4. Einige Fachausdrucksdefinitionen
a.) Ein Lachter (Ltr.) ist ein Bergbaulängenmaß und entspricht 2,0924 m.
b.) Die Richtungsangabe geschieht mit Hilfe des Stundenkompasses. Der Kreis
ist in 2 x 12 Stunden eingeteilt. In Ausgangsstellung stimmt die
Mittags-Mitternachtslinie mit der Nord-Südrichtung überein. (Vergl.
Zeichnung 1 links auf der Abbildung der Seite 5). Will man nun eine
Richtung festlegen, so dreht man die Nord-Südlinie (Mittag-Mitternachtslinie)
in Richtung des anzupeilenden Punktes. In unserem Beispiel (Zeichnung II
der Abbildung auf Seite 5) haben wir die Linie nach Westen gedreht, so dass
die Nordrichtung nun mit der Stundenzahl 9 1/2 zusammenfällt. Unser
Punkt liegt also in der Stundenrichtung 9 1/2 nach Westen oder abgekürzt
geschrieben: h W 9 1/2.
c.) Fallen oder Einfallen bezeichnet die Richtung einer geneigten Ebene,
also auch einer Gesteinsschicht im Raum und der Winkel mit der Horizontalebene.
Die Angabe erfolgt in Graden.
d.) Streichen bezeichnet die Schnittlinie der Ebene einer Gesteinsschicht
mit der Horizontalebene. Es wird mit dem Kompass im Vergleich mit der
Nord-Südlinie gefunden und im Stundenmaß ohne Ost- oder Westangabe
ausgedrückt. Streichen und Fallen legen eine beliebige Ebene im Raum fest.
Die Linie des Fallens steht in der zu bestimmenden Ebene senkrecht auf
der Streichlinie.
e.) Verwerfung ist die Trennfläche, längs welcher zwei Teile eines
Schichtenstoßes nach oben oder unten gegeneinander verschoben wurden.
f.) Ausstreichen ist der Ausdruck für den Punkt, an dem Gesteinsschichten
oder Erzlager zur Oberfläche kommen, sie "treten zu Tage" oder "stehen an".
g.) Mächtigkeit ist ein bergmännischer Ausdruck für die Dicke der
Lagerstätten bzw. Gesteinsschichten. Sie werden angegeben in Fuß = 31,385 cm
oder in Zoll = 2,5 cm.
h.) Ein Schacht wird senkrecht abgeteuft, der tiefste Punkt wird als
Schachtfuß bezeichnet. Die Entfernung vom Ansatzpunkt bis zum Fuß bezeichnet
man als Teufe. Bei sehr vielen Revierbeschreibungen, d. h. bei der
Beschreibung vieler Grubenfelder wird der Ausdruck "Haspelschacht"
auftreten. Bei diesen Schächten, die durchweg eine Teufe von 10 bis 15 Ltr.
hatten, wurde das Erz nicht mittels Tragkörben über Steigen (Leitern)
zu Tage gefördert, sondern mittels einer Haspel hochgewunden.
i.) Einen Stollen setzte man waagerecht ins Gebirge an. Oberhalb des
Stollens wird das Deckgebirge als das Hangende, das unter der Sohle des
Stollens liegende Gestein wird als das Liegende bezeichnet. Den Eingang
eines Stollens nennt man das Mundloch, setzt man einen Stollen schräg
nach unten ins Gebirge an, so bezeichnet man den Höhenunterschied des
tiefsten Punktes im Vergleich zum Mundloch als Seigerteufe. "Der Stollen
bringt auf 300 m 7 Ltr Seigerteufe ein" (Vergl. Zeichnung auf Seite 6).
j.) Bei den späteren Grubenfeldbeschreibungen möchte ich alte noch deutlich
erkennbare Stolleneingänge als "Baue" bezeichnen, wogegen die durch
senkrechten Abbau entstandenen Löcher als "Bingen" bezeichnet werden, der
oft gebrauchte Ausdruck "Pingen" ist dem eben genannten identisch.
k. Eine besondere Aufgabe, nämlich die der Entwässerung oberhalb gelegener Bergwerke haben die sog. Wasserlösungsstollen. In Zeiten, als es noch keine leistungsfähigen Pumpen gab, waren diese Stollen von großer Bedeutung. Der in einem Bergbaugebiet jeweils am tiefsten gelegene Stollen führte meist nicht nur das Wasser des Bergwerkes ab, zu dem er gehörte, sondern "erbte" auch die Abwässer höhergelegener Bergwerke. Das alte Bergrecht kannte für solche Stollen den Begriff des Erbstollens, dessen Besitzer das Recht hatte von allen Bergwerken, deren Wasser er ableitete, eine Abgabe zu verlangen. Dies war mitunter ein so lukratives Geschäft, dass nur zum Zweck des Baus und der Unterhaltung solcher Stollen Unternehmen gegründet wurden. Erbstollen erreichten zum Teil beträchtliche Längen. Der längste Erbstollen des Ruhrgebietes, der Schlebuscher Erbstollen, hatte schon in der Mitte des 19. Jahrhunderts eine Länge von 13 km.
Maaß, Maaße:
a) Längenmaß
1 Maaß = 28 Lachter = 58,5872 m
b) Flächenmaß
für die Verleihung von Feldern außerhalb des Fundgrubenfeldes
1 Maaß = 14 x 14 Lachter = 858,1154 qm
Quelle: Allgemeines Berggesetz für die Preußíschen Staaten vom 24. Juni 1865
§ 27: Der Muter hat das Recht,
1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg und in den
Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Regierungsbezirks Coblenz ein Feld bis
zu 110.000 qm,
2. in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2.200.000 qm zu verlangen.
Frühere Maße:
25.000 Quadratlachter = 109.450 qm
500.000 Quadratlachter = 2.189.000 qm
500 Lachter = 1.046,2 m
2000 Lachter = 4.184,8 m
1 Lachter = 2,0924 m
1 Quadratlachter = 4, 378 qm
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