Geschäftsbericht 1995 - der letzte Geschäftsbeicht
Auflösungs-Versammlung am 23. April 1996
Rußlandhilfe Plettenberg 1990
Schirmherr: Bürgermeister Otto Klehm
Präambel
Getragen von dem Gedanken, die Not bedürftiger Menschen in der ehemaligen Sowjetunion zu lindern,
startete die "Rußlandhilfe Plettenberg 1990" unter der Schirmherrschaft des Bürgermeisters der Stadt
Plettenberg, Otto Klehm, am 2. Januar 1991 durch eine zehnköpfige Gruppe mit acht Fahrzeugen und
rd. 10 Tonnen Hilfsgütern an Bord - darunter 950 Lebensmittelpakete mit je 12 kg Inhalt - einen
humanitären Hilfstransport von Plettenberg nach St. Petersburg. (damals noch Leningrad)
Die Hilfsgüter waren spontan von Bürgern der Stadt gespendet worden, nachdem die drei Vereine
DRK Plettenberg, Männerchor Böddinghausen und Interessengemeinschaft Burg zu dieser Hilfsaktion
aufgerufen hatten. In St. Petersburg wurden die Hilfsgüter an die Evang. Lutherische Kirchengemeinde
übergeben. Da sich unter den Hilfspaketen auch viele privat gepackte Pakete befanden, wurden auf
diese Weise viele private Kontakte zwischen den Spendern und den Empfängern der Pakete geknüpft.
Die in St. Petersburg vorgefundene Alltagssituation ließ diesen humanitären Hilfstransport keine
Einzelaktion bleiben. Als nicht eingetragener Verein hat die "Rußlandhilfe Plettenberg 1990" seither
insgesamt zehn Hilfstransporte nach St. Petersburg durchgeführt. Die Hilfe soll fortgesetzt werden.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Rußlandhilfe Plettenberg 1990 eV". Er hat seinen Sitz in Plettenberg, Hechmecke 13,
und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Plettenberg eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, bedürftige Menschen aller Altersschichten - insbesondere aber Kinder und ältere
Menschen - im Bereich der ehemaligen Sowjetunion zu unterstützen. Die Unterstützung soll durch Hilfe und
Austausch im kulturellen, pädagogischen, medizinischen, sozialen bzw. humanitären Bereich sowie im Bereich
der Wirtschaftsförderung erfolgen. Die Hilfe kann in der ehemaligen Sowjetunion, aber auch in der Bundesrepublik
Deutschland erfolgen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile von dessen Vermögen. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergünstigungen begünstigt werden.
3. Der Verein "Rußlandhilfe Plettenberg 1990 eV" ist in politischer, religiöser sowie ethnischer Hinsicht neutral.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
an den Verein "DRK Plettenberg", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
zu verwenden hat. Sollte dieser Verein zur Zeit der Auflösung oder Aufhebung nicht mehr bestehen oder nicht mehr
die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung erfüllen, geht das Vermögen des Vereins auf einen anderen
gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt, über. Dieser Vermögensübergang bedarf dann der Zustimmung
der Finanzverwaltung.
5. Die Auflösung des Vereins "Rußlandhilfe Plettenberg 1990 eV" kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck
einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Eine solche ist nur beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine nochmals einberufene Mitgliederversammlung
innerhalb von drei Monaten ist in jedem Fall beschlußfähig.
Zur Genehmigung einer Auflösung ist die Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten als Zustimmung zur Auflösung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jedermann werden, der die satzungsmäßigen Zwecke unterstützt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3.
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