahme dieser Ämter ist Bürgerpflicht
und kann nur aus denjenigen Gründen abgelehnt werden, welche von der Übernahme der
Stelle als Gemeinde-Verordneter entbindet.
Die Abtheilungen bilden sich
a) aus den für jede derselben eingeschriebenen Personen,
b) aus den übrigen Löschmannschaften durch Zutheilung an die Abtheilungen auf der
Brandstelle durch den Löschdirigenten.
Die Einschreibung in die Abtheilungen geschieht durch die Ortspolizeibehörde. Jeder
Vorsteher führt ein Verzeichnis der zu seiner Abtheilung gehörigen Mannschaften; die
beim Brande fehlenden Mannschaften werden der Polizeibehörde namhaft gemacht.
Diejenigen Mannschaften, welche Spritzen, Schläuche und Eimer nach der Brandstelle
zu befördern haben, eilen nach dem Spritzenlokale, sobald Feuerlärm gemacht wird.
Die Mannschaften zur Bedienung der Spritzen eilen beim Feuerlärm nach der Brandstelle,
stellen sich, daselbst angelangt, bei ihrer Spritze in Abtheilungen auf und bedienen
die Spritze. Bei der großen Spritze währt die Bedienung 10, bei der kleinen
15 Minuten, bei der ersteren pumpen 16, bei der letzteren 12 Personen. Die abgelösten
Mannschaften müssen bei ihrer Spritze auf der Brandstelle verbleiben.
Der Vorsteher der 2ten Abtheilung (Reihenordner) sowie sämmtliche Mitglieder derselben
eilen beim Feuerlärm sofort zur Brandstelle, letztere mit Eimer. Die Reihen werden
gebildet und diejenigen vom Löschdirigenten oder dessen Stellvertreter bestimmt,
welche zunächst das Wasserschöpfen besorgen sollen.
Der Vorsteher der 3ten Abtheilung sorgt für die Herbeischaffung der Leitern,
Feuerhaken und leitet deren Gebrauch.
Zum Einreißen von Gebäuden resp. von Gebäudetheilen, die noch nicht vom Feuer ergriffen
sind, darf er nur nach Entscheidung des Löschdirigenten schreiten.
Zur 3ten Abtheilung gehören der Schornsteinfeger und sämmtliche Bauhandwerker so
lange der Löschdirigent sie nicht einer anderen Abtheilung zuweist. Die Mitglieder dieser
Abtheilung haben Aexte, Sägen, Brecheisen etc. zur Brandstelle mitzubringen.
Der Vorsteher der 4ten Abtheilung leitet die Maßregeln zunächst zur Rettung von
bedrohten Menschenleben, sodann zur Rettung wertvoller Gegenstände, Mobilien, Vieh etc.
und sorgt für die sichere Unterbringung der geretteten Gegenstände während des Brandes.
Alle Mitglieder der einzelnen Löschabtheilungen haben Weisungen ihres Vorstehers oder
dessen Stellvertreters bei einer Strafe von 6 bis 30 Mark ungesäumt Folge zu leisten.
Wenn Vorsteher einer Abtheilung oder deren Stellvertreter bei dem Brande nicht zur Stelle
sind, hat der Löschdirigent Substituten aus der Abtheilung für den einzelnen Fall zu
ernennen.
Der Vorsteher resp. deren Stellvertreter tragen beim Brande eine weiße Binde um den linken
Oberarm.
Den Anordnungen des Feuerlöschdirigenten und dessen Stellvertreters muß Jedermann während
des Brandes pünktlich Folge leisten. Widerspenstige können, wenn die Umstände es erfordern,
sofort zur Haft gebracht werden. Nicht täthige Mannschaften können zur Aushilfe kommandiert
werden.
Bei Waldbränden müssen aus jedem Hause die Mehrzahl der arbeitsfähigen Eingesessenen zur
Hilfeleistung herbeieilen und Hacken, Aexte, Spaten oder Harken mitbringen.
Entsteht Feuerlärm zur Nachtzeit, so muß in der Gegend des Feuers von den Anwohnern Licht
an die Fenster gestellt oder auf andere Weise so viel als möglich für Beleuchtung gesorgt
werden.
Plettenberg, 30. Juli 1881
Die Ortspolizeibehörde Posthausen
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Fortsetzung der Festschrift
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Lexikon für die Stadt Plettenberg, erstellt durch Horst Hassel, 58849 Herscheid, Tel.: 02357/903090, E-Mail:
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