4. Einige Fachausdrucksdefinitionen

a.) Ein Lachter (Ltr.) ist ein Bergbaulängenmaß und entspricht 2,0924 m.
b.) Die Richtungsangabe geschieht mit Hilfe des Stundenkompasses. Der Kreis ist in 2 x 12 Stunden eingeteilt. In Ausgangsstellung stimmt die Mittags-Mitternachtslinie mit der Nord-Südrichtung überein. (Vergl. Zeichnung 1 links auf der Abbildung der Seite 5). Will man nun eine Richtung festlegen, so dreht man die Nord-Südlinie (Mittag-Mitternachtslinie) in Richtung des anzupeilenden Punktes. In unserem Beispiel (Zeichnung II der Abbildung auf Seite 5) haben wir die Linie nach Westen gedreht, so dass die Nordrichtung nun mit der Stundenzahl 9 1/2 zusammenfällt. Unser Punkt liegt also in der Stundenrichtung 9 1/2 nach Westen oder abgekürzt geschrieben: h W 9 1/2.
c.) Fallen oder Einfallen bezeichnet die Richtung einer geneigten Ebene, also auch einer Gesteinsschicht im Raum und der Winkel mit der Horizontalebene. Die Angabe erfolgt in Graden.
d.) Streichen bezeichnet die Schnittlinie der Ebene einer Gesteinsschicht mit der Horizontalebene. Es wird mit dem Kompass im Vergleich mit der Nord-Südlinie gefunden und im Stundenmaß ohne Ost- oder Westangabe ausgedrückt. Streichen und Fallen legen eine beliebige Ebene im Raum fest. Die Linie des Fallens steht in der zu bestimmenden Ebene senkrecht auf der Streichlinie.
e.) Verwerfung ist die Trennfläche, längs welcher zwei Teile eines Schichtenstoßes nach oben oder unten gegeneinander verschoben wurden.
f.) Ausstreichen ist der Ausdruck für den Punkt, an dem Gesteinsschichten oder Erzlager zur Oberfläche kommen, sie "treten zu Tage" oder "stehen an".
g.) Mächtigkeit ist ein bergmännischer Ausdruck für die Dicke der Lagerstätten bzw. Gesteinsschichten. Sie werden angegeben in Fuß = 31,385 cm oder in Zoll = 2,5 cm.
h.) Ein Schacht wird senkrecht abgeteuft, der tiefste Punkt wird als Schachtfuß bezeichnet. Die Entfernung vom Ansatzpunkt bis zum Fuß bezeichnet man als Teufe. Bei sehr vielen Revierbeschreibungen, d. h. bei der Beschreibung vieler Grubenfelder wird der Ausdruck "Haspelschacht" auftreten. Bei diesen Schächten, die durchweg eine Teufe von 10 bis 15 Ltr. hatten, wurde das Erz nicht mittels Tragkörben über Steigen (Leitern) zu Tage gefördert, sondern mittels einer Haspel hochgewunden.
i.) Einen Stollen setzte man waagerecht ins Gebirge an. Oberhalb des Stollens wird das Deckgebirge als das Hangende, das unter der Sohle des Stollens liegende Gestein wird als das Liegende bezeichnet. Den Eingang eines Stollens nennt man das Mundloch, setzt man einen Stollen schräg nach unten ins Gebirge an, so bezeichnet man den Höhenunterschied des tiefsten Punktes im Vergleich zum Mundloch als Seigerteufe. "Der Stollen bringt auf 300 m 7 Ltr Seigerteufe ein" (Vergl. Zeichnung auf Seite 6).
j.) Bei den späteren Grubenfeldbeschreibungen möchte ich alte noch deutlich erkennbare Stolleneingänge als "Baue" bezeichnen, wogegen die durch senkrechten Abbau entstandenen Löcher als "Bingen" bezeichnet werden, der oft gebrauchte Ausdruck "Pingen" ist dem eben genannten identisch.
k. Eine besondere Aufgabe, nämlich die der Entwässerung oberhalb gelegener Bergwerke haben die sog. Wasserlösungsstollen. In Zeiten, als es noch keine leistungsfähigen Pumpen gab, waren diese Stollen von großer Bedeutung. Der in einem Bergbaugebiet jeweils am tiefsten gelegene Stollen führte meist nicht nur das Wasser des Bergwerkes ab, zu dem er gehörte, sondern "erbte" auch die Abwässer höhergelegener Bergwerke. Das alte Bergrecht kannte für solche Stollen den Begriff des Erbstollens, dessen Besitzer das Recht hatte von allen Bergwerken, deren Wasser er ableitete, eine Abgabe zu verlangen. Dies war mitunter ein so lukratives Geschäft, dass nur zum Zweck des Baus und der Unterhaltung solcher Stollen Unternehmen gegründet wurden. Erbstollen erreichten zum Teil beträchtliche Längen. Der längste Erbstollen des Ruhrgebietes, der Schlebuscher Erbstollen, hatte schon in der Mitte des 19. Jahrhunderts eine Länge von 13 km.


Maaß, Maaße:
a) Längenmaß
1 Maaß = 28 Lachter = 58,5872 m
b) Flächenmaß
für die Verleihung von Feldern außerhalb des Fundgrubenfeldes
1 Maaß = 14 x 14 Lachter = 858,1154 qm


Quelle: Allgemeines Berggesetz für die Preußíschen Staaten vom 24. Juni 1865

§ 27: Der Muter hat das Recht,
1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Regierungsbezirks Coblenz ein Feld bis zu 110.000 qm,
2. in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2.200.000 qm zu verlangen.

Frühere Maße:
25.000 Quadratlachter = 109.450 qm
500.000 Quadratlachter = 2.189.000 qm
500 Lachter = 1.046,2 m
2000 Lachter = 4.184,8 m
1 Lachter = 2,0924 m
1 Quadratlachter = 4, 378 qm


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