Quelle: Manuskript von Albrecht v. Schwartzen, maschinengeschrieben DIN A 4,
34 Seiten, Chronik der PSG zum 125-jährigen Jubiläum im Jahre 1961 (im Archiv H. Hassel)
125 Jahre Schützengesellschaft
In alter Zeit - wohl noch lange vor dem 30-jährigen Kriege - waren
es nicht nur reguläre Truppen aus fremden Ländern, die unsere
Heimatgemeinden durchzogen, hohe Kontributionen forderten,
Erpressungen und andere Gewalttätigkeiten vornahmen, sondern auch
übles Gesindel, das sich in großen Haufen zusammenrottete und
entweder im Gefolge regulärer Truppenteile oder auch ganz auf
eigene Faust Grausamkeiten und Plünderungen einzeln stehender
Gehöfte und sogar ganzer Dörfer und Städte ausübte. Die allgemeine
Unsicherheit zwang daher zu Selbsthilfemaßnahmen innerhalb der
einzelnen Bauerschaften, Dörfer und Städte. Es bildeten sich
überall Notgemeinschaften, die im ganzen Amt Altena bald zur
Errichtung eines bis ins einzelne durchorganisierten Sicherheitsdienstes
führten.
Die Zentrale dieser Organisation mit rein defensivem Charakter
war die Burg Altena. Alle Gemeinden und Kirchspiele hatten nach
einem bestimmten Turnus eine Anzahl junger, kräftiger Männer zu
stellen. Aus der Mitte der allgemein als "Schützen" bezeichneten
Männer wurde der Korporal gewählt. In der von der Zentrale
vorgeschriebenen Reihenfolge zogen die Schützenkorporalschaften
mit wehender Fahne meist auf die Dauer von 10 Tagen zum Wachdienst
auf die Burg Altena. Den Lohn und die Unterhaltskosten hatte die
Heimatgemeinde zu tragen. Nach zehn Tagen erfolgte Ablösung durch
Korporalschaften anderer Gemeinden des Amtes.

Plettenberger Schützen um 1620 auf dem Weg zum Wachdienst auf
der Burg Altena. Szene aus dem Jubiläumsfestzug von 1961.
Wie die Stadt selbst seit uralten Zeiten in vier Quartale eingeteilt
war, so waren die Plettenberger Schützen in vier Korporalschaften
eingeteilt. Jedes Quartal stellte eine Korporalschaft. Mehrere
Korporalschaften zusammen wurden von einem Leutnant oder Hauptmann
geführt. Einer der ersten Plettenberger Bürger, der die vier
Korporalschaften im 30-jährigen Krieg führte, war der Hauptmann
Johann Voß.
Mit Beendigung des langen Krieges im Jahre 1648 war jedoch keineswegs
die Unsicherheit beseitigt. Verwahrloste Landsknechthaufen, die den
Anschluss an ihre Truppe verpasst hatten und bei denen Rauflust
und Plündern als Tugend galt, durchstreiften weiterhin unsere
Gegend, oft Spuren von Blut hinterlassend. Eine Berührung mit
diesen, aller Zivilisation fernstehenden Elementen war sowohl für
die Bevölkerung als auch für die sich diesen entgegenstellenden
Schützen äußerst gefahrvoll. Es wurden darum die besten Schützen
ausgesucht, um die umliegenden Wälder zu durchstreifen und auszukundschaften.
Im Jahre 1651 drohte erneuter Einfall fremder Kriegsvölker. Im
Lagerbuch der lutherischen Gemeinde Kierspe heißt es 1651: "Als
der Herr Drost von Altena am 22. August wegen der Lottringischen
Gefahr Man für Man aufbotten lassen vnd in diesem Kirchspiel
einige Schützen vf Halvere außgesetzt."
Als im Jahre 1660 kaiserliche Truppen sich anschickten, die
Grafschaft Mark zu durchziehen, ordnete die Regierung zu Cleve an,
"bei sotanem Durchzug, so viel immer möglich, durch Schützen
unserer Untertanen vor Schaden und Verderb bewahren zu lassen."
Bewaffnet waren die Schützen während des 30-jährigen Krieges noch
mit der Armbrust. Als die Gefahr nach offizieller Kriegsbeendigung
noch nicht beseitigt war, wurde nach und nach die Armbrust mit
dem sogenannten Feuerrohr vertauscht. Von eigentlichen Zusammenstößen
der Plettenberger Schützen mit fremden Völkern oder vagabundierendem
Gesindel ist infolge Fehlens der meisten Unterlagen aus dieser
Zeit nicht bekannt. Von den Herscheider Schützen dagegen ist u. a.
bekannt, dass sie im Jahre 1635 einen Einfall der (Hohen)limburger
Besatzung abschlug und dieser schwere Verluste zufügte.
Nach den vorliegenden Unterlagen hatten die Schützenwehren im
gesamten Amt Altena einen rein polizeilichen Charakter. An keiner
Stelle ist eine Verwendung im Heer, auch nicht vorübergehend,
erwähnt. Sie dienten einzig und allein der Sicherheit der
heimatlichen Gemeinden. Das eigentliche Kriegsheer wurde durch
Werbungen geschaffen und nach dem Kriege entlassen, während die
Schützenwehren blieben. Zwar nennen die Plettenberger Archivalien
nach dem oben erwähnten Johann Voß keinen weiteren Hauptmann
mehr, aber die Bezeichnung Korporal ist noch 1758 geläufig.
Die Korporale unterstanden seit Ende des 17. Jahrhunderts dem
zweiten oder Polizeibürgermeister und erhielten vom Magistrat
einen geringen Sold. Der zweite Bürgermeister hatte also mit seiner
Wahl auch gleichzeitig die Funktion eines Schützenhauptmanns
übernommen. Hinzu kam, dass im Laufe der Zeit die eigentlichen
Beweggründe, die zur Errichtung der Schützengesellschaften oder
-wehren, im 30-jährigen Krieg oder schon früher, nun nicht mehr
vorlagen. Die Organisation als solche blieb aber bestehen. Sie
wurde anderen Zwecken zu Gunsten der Plettenberger Bürgerschaft
dienlich gemacht, z. B. bei Bränden, Hochwassergefahr, Flurschutz
und dergleichen mehr.
Nach und nach bezeichnet man die Korporalschaft mit Quartalschaft
und ihr Führer war der Quartalsmann, der zugleich Ratsmitglied
war und bei seiner Wahl den Quartalsmannseid schwören musste.
Bei der von der Obrigkeit um 1765 verfügten Aufteilung des
städtischen Waldbesitzes auf die Bürger erhielten die Quartalsmänner
eine besondere Funktion. Sie mussten der Regierung namentlich
benannt werden und hatten in dieser Angelegenheit sowohl die
Belange des Magistrats als auch der Bürger ihres Quartals zu
vertreten.
In den Markenumzügen wurde die Schützentradition wieder lebendig
Durch die zeitweilig stattfindenden Markenumzüge, die einen
öffentlichen Akt der Feststellung und Berichtigung des Grenzen
des städtischen Territoriums und der Gerechtsame darstellten,
wurde die alte Schützentradition in der Bürgerschaft wieder
lebendig. Sowohl die jungen wie die älteren Bürger gruppierten
sich um ihre Korporale oder Quartalsmänner, nahmen Aufstellung
auf dem Marktplatz vor dem Rathaus und marschierten nach einer
Ansprache des Bürgermeisters, die meist von der Treppe des
Richterhauses (heute Gräwe) gehalten wurde, hinter ihren alten
Schützenfahnen zum Untertor hinaus in Richtung auf die
Lennebrücke bis zum Brantenberge, wo die eigentliche Handlung
begann.
Von dort bewegte sich der Zug über Brockhausen genau der
Grenzlinie entlang rund um das städtische Territorium bis zum
Endpunkt an der Böddinghauser Brücke. Bei dem letzten im Jahre
1806 stattgefundenen Markenumzug erkannte der in Dankelmert
wohnende Bauer auf dem Kißen, genannt Peter Kellermann, seine
Verpflichtung an, der Bürgerschaft, die daselbst Rast machte,
einen gekochten Schinken zu präsentieren. Unterhalb Holthausens
hatten sich die Jungbürger vom Zuge getrennt und in Holthausen
die Glocke gezogen. Dasselbe geschah in Böddinghausen. Schließlich
bewegte sich der Zug wieder durch das Untertor am Markt vorbei,
durch das Obertor, am Mühlengraben entlang auf dem Wieden.
Hier begann der zweite Teil der "Festlichkeit" mit öffentlichen,
allgemeinen Lustbarkeiten, Spielen, Scheibenschießen usw.. Die
Stimmung war gestiegen. Dafür hatte der "platte Kaal" schon
unterwegs gesorgt, als er verstohlen aus der Brusttasche geholt
ward und in kleinen Gruppen von Mund zu Mund gegangen war.
Verstohlen deshalb, weil der Genuß von Alkohol während der
eigentlichen Besitzhandlung offiziell verboten war. Gegen Abend
marschierten die Bürger, alte Schützenlieder singend, geschlossen
wieder durch das Obertor zum Rathaus, wo nach einer Schlußrede
des Bürgermeisters die Festlichkeit offiziell beendet war. Die
Teilnehmer gruppierten sich dann um ihre Korporale, und 'bezogen'
noch für manche Stunden Quartier in einem Schank- oder Gasthaus
in ihrem Quartal.
So übertrugen sich bei solchen Gelegenheiten, die allerdings
nur alle Vierteljahrhunderte vorkamen, alte Überlieferungen von
Generation zu Generation. Die alte Schützentradition blieb
erhalten. 30 Jahre vergingen, ohne dass seit dem letzten Markenumzug
den Plettenbergern ein 'Volksfest' dieser Art beschert gewesen wäre.
Freudig wurde darum die Gründung der Plettenberger Schützengesellschaft
im Jahre 1836 von der gesamten Bevölkerung begrüßt.
Im eigentlichen Sinne war es keine Neugründung, sondern lediglich
eine Wiederauffrischung alter Überlieferung und Umbildung nach
neuen, von der Regierung genehmigten Richtlinien. Das Verzeichnis
der Mitglieder oder Korporale der seit 1836 bestehenden
Schützengesellschaft könnte mit Recht um manchen aus den alten
Akten bekannten Namen, vornehmlich seit 1681, ergänzt werden.
Julius Hölterhoff mit der Aufstellung der Statuten beauftragt
Im Frühjahr 1836 war es zunächst eine kleine Schar Plettenberger
Bürger, die auf den Plan trat, um ein Volksfest, ein regelrechtes
Schützenfest, zu feiern. Ermuntert wurden die Interessenten durch
den Magistrat und den Bürgermeister, der von der Regierung
entsprechende Meldungen und Berichte über die Wiederbegründungen
oder Neugründungen von Schützengesellschaften in der Umgebung
erhalten hatten.
Einer der eifrigsten Förderer des Schützengedankens war der damalige
Stadt- und Landgerichtssekretär und spätere Stadtchronist Julius
Hölterhoff, der bald mit der Aufstellung der ersten Statuten
beauftragt wurde. Die nachstehend wiedergegebenen Statuten wurden
schließlich von 120 Schützen und 64 Festgenossen unterschrieben
und dem Landesdirektor v. Holtzbrink zugeleitet.
Von den Bedingungen, unter welchen
die Schützengesellschaft sich bildet
§ 1
Dieses Volksfest wird unter dem Namen "Schützenfest" ins Leben gerufen
und soll alle 2 Jahre an einem ein für allemal bestimmten Tage gefeiert
werden. Dieser Tag wird nach Ablauf des diesjährigen Festes durch
Stimmenmehrheit bestimmt.
§ 2
Jeder Bürger und Jüngling der Stadt hat einen Anspruch darauf, in die
Schützengesellschaft aufgenommen zu werden. Jedoch sind davon ausgeschlossen:
a) alle diejenigen Personen, welche das 18te Lebensjahr noch nicht beschritten
haben,
b) alle diejenigen Personen, welche infolge entehrender Handlungen das Recht,
die National-Cocarde zu tragen, verloren haben,
c) diejenigen Personen, welche wegen unmoralischer Lebensführung die
öffentliche Achtung verloren haben, in dem Falle, wenn gegen ihre Aufnahme
protestiert wird. Jedoch haben sie dann ein Recht auf eine durch das ganze
Schützenkorps bewirkte Ballotage (geheime Abstimmung mit weißen und schwarzen
Kugeln) anzutragen.
§ 3
Das Schützencorps löst sich mit jedem Feste in sofern auf, als jedes einzelne
Glied befugt ist, aus dem Verbande auszutreten. Die Gesellschaft bildet sich
in jedem Festjahre neu durch freiwilligen Beitritt. Die Rechte des austretenden
Mitgliedes rücksichtlich der Periode seiner Schützenzeit sind unten näher
bestimmt.
§ 4
Damit auch solche Bürger der Stadt, welche nicht Schütze sein wollen oder können,
an dem Volksfeste Theil zu nehmen imstande sind, ist festgesetzt, dass jeder
städtische Eingesessene, er mag nun im Besitze des Bürgerrechtes oder Schutzverwandter
sein, oder auch nur seinen Aufenthalt in der Stadt nicht über 6 Monate verlängern
wollen, unter dem Namen "Festgenosse" Mitglied des Schützenvereins werden kann,
wenn ihm die § 2 a, b & c aufgeführten Mängel nicht entgegenstehen. Die gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Schützen und Festgenossen sind unten näher bestimmt.
§ 5
Ausgeschlossen von dem Schützenverbande bleiben im städtischen Weichbild Angesessene
und alle Personen, deren Aufenthalt in der Stadt nicht über sechs Monate dauern kann
(Durchreisende, Fremde, pp.).
§ 6
Jeder Schütze zahlt zu den Kosten des Festes EIN Thaler Courant. Jeder Festgenosse
dagegen 20 Sgr. courant. Für den Fall aber, dass diese Beiträge die Kosten des
Festes nicht decken mögten, unterwirft sich jeder Theilnehmer der Verpflichtung,
zu dem erforderlichen Zuschusse pro rat beizutragen. Hierbei wird jedoch bestimmt,
dass dieser Zuschuss den Betrag von 10 Sgr. nicht übersteigen darf.
II. Constitution der Gesellschaft
a. das Schützencorps
§ 7
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung soll das Schützencorps hinreichende, aber auch so
wenig als möglich militärische Regeln haben. Zu dem Ende ist bestimmt:
a. das ganze Corps bildet eine Compagnie, in welcher die Schützen nach der Größe
rangiren, sie trägt die städtische Fahne;
b. als Vorgesetzte dieser Compagnie werden gewählt
1. ein Hauptmann
2. vier Offiziere
3. acht Unteroffiziere
4. ein Fahnenjunker
5. zwei Fähnriche
6. ein Feldwebel, welcher zugleich die Geschäfte eines Rechnungsführers und
Secretairs versieht.
Außerdem erhält die Compagnie drei Tambour und hinreichende Musik.
§ 8
Die Farbe aller Abzeichen ist die städtische, "blau & gelb".
§ 9
Die Wahl dieser Vorgesetzten findet in der Art statt, dass je 10 Schützen
einen Wähler unter sich bestimmen, und dieser Ausschuss jeden der Vorgesetzten
wählt. Die Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 10
Diesen Vorgesetzten ist jeder Schütze in allen militärischen Regeln so wie bei
den unten bestimmten Vorschriften in Rücksicht auf die polizeiliche Ordnung
Gehorsam zu leisten schuldig.
§ 11
Damit die militärische Regel eingeführt werde, kann das Offizierscorps an den
nach der Wahl, vor dem Feste frei bleibenden Sonntagen, die Compagnie versammeln.
§ 12
Jeder Schütze trägt ein selbst zu beschaffendes, ungeladenes Gewehr. Es wird ferner
bestimmt:
1. Jeder Schütze trägt
a) eine Kappe, deren Bord mit einem Schützenbande versehen ist, welches der
Vorstand gegen billige Vergütung liefert,
b) eine weiße Hose
2. Der Unteroffizier trägt außerdem um den linken Arm ein Schützenband in einen
sogenannten Strick geschlungen,
3. der Feldwebel und die beiden Fähnriche tragen:
a) statt der Büchse einen Hirschfänger oder Pallasch
b) einen Schützenband um den linken Arm und eine Schärpe über die rechte
Achsel in der Schützenfarbe,
c) letzteres auch der Fahnenjunker.
4. die Offiziere tragen Schleppsäbel ohne Porte-Epeé, kein Schützenband um
den Arm, aber eine Schärpe über die Achsel,
5. der Kapitän trägt einen Degen mit goldenem Portd'Epeé und die Schärpe um
den Leib.
b. der Festgenossen
§ 13
Die Festgenossen sind wie die Schützen verbunden, sich allen polizeilichen
Anordnungen des militärischen Vorstandes zu unterwerfen, wie dieselben unten
normirt sind.
§ 14
Jeder Festgenosse ist verpflichtet, an den Festtagen ein Schützenband, angenäht
auf der linken Brustseite seines Rockes, zu tragen. Diese Bänder liefert der
Schützenvorstand gegen angemessene Vergütung.
III. Von dem Feste und dessen Einrichtung
§ 15
Das Fest soll auf dem der Stadt zugehörigen freien Platze, dem Wieden, gehalten
werden und diesem den Namen "Schützenplatz" gegeben werden. Es soll auf diesem
Platze eine Stange errichtet werden, auf welche ein Vogel in der Gestalt eines
Adlers, welcher Krone Scepter und Reichsapfel trägt, befestigt werden. Nach
diesem Ziele schießen die Schützen aus einer von den Vorgesetzten des Corps
bestimmtem Distance, so lange bis der Vogel heruntergeschossen ist, welches in
der Regel erst am zweiten Tage der Fall sein wird. Wessen Kugel das letzte
Stück des Vogels herunterbringt, der ist König des Festes. Wer den Kopf
mit der Krone geschossen hat, folgt dem Könige; der zweite Ehrenschuss ist der
Zepter und der Reichsapfel bildet den 3ten Meisterschuss.
Den ersten Schuss hat der Herr Bürgermeister Aubel im Namen seiner Majestät des
Königs, den zweiten das älteste Mitglied des Schützencorps, die spätere
Reihenfolge bestimmt der Vorstand. Bei künftigen Festen hat der König des
vorletzten Jahres den ersten Schuss im Namen sr. Majestät des Königs.
§ 16
Wenn der Königsschuss gefallen ist, so rufen die Trommeln das Schützenkorps
in Reih und Glied. Vor der Front wird dem Könige das in Silber geprägte Wappen
der Stadt, oder später ein anderes Emblem der Schützengesellschaft an einer
silbernen Kette befestigt, von dem Hauptmanne überreicht, während die Compagnie
präsentiert. Darauf marschiert die Compagnie dreimal mit fliegenden Fahnen und
unter klingendem Spiele um die Schützenstange in folgender Ordnung: Nach dem
Trommeln und der Musik stehen an der Spitze des Zuges die Fahnen. Denselben folgt
der König und die drei besten Schützen. Hierauf die Compagnie.
§ 17
Die Krone der Freude und den Schmuck des Festes enthält die Anordnung, dass der
König zur Verschönerung des Tages aus den Frauen und Jungfrauen der Stadt eine
Königin erwählt. Ist der König bereits verehelicht, so muss seine Wahl eine
Frau treffen, und ebenso im andern Falle muss der Jüngling eine Jungfrau wählen.
Die nächste Verwandtschaft bleibt ausgeschlossen!
Vor der in Linie aufgestellten Compagnie bilden sämtliche Ober- und Unteroffiziere
sammt den Fahnen um den König einen Kreis, und dieser bestimmt diejenige Frau
oder Jungfrau, welche dem Schützenverein, durch eine aus dem Schützencorps
gebildete Deputation zur Abholung, zugeführt werden soll.
§ 18
Diejenigen Solennitäten (Formalitäten), welche die Abholung und den Empfang der
Schützenkönigin feiern sollen, bleiben der Bestimmung des Vorstandes stets
überlassen. Dagegen ist die Königin berechtigt, zwei ihrer Freundinnen als
Begleiterinnen und Ehrendamen zu wählen.
Demnächst begleitet das Schützen-Corps die Königin mit ihrem Gefolge, den König
mit seinen Genossen durch die Hauptstraßen der Stadt unter klingendem Spiel
und mit fliegenden Fahnen zu ihrer Wohnung.
Eine Stunde später holt eine Deputation des Schützen-Corps, unbewaffnet, den König
sowie die Königin mit ihrem Gefolge zu den allgemeinen Vergnügungen zum Schützenplatz
ab. Wenn am ersten Tage der Königsschuss bis 5 Uhr Nachmittags nicht gefallen ist,
so ziehet die Compagnie in die Stadt zurück und versammelt sich eine Stunde später
wieder auf dem Schützenplatze. Ist der Königsschuss am ersten Tag gefallen, so bestimmt
der Vorstand die Festlichkeiten für den nächsten Tag.
Wegen der äußeren Einrichtung des Festes
§ 19
Der Schützenplatz wird eingefriedigt, so dass durch einen bewachten Eingang nur
legitimierte Personen eintreten können. Es wird auch hinreichend für Tische,
Stühle, Bänke sowie für einen schattigen Raum gesorgt werden.
§ 20
Fremde, wer sie auch sein mögen, können gegen ein am Eingange des Schützenplatzes
zu entrichtendes Entrée von 15 Sgr. a Person (wobei Damen frei sind) Zutritt
erhalten. Jedem resp. jeder wird ein Schützenband als Legitimationspfand übergeben
werden.
§ 21
Auf dem Schützenplatze hat jeder - sowohl Schütze, Festgenosse, Fremder - das Recht,
an dem von dem Schützenvereine angeschafften Biere sich nach Willkür zu laben. Es
wird aber auch nicht nur bloß Bier verabreicht, sondern es besteht zugleich das
Verbotsgesetz, dass außer Bier auf dem Schützenplatze nichts getrunken werden darf.
§ 22
Jedoch ist es nachgegeben, dass einer der hiesigen Wirthe neben dem Schützenplatze
eine Bude errichten und dort Kaffee, Wein und kalte Küche verabreichen darf. Branntwein
aber, oder andere geistige Getränke, dürfen nicht genossen oder verkauft werden, bei
Vermeidung der unten bemerkten Strafen.
IV Von den Rechten und Pflichten der Schützen und Festgenossen
§ 23
Der durch die Beiträge der Schützen und Festgenossen gebildete Fond des Vereins ist
gemeinschaftliches Eigenthum. Die Art der Verwendung desselben zur Errichtung und
Verschönerung des Festes bleibt den Beschlüssen des Vorstandes, in welchen die
Majorität der Stimmen entscheidet, überlassen. Zwei Monate nach dem Feste muss der
Vorstand resp. der Rechnungsführer förmlich Rechnung ablegen, deren specielle
Einsicht jedem Mitgliede des Vereins freigelassen wird. Die Decharge (Befreiung)
ertheilt dem Rendanten nach vorgängiger Revision der Rechnung, der Schützenvorstand.
§ 24
Alle Äußerung einer Verschiedenheit des Ranges und Standes sowohl zwischen den
Schützen als Festgenossen, würde die Tendenz des Festes verletzten und darf nicht
vorkommen.
§ 25
Jeder Schütze und jeder Festgenosse ist befugt, die Glieder seiner Familie, sofern
sie Blutsverwandte sind, frei auf den Schützenplatz einzuführen, ist aber gehalten,
für jeden einzelnen entweder bei dem Schützenvorstande oder an der Kasse Behufs
Legitimation ein Schützenband einzulösen. Kinder unter 8 Jahre dürfen den
Schützenplatz gar nicht besuchen, Knaben von 12 bis 18 Jahren sind nach der Wahl
des Einführenden, entweder als Festgenossen oder als Entreépflichtige Fremde
anzusehen.
§ 26
Aus dem Fond der Gesellschaft werden nur solche Kosten bestritten, welche das Fest
unmittelbar betreffen. Persönliche Angaben passiren in der Rechnung nicht.
§ 27
Sollte sich nach dem Feste ein Überschuss bei dem Fond der Gesellschaft finden, so
haben an denselben einzelne Mitglieder der Gesellschaft keine Ansprüche. Derselbe
bleibt vielmehr ein Eigenthum des Vereins und geht mit allen etwa angeschafften
Utensilien auf das neue Schützencorps der künftigen Feste über. Für den Fall aber,
dass, was wir nicht hoffen, die Gesellschaft völlig sich auflösen möchte, fällt
sämmtliches Eigenthum den städtischen Armenfond zu. Rücksichtlich eines etwaigen
Zuschusses ist die nähere Bestimmung bereits oben § 7 getroffen.
Jedes Mitglied tritt aber durch seine Unterschrift dieser Statuten dergestalt in
die Rechte eines Vertrages, dass er im Misszahlungsfalle für das Zuschussquantum
gerichtlich belangt werden kann.
§ 28
Die Festgenossen haben mit den Schützen in allen Dingen gleiche Rechte und
Verbindlichkeiten, nur mit dem Unterschiede, dass
a) die Festgenossen an der Einübung der militärischen Regeln Theil zu nehmen
nicht verpflichtet sind,
b) dagegen denselben auch nicht das Recht zusteht nach dem Vogel zu schießen.
V. Von den Strafgesetzen
a) in Betreff der Verbindlichkeiten zum Vereine
§ 29
Wer bis zu einem, 14 Tage vor dem Feste anzusetzenden Termine, den oben § 7 festgesetzten
Beitrag an den Rechnungsführer nicht abgeführt hat, sei er Schütze oder Festgenosse,c
wird ohne weiteres aus der Liste gestrichen, und kann später nur wieder eintreten,
wenn er das doppelte zahlt.
b) in Betreff der militärischen Regeln
§ 29 a
Derjenige vom Schützen-Corps, welcher sich den durch die Mehrheit des Vorstandes
gefassten Beschlüssen nicht fügt, wird mit dem Verlust aller seiner Rechte vom
Fest ausgeschlossen.
1. Es wird nur aus Büchsen, welche der Vorstand besorgt und während des Schießens
durch einen Sachverständigen laden lässt, geschossen. Wer daher ein geladenes
Gewehr führt oder dasselbe gar abschießt, wird vom Feste verwiesen.
2. Solche Vergehungen gegen die gewählten Vorgesetzten, welche die militärische
Ordnung unter dem Namen Insubordination bezeichnet, haben die Verweisung des
Schuldigen vom Schützenplatz- und -Feste zur Folge.
c) in Betreff der polizeilichen Ordnung
§ 30
Folgende Vergehungen: öffentliche Trunkenheit, Anstiftung von Zank und Streit,
insofern die Schuldigen den Ermahnungen der Vorgesetzten nicht hören und der Genuß
anderer geistiger Getränke auf dem Schützenplatze als das angeschaffte Bier haben
sowohl bei den Festgenossen als bei den Schützen haben die sofortige Verweisung
des Schuldigen vom Schützenplatze zur Folge. Fremde werden der Ortspolizei überwiesen
werden.
§ 31
Wer von den Festtheilnehmern sich dieser Strafe nicht unbedingt unterwirft, wird
der Ortspolizei überwiesen und später aus der Reihe der Schützen oder Festgenossen
ausgestrichen, und kann ohne Ballotage nie wieder zugelassen werden.
§ 32
Zur Ausübung der Aufsicht darüber, dass sämtliche in diesen Statuten bestimmten
Gesetze gehörig beobachtet werden, ist jeder Schütze verpflichtet. Zunächst steht
dieselbe dem Vorstande zu.
Jeder einzelne Fall, welcher sich durch gütliche Erinnerungen nicht schlichten lässt,
wird zur Kenntnis des Hauptmanns gebracht und wenn auch hier die Güte nicht fruchtet,
so bildet derselbe aus zehn Mitgliedern eine Commission, welche unter seinem Vorsitze
über die Anwendung und Ausführung der obigen Strafen erkennt.
________________
Dieses Statut soll als Grundlage der Schützen-Vereinigung dienen, zu dessen Urkunde
dasselbe sowohl von jedem Schützen, als auch jedem Festgenossen eigenhändig
unterschrieben wird. Auch soll dasselbe in einer Reinschrift den Behörden und
Königlichen Hochlöblichen Regierung vorgelegt werden, damit es die erforderliche
Sanction erhält.
Plettenberg, den 10. July 1836
(Unterschriften der Schützen und Festgenossen)
Diese Statuten wurden dann drei Tage später in Reinschrift dem
Bürgermeister Aubel zwecks Weiterleitung an den Landesdirektor
in Altena und an die Regierung zugestellt.
Landesdirektor von Holzbrinck schickte sie mit einigen Abänderungen
und Verschlägen an den Bürgermeister zurück. Das beigefügte
Schreiben lautete:
An den Herrn Bürgermeister zu Plettenberg
Unter Remission der Anlagen Ihres Berichtes vom 16. vorigen Monats
erwidere ich Ihnen folgendes:
Nach einer Verfügung Königlicher Regierung vom 1. November 1829
bedarf es der im Statute der projectierten Schützengesellschaft
daselbst erwähnten Bestätigung derselben seitens der Königlichen
Regierung nicht, vielmehr genügt die Genehmigung der Statuten von
seiten der Lokal-Polizei-Behörde und des Landraths.
Da die in den entworfenen Statuten enthaltenen Bestimmungen neben
einer Belustigung der Eingesessenen auch auf Beförderung des Ehr-
und Sittlichkeitsgefühls hinwirken, so trage ich keine Bedenken,
dieselben für die Schützengesellschaft daselbst als
Privatgesellschaft hierdurch unter den nachfolgenden
Modifikationen zu genehmigen, in dem es der Einsicht des
Gesellschaftsvertrages nur um deshalb bedurfte, um gesetz- und
polizeiwidrige Bestimmungen daraus zu entfernen und die Gesellschaft
auf Korporationsrechte keinen Anspruch macht, deren sie überdies
nur in sofern bedürfen würde, als dieselben erforderlich sind,
um Vermögen, insbesondere Grundeigenthum zu erwerben. . .
Es muss in diesem Statute theils abgeändert, theils zugesetzt werden:
1. ad § 1 Wenn auch für dieses Jahr es bei der Bestimmung der Feier des Festes auf den
21. und 22. dieses Monats sein Bewenden behalten mag, so muss doch bei der künftigen
Bestimmung des Tages ein Nationaltag, also der 31. März, 18. Juni, 3. August, 18. October
gewählt werden und darf das Fest längstens zwei Tage dauern.
2. ad § 2a es dürfen nur zugelassen werden diejenigen, welche das militärpflichtige Alter
erreicht haben.
3. ad § 11 das Offizierkorps kann zwar an den Sonntagen vor dem Feste die Kompagnie
versammeln, jedoch muss dies außerhalb der Stadt geschehen, indem Aufzüge in der dortigen
Stadt, außer an den bestimmten resp. auch zu bestimmenden Festtagen, bei 2 1/2 Rtl. Polizeistrafe,
die im Wiederholungsfall verdoppelt und sofort von dem Vorstande eingezogen wird, verboten ist.
Sollte wider Erwarten hiergegen zum dritten Male gefehlt werden, so würde dies sofort die
förmliche Untersagung des Schützenfestes zur Folge haben müssen, indem in diesem Falle die
Gesellschaft zeigte, dass sie den polizeilichen Anordnungen nicht die gehörige Folge leiste.
4. ad § 12 No. 5 Das Tragen von allen Abzeichen, wie sie der Staat verleiht, ist den
Unberechtigten durchaus nicht gestattet, weshalb auch der Kapitain kein solches goldnes
Port d Epee (Porte-épee, eigentlich Stück Leder od. Zeug an dem Hosenbund, um den Degen daran
zu hängen; so v.w. Degenquaste; diese tragen die Offiziers, Feldwebel u. Fähnriche von Silber
od. Gold u. Seide nach den Farben der Gesellschaft; an das P. ist die Offizierehre geknüpft),
wie es die Staatsbeamten, tragen darf, die Schärpe darf natürlich nur die Schärpe der Plettenberger
Schützen sein.
5. ad §§ 15 und 19 Zu der Benutzung, Veränderung durch Einfriedung des der Stadt
gehörigen Platzes, der Wieden und Benennung "Schützenplatz" ist natürlich die Einwilligung
des Stadtvorstandes/ des Bürgermeisters und der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.
6. ad § 25 mit der Modifikation ad 2: Das in der Regierungsverfügung vom 1. Novbr. 1829
sub No. 8 angezogene Oberpräsidialrescript vom 27. August 1816 (Amtsblatt Nr. 85) befindet
sich sub No. 85 im Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arnsberg von 1817. Auf die darin
enthaltenen Bestimmungen in Betreff der Aufsicht während des Schießens haben sie den Vorstand
der Schützengesellschaft aufmerksam zu machen.
Zu ihrer eigenen Nachachtung mache ich Sie auf folgende Bestimmungen der Königl. Regierung
vom 5. Juli 1834 aufmerksam. Nach der mehrgedachten Oberpräsidialverfügung muss angenommen
werden, dass die Vorstände der Schützengesellschaften Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen
Ordnung, Befolgung der Statuten und die Maßregeln zur Sicherstellung gegen Gefahr bei dem
Schießen selbst handhaben und der Assistenz der Staatspolizeigewalt nur in denjenigen Fällen
bedürfen, wo offenbare Auflehnung und Unfolgsamkeit ihren Anordnungen entgegen gesetzt wird.
In der Voraussetzung, dass der Vorstand nur aus einsichtsvollen Individuen gewählt wird,
bedarf es also der unaufgeforderten Einwirkung der Staatspolizeibehörde nicht. Ist dagegen
dem erwähnten Vorstande eine solche moralische Einwirkung auf die Schützen nicht zuzutrauen,
welche zur Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung hinreicht, so muss die
Polizeigewalt (incl. Gendarmen) einschreiten, welche jedenfalls in der Nähe bereit sein
muss, um bei Ausbrüchen, roher Unsittlichkeit oder offenbarer Auflehnung einzuschreiten.
Die Polizeidiener und Gendarmen sind deshalb zu instruiren, mit besonderer Rücksicht darauf,
dass nicht ohne Noth eingeschritten wird.
Altena, den 3. August 1836
Der Landesdirector
gez. v. Holzbrink
Der Bürgermeister Aubel schrieb unter dieses Schreiben
Abschrift vorstehender Verfügung erhält der Wohllöbliche Schützenvorstand
hierselbst unter Anheftung des unterm 14.v. M. eingereichten Statuts,
zugleich bemerkend, dass ich ein Weiteres den in der Ersteren enthaltenen
Bestimmungen nicht zuzusetzen habe, vielmehr die Überzeugung besitze,
dass die verehrliche Schützengesellschaft das Loosungswort der meisten
Schützengesellschaften "Liebe und Eintracht verherrlicht unsere Feier" in
allen Stücken bethätigen werde.
Plettenberg, den 7. August 1836
Der Bürgermeister Aubel
Noch bevor die Erlaubnis von Altena kam, war bereits der Vorstand bzw.
das Offizierskorps gebildet. Durch Gassenruf war für den 10. Juli 1836
die erste Versammlung der Schützen zustandegekommen. Bei dieser
Gelegenheit wurde von je 10 der anwesenden Bürger ein Wahlmann
bestimmt. Insgesamt 5 Wahlmänner wurden ernannt: Wilhelm Boeley,
Carl Weiß, Johann Wilhelm Haape, Gottlieb Ehlhaus und Heinrich Koch.
Dieses Wahlkomiteé wählte dann den Vorstand und zwar
zum Hauptmann: Land- und Stadtgerichtssekretär Julius Hölterhoff
zu Premierleutnants: Heinrich Potthoff und Friedrich Claus
zu Secondeleutnants: Wilhelm Küsterer und Friedr. Wilh. Schmöle
zum Fahnenjunker: Friedr.-Wilh. Haape
zu Fähnrichen: Carl Leopold Weiß und Wilhelm Boeley
zum Feldwebel: Arnold Stahlschmidt
zu Unteroffizieren: Peter König, Heinrich Weiß, Heinrich Stötzel, Marcus
Michel, Heinrich Koch (dessen Stellvertreter Heinrich Gregory), P. H.
Klaucke (dessen Stellvertreter Friedrich Gregory), Caspar Tusch (dessen
Stellvertreter Friedrich Hanebeck), Carl Allhoff (dessen Stellvertreter
Friedrich Leonard).
Das erste Schützenfest wurde alsdann mit viel Lust und Freude am
Sonntag, 21. August, und Montag, 22. August 1836, dem ersten Tag der
hiesigen Kirchmesse, in einem großen Zelt auf dem Wieden gefeiert.
Erster Schützenkönig der Gesellschaft wure Heinrich Maus. Zur Königin
erkor er sich Wilhelmine Gregory.
Die Abrechnung über dieses Schützenfest ergab eine bare Einnahme
von 258 Thlrn. 3 Sgr. und 1 Pfennig, so dass noch ein Bestand von
5 Thlrn. 26 Sgr. und 11 Pfennigen verblieb. Allerdings kamen hierzu
noch Einnahmenreste in Höhe von 37 Thalern, denen Ausgabenreste
von 77 Thlrn. 13 Sgr. 6 Pfg. gegenüberstanden, so dass ein Minus
von 34 Thlrn. 16 Sgr. und 7 Pfg. entstanden war. Man war dann der
Meinung, dass zuförderst dem Bäcker Wilhelm Schöttler eine Sicherstellung
für die von ihm angekauften Bretter gewährt werden müsse. Es wurde
ein Revers ausgestellt derart, dass die Unterzeichneten verpflichtet
sein wollten, bis zum 22. August 1837 die Zahlung von 32 Thlrn. zu
leisten. Den übrigen Betrag des Defizits hoffte der Schützenvorstand
aus den ausstehenden Einnahmeresten bestreiten zu können.
Interessant waren in damaliger Zeit auch die Vorbereitungen für ein
solches Fest. Die darüber noch vorhandenen Akten weisen eine Anzahl
von Kontrakten mit den sogenannten Entreprenneurs auf, von denen
die beiden nachstehend aufgeführten dem Leser nicht vorenthalten
werden sollen:
Plettenberg, 31. July 1836
Zwischen dem Vorstande des hiesigen Schützen-Vereins, repräsentiert durch den Chef der
Kompagnie, Hauptmann Hölterhoff, und der Entreprenneure (Unternehmer) Schlosser Friedrich
Gregory und Schlosser Heinrich Dulheuer senior, beide von hier, kam über die Lieferung
der Büchsen so wie der Munition folgender Vergleich zustanden:
§ 1
Die Entreprenneur Friedrich Gregory und Heinrich Dulheuer senior verpflichten sich, zu
dem am 21 u. 22ten August d. J. stattfindenden Schützenfeste acht gute, probemäßige
Büchsen zu liefern, auch die Munition, so viel deren bis zum Königsschuss welcher das
letzte Stück des Vogels herunterbringt erforderlich ist, zu liefern, ferner am 1 u.
2ten Festtage das Laden der Büchsen selbst und eigenhändig zu besorgen, auch die
Ladung der Böller, wovon sie ein Stück liefern müssen, zu beschaffen.
§ 2
Die Büchsen müssen am Sonntag, 14. August, dem Vorstande zur Prüfung vorgelegt, und
für jede, welche unbrauchbar befunden wird, eine neue geliefert werden.
§ 3
Für die Lieferung der Büchsen, für das Laden derselben, sowie für Pulver und Blei
erhalten die Entrepreneure eine Vergütung von Zwanzig Thaler courant. Sollte jedoch
eine der gelieferten Büchsen springen, so wird den Entrepreneurs ein Zusatz von
Fünf Thaler courant bewilligt.
§ 4
Werden die Büchsen nicht am 14. August zur Prüfung vorgelegt, so steht es dem
Schützenvorstande zu, den gegenwärtigen Vertrag mit einem anderen Büchsenmacher
zu schließen und es bleiben dann die Entreprenneur für jeden entstehenden Schaden
verantwortlich und denselben zu decken verpflichtet.
§ 5
Es macht keinen Unterschied, ob die Munition für 100 oder für 1000 Schüsse
geliefert wird. Die Unternehmer erhalten nur ihre nach § 3 festgesetzte
Vergütung.
Vorgelesen, genehmigt, vollzogen:
Hölterhoff - Heinrich Dulheuer - Friedrich Gregory
Da haben wohl die Herren Entreprenneurs sorgen müssen, dass ihre Büchsen
genau schossen. Der Verfasser hat leider nicht genau ermitteln können,
nach wievielen Schuss das letzte Stück des Vogels heruntergeholt wurde.
Zwischen den Mitgliedern des Schützenvorstandes, Lieutenant Schmöle u. Unteroffizier
P. H. Klaucke, sowie dem besonders zu diesem Zwecke bestimmten Schützen Carl Fischer,
und den unterzeichneten Bierbrauern wurde folgender Lieferungs-Contract abgeschlossen.
§ 1
Der Brauer Hr. Stephan Heinr. Gregory, der Brauer Moritz Bettermann, der Brauer Friedrich
Voss, die Wittwe Arnold Worth liefern zu dem Schützen-Feste ein jeder vier Ohm Bier.
§ 2
Das Bier muss nach der hiesigen Stadt-Bierwaage 6 Grad schwer, völlig geklärt,
schmackhaft und so stark gehopft sein, dass es die bisherige Hopfung um die
Hälfte resp. um 3/4 übersteigt.
§ 3
Am 14. August Nachmittags 2 Uhr muss dies Bier der obengedachten Commission zur
Prüfung vorgelegt, und wann es für gut befunden wird, derselben zur Disposition
gestellt werden. Bei den Lieferanten muss dasselbe jedoch bis zum 19. August
lagern bleiben.
§ 4
Der Preis ist auf Vier Thaler fünfzehn je Ohm festgesetzt und soll 8 Tage nach
der Abholung des Bieres entrichtet werden.
§ 5
Wird das Bier nicht in der verbesserten Qualität geliefert, so steht es der
Schützengesellschaft frei, von diesem Vertrag zu gehen und sich von außenher
Bier zu verschaffen, ohne dass der Entreprenneur, welchen dies trifft, eine
Vergütung oder Entschädigung fordern kann.
§ 6
Wenn die Entreprenneur diesen Vertrag nicht halten und den Bedingungen nicht
prompt nachkommen, so müssen diese alle der Schützen-Gesellschaft entstehende
Mehrausgaben bei der Beschaffung des Biers, in so fern sie erweislich, erstatten
und können dazu im Wege Rechtens angehalten werden.
Plettenberg, 31. July 1836
Gelesen, genehmigt, unterschrieben
Die Commission des Schützen-Vorstandes
C. Fischer, Klauke, F. W. Schmöle
Die Entreprenneur
H. Gregory, M. Bettermann, F. Voß, Witt. Worth
Einige Tage nach dem Zustandekommen dieses Kontrakts erschien die
Kommission bei den vier Brauern mit der Stadtbierwaage und stellte
überall fest, dass das vorgefundene 'Haus- und Gastbier' zu leicht, von
mittlerer Güte, zu schwach gehopft und nicht gehörig geklärt sei,
worauf die Brauer versprachen, pünktlich und den Bestimmungen
entsprechend zu liefern.
Obwohl der § 1 der Statuten besagte, dass das Schützenfest nur alle
2 Jahre gefeiert werden sollte, rüsteten im Frühjahr 1837 die
Plettenberger Schützen bereits für ein neues Schützenfest. In der am
6. Mai 1837 stattgefundenen Versammlung wurde in Betreff auf die
Statuten beschlossen, dass dieselben mit folgenden Ausnahmen
beibehalten werden sollen.
zu § 5.
Ein Recht, als Schütze aufgenommen zu werden, haben alle diejenigen,
welche städtische Steuern und Lasten tragen.
zu § 6.
Jeder neue Schütze, d. h., wer dem Feste im vorigen Jahr nicht beiwohnte,
muss als Einlage fünf Sgr. mehr, das heißt ein Thaler fünf Sgr. zahlen.
zu § 7.
Die Fähnriche werden durch Fahnenunteroffiziere ersetzt.
zu § 12.
Die Bestimmung, dass weiße Hosen getragen werden sollen, fällt weg.
zu § 25.
Es ist den Theilnehmern erlaubt und freigestellt, Kinder, insofern sie
nicht konfirmiert sind, frei auf den Schützenplatz zu führen; ihr Aufenthalt
daselbst jedoch kann nur gestattet werden, wenn sie bei den Eltern oder
Einführenden sind, auch nicht länger bis des Abends 8 Uhr.
Wer konfirmiert ist, das gesetzliche Alter aber noch nicht erreicht hat,
um Festgenosse oder Schütze zu sein, muss für seine Aufnahme im ganzen
10 Sgr. bezahlen.
zu § 29.
Der präklusiv Termin (rechtsverwirkende) zur Aufnahme der Schützen und
zur Bezahlung des Einlagegeldes wird auf 3 Tage vor dem Fest bestimmt.
Insbesondere:
Es wird festgestellt, dass weder einzelne noch die ganze Kompagnie von
dem Könige oder der Königin etwas annehmen darf.
In der Versammlung am 6. Mai 1837 wurde weiterhin festgelegt, dass das
Schützenfest 1837 auf den 22 und 23 ten Juni fällt. Außerdem wurden
bestimmt die Deputationen A Beschaffung des Bieres, B. Beschaffung der
Gewehre und der Munition, C. Aufbau des Zeltes, D. die Beschaffung der
Lichter und des Oels sowie die Bedienung, E. für die Kleinodien.
Alle Mitglieder der Deputationen gehörten dem Offizierskorps an. Über
die von den einzelnen Deputationen erzielten Resultate entschied ein
Ausschuss von 10 Personen, der in der gleichen Versammlung erstmalig
gewählt wurde.
Zu dem im Jahre 1838 vorgesehenen Schützenfest bewarben sich mehrere
auswärtige Kapellen. So empfahlen sich die Gebrüder Linden aus Hagen,
mit 10 Personen an beiden Tagen für 55 Thaler zu spielen. Man akzeptierte
aber das Angebot einer aus 9 Musikern bestehenden Iserlohner Kapelle
für nur 33 Thaler. Der Wieden war mit vier Buden bebaut worden. Gottlieb
Ehlhaus hatte den Vogel aus einem Birkenstamm mit eiserner Platte für
1 Thaler 20 Sgr. angefertigt. Das Tuch für die Zeltbedachung wurde von
der Tuchmacherfirma D. W. Boeley für 3 Thaler geliefert. Das Trommeln
vor und während des Festes besorgten die "beiden Heidelbachs" für je 2
Thaler.
Ein Ereignis ganz besonderer Art im Leben der damaligen Schützen war
die Verleihung einer Fahne aus königlicher Hand. Mit einem aus Berlin
vom 18. Juni 1843 datierten Schreiben des kgl. Legationsrates Sasse,
Sekretär der Königin Elisabeth, der Gemahlin Friedrich Wilhelms IV.,
wurde der Plettenberger Schützengilde mitgeteilt, dass er das Vergnügen
habe, die von ihrer Majestät der Königin auf das Gesuch der Plettenberger
Schützen derselben allergnädigst zum Geschenk bestimmte Fahne im
Allerhöchsten Auftrage ergebenst zu übersenden. Die Lieferung der Fahne
erfolgte durch den Fuhrmann Teschmacher, Berlin, der besonders verpflichtet
war, das königliche Geschenk "zu rechter Zeit und ohne Tadel" frei in
Plettenberg abzuliefern.
Die prachtvolle Fahne war von dem kgl. Heraldiker und Hofsticker Carl
Röhrig in Berlin gestickt worden. Mit Genehmigung der Königin hatte er
dem Wunsche der Schützengesellschaft gemäß das Plettenberger Stadtwappen
auf der einen Seite im blauen Felde, mit einem Kranz von Eichenzweigen
umgeben, gestickt. Auf der andern Seite aber war der Namenszug der
Königin auf weißem Grund, überschwebt von der landesherrlichen Krone.
. . .
Im Jahre 1955 wurden folgende Satzungsänderungen beschlossen:
Die Mitglieder tragen bei den Veranstaltungen der Schützengesellschaft
einen grünen Hut mit blau-gelbem Band. Mitglieder des Vorstandes,
Beirates, Ältestenrates, des Offizierkorps, die Ehrenmitglieder und
ehemaligen Schützenkönige tragen dieselben Hüte mit einer Spielhahnfeder.
Der Präsident des Biergerichts, Paul Thomée wurde zum
Ehrenpräsidenten ernannt. An seine Stelle trat Hauptmann Erich Gembruch.
Im Juni 1955 wurde der Gesellschaft durch den Landkreis Altena die
Wirtschaftskonzession in der Schützenhalle erteilt.
Den Erben Hessmer, USA, wurden im Jahre 1956 von dem zum Bau der
Schützenhalle gegebenen Hypothekendarlehen von DM 75.000 ein Zehntel,
das sind 7.500 DM, zurückgezahlt, während neun Zehntel = DM 67.500
als Hypothekengewinnabgabe zählt und jährlich mit 2,5 Prozent und
3 Prozent zuzüglich ersparter Zinsen mit insgesamt DM 3.712,50 zu
tilgen sind. Das bis zum Jahr 1979 noch zu tilgende Restkapital betrug
am 31.03.1956 noch DM 59.036,62.
Als Nachfolger des verstorbenen Beisitzers Paul Pickardt wählte
die Versammlung der Schützen Lothar Fröhlich. Die Mitglieder
des Tambourkorps erhielten ihre neuen Uniformen. Die Schußprämie
für den Schützenkönig wurde auf 300 DM (einschl. 150 DM für
Biermarken) erhöht, während die Schützenkönigin für die Bewirtung
der Kinder gelegentlich des Umzugs am Freitag vor dem Schützenfest
200 DM Zuschuss erhält.
Im Jahre 1957 wurde der bisherige 2. Vorsitzende a. M. Hans Hiby
zum 1. Vorsitzenden gewählt. Der bisherige 1. Vorsitzende Paul
Wirth wegen vorbildlicher Dienste an der Gesellschaft zum
Ehrenvorsitzenden ernannt.
Anstelle des bisherigen Beisitzers Ludwig Müller wurde Heinrich
Solms gewählt, der sein Amt in der Schießkommission zur Verfügung
gestellt hatte. Schießmeister wurde Werner Thomée. Der 1. Vorsitzende
Hans Hiby erhielt das Verdienstkreuz I. Klasse. Oberschießmeister
Heinrich Solms wurde das große Schießabzeichen vom Deutschen
Schützenbund verliehen. Im Jahre 1958 wurde mit dem Um- und Anbau
des Scheibenstandes am Kohlbuschberg begonnen.
1959 starben u. a. a. M. Otto Wirth, Ehrenmitglied, Mitglied des
Ältestenrates, langjähriger Vorsitzender und Inhaber des
Großkreuzes der Plettenberger Schützengesellschaft, außerdem
a. M. Paul Thomée, Präsident und Ehrenpräsident des
Biergerichts, Mitglied des Beirates und Inhaber des Großkreuzes
der Plettenberger Schützengesellschaft. Die Mitgliederzahl hatte
sich bis Ende des Jahres auf 811 erhöht. Für den stellv. Rendanten
Fritz Peter wurde Karl-Heinz Knips und für den Beisitzer Leo
Geene Wilhelm Schulte-Soen gewählt. Der Umbau des Scheibenstandes
konnte erfolgreiche beendet werden. Damit verfügte die Gesellschaft
über eine Schießanlage, die in jeder Hinsicht den behördlichen
Vorschriften gerecht wird.
Für den von seinem Amt im Jahre 1960 zurückgetretenen Beisitzer
Ernst Fastenrath wurde Fritz Peter und für den verstorbenen
Beisitzer a. M. Paul Thomée Wilfried Figge gewählt. Anstelle
des verstorbenen Mitgliedes Otto Wirth kam Ernst Fastenrath in
den Ältestenrat.
Das letzte Schützenfest wurde am 18., 19. und 20. Juni 1960
gefeiert und nahm einen tadellosen Verlauf. Schützenkönig wurde
Werner Winkemann, der sofort nach den Festtagen die Initiative
zur Erweiterung und zum Anbau der Schützenhalle ergriff. Die
Schützengesellschaft stellte einen Antrag an die Stadt mit dem
Vorschlag, für ein aufzunehmendes Darlehen von 130.000 DM den
Zinsen- und Tilgungsdienst zu übernehmen. Aus kleinlichen
Gründen, die innerhalb des städtischen Rates zur Uneinigkeit
geführt hatten, wurde jedoch diesem Antrag nicht stattgegeben.
Etwas später wurde das im Jahre 1952 von der Stadt gegebene
Darlehen zum Wiederaufbau der Schützenhalle in Höhe von
25.000 DM gestrichen.
Um nun den An- bzw. Umbau der Schützenhalle noch vor dem
125-jährigen Jubelfest durchführen zu können, wurde ein
Darlehen in Höhe von 30.000 DM bei der Stadtsparkasse aufgenommen.
Der Bau konnte bereits gerichtet werden. Er wird dazu beitragen,
dass das erwartete Jubelfest sich den vorangegangenen Festen
würdig anschließt und darüber hinaus in noch weiterem Rahmen
und noch glanzvoller gefeiert werden wird. Die vielen vorbereitenden
Maßnahmen versprechen jedenfalls einen großartigen Ablauf. Auch
wird im Rahmen dieses Jubelfestes wieder ein Kinderschützenfest
gefeiert werden, wie es in den letzten Jahren vor dem II. Weltkrieg
in Übung gewesen. Schließlich wird noch im Festzug, der diesmal
durch Teilnahme einer ganzen Anzahl von Schützenvereinen zu
einem besonderen Festzug werden wird, eine historische Schützengruppe
aus dem 30-jährigen Krieg zu sehen sein.
125 Jahre einer sehr reichen Vereinsgeschichte sind nun vor unserem
geistigen Auge vorübergezogen und in unseren Herzen wieder lebendig
geworden. Ein gut Teil heimatlicher Gesschichte ist in ihr verankert.
Darum wird die Plettenberger Schützengesellschaft ihre
Existenzberechtigung nur so lange nachweisen können, als sie danach
trachtet, die seit Jahrhunderten bestehende Tradition für die folgenden
Generationen zu fördern, zu pflegen und zu erhalten.
So gedenken wir auch in tiefster Dankbarkeit all der Königspaare, die
in den vergangenen 125 Jahren den vielen Festen Glanz und Schwung
verliehen. Schützenkönige und -königinnen waren:
1836: Heinrich Maus und Wilhelmine Gregory, 1846: Peter Schnepper
und Caroline Geck, 1850: Peter Rieckesmann und Friederike Küsterer,
1854: Wilhelm Müller und Mathilde Wolf, 1856: Friedrich Tusch und
Auguste Boedts, 1863: Heinrich Stahlschmidt und Lina Bettermann,
1865: J. W. Ströterhoff und Caroline Meuser, 1867: Gustav Hanebeck
und Mathilde Hanebeck, 1869: Friedrich Geck und Emma Seissenschmidt,
1871: Wilhelm Wever und Auguste Kissing, 1873: Amtmann Rudolf
Schirmer und Frau Posthalter Schulte, 1875: Wilhelm Ries und Adelheid
Wever, 1879: Rudolf Haape und Frau Heinrich Bettermann, 1881:
Albert Schulte und Auguste Weiß, 1883: Carl Alberts und Frau Wilhelm
Seissenschmidt, 1886: W. O. Schulte und Frau Dr. Dörken, 1887:
Wilhelm Wuppermann und Frau Apotheker Scheele, 1889: Carl
Mylaeus und Ida Niggetiet, 1891: Albert Niebch und Frau Wilhelm
Bitzhenner, 1893: Wilhelm Essellen und Frau Emma Schmidt, 1895:
Fritz Tiemann und Anna Seissenschmidt, 1897: Wilhelm Potthoff
und Frau Ernst Niebch, 1899: August Geck und Lina Kämper, 1900:
Friedrich Langenbach und Frau Wilhelm Menschel, 1901: Adolf Bock
und Minna Eweler, 1902: Fritz Tiemann und Minna Voss, 1903:
Otto Geck und Ida Gregora, 1904: Wilhelm Eweler und Frau Justus
Maas, 1905: Otto Wirth und Frau Emma Maercker, 1906: Emil
Rückersberg und Amanda Huß, 1907: Adolf Neuhaus und Ida Haape,
1908: Fritz Wolf und Minna Cordt, 1909: Kurt Stolze und Lieschen
Moeller, 1910: Karl Thomée und Jeanette Schmidt, 1911:
Dr. von Klitzing und Gerda Schmidt, 1912: Otto Maercker und
Linchen Lüsebrink, 1913: Walter Hermens und Paula Wirth, 1914:
Willy Schuster und Minna Westhelle, 1921: Willi Brülle und Ella
Hermens, 1922: Karl Muth und Erna Groll, 1924: Walter Siepmann
und Grete Frank, 1925: Adolf Ohle und Else Haape, 1927:
Bürgermeister Dr. Ludwig Schneider und Lilly Mylaeus, 1928:
Albert Kohlhage und Anna Geck, 1929: Wilhelm Annemann und
Frau Ida Muth, 1930: Adolf Menschel und Frau Fritz Heßmer
(Jersey-City USA), 1933: Franz Potthoff und Irmgard Mayer, 1934:
Heinrich Niggetiet und Frau Mariechen Rübsamen, 1935: Paul
Thomée und Frau Paula Solms, 1936: Hans Hiby und Hiltrud
Prinz, 1937: Alfred Greth und Frau Walter Schwarz, 1938: Fritz
Middelhaufe und Edith Mylaeus, 1939: Walter Schwarz und Hedwig
Rauterkus, 1950: Heinz Ochtendung und Frau Else Wurth, 1951:
Friedrich Wilhelm Cordes und Frau Adele Fastenrath, 1952: Willi
Wurm und Frau Else Ohm, 1953: Erwin Wurth und Frau Hanna
Ochtendung, 1954: Hugo Kirchhoff und Frau Ellen Köster, 1955:
Ernst Köster und Elly Hollweg, 1956: Karl-Heinz Gläser und Frau
Waltraud Hammer, 1957: Heinrich Kallweit und Frau Lotte Tusch,
1958: Ernst Rauterkus und Frau Schmidt-Cotta, 1959: Ernst
Florath und Frau Luise Baetzel und schließlich 1960: Werner
Winkemann und Frau Hiltrud Fröhlich.
Außerdem hatten die Königs- bzw. Königinnenwürde in nicht mehr
festzustellenden Jahren: Wilhelm Selter und Lorchen Schulte,
Carl Esselen und Fräulein Hollmann, Gottlieb Ehlhaus und
Wilhelmine Klumpe, Wilhelm Schulte, C. H. Dutz und Suse Schön,
Heinrich Weiß und Josephine Boedts, Wilhelm Nölle und Mathilde
Höllermann, Friedrich Gerhard Gregory und Elise Erlei sowie
Caroline Weiß.
Die Königspaare der Kinderschützenfeste waren: 1934 Adolf Müller und
Gerda Winkemann, 1935 Alex Allhoff und Ursula Fastenrath, 1937
Hermann Meister und Lotte Hildebrandt, 1938 Werner Gutschlag und
Inge Merz, 1939 Klaus Schüder und Hildegard Wirth.
Im Jubiläumsjahr 1961 gehörten der Plettenberger Schützengesellschaft an:
Vorstand: Paul Wirth (Ehrenvorsitzender), Hans Hiby (Vorsitzender), Günter
Dienstühler (Stellv. Vorsitzender), Paul Niggemann (Schriftführer), Dr. Herbert
Hundt (stellv. Schriftführer), Ernst Weber (Rendant), Karl-Heinz Knips (stellv.
Rendant), Werner Thomee (Schießmeister), Fritz Peter, Wilfried Figge, Wilhelm
Schulte-Soen, Lothar Fröhlich, Heinrich Solms und Karl-Heinz Winkemann als
Beisitzer.
Ältestenrat: Hermann Fischer sen., Ernst Heitmann, Wilhelm Ries, Dr. Hermann
Schneider und Ernst Fastenrath.
Offizierskorps: Oberst Walther Winkemann, Hauptmann und Adjutant Horst Römer.
1. Kompanie: Hauptmann Werner Fingerhut, Oberleutnant Helmut Abel, Leutnant Heinrich
Niggetiet, Feldwebel Friedrich Becker.
2. Kompanie: Hauptmann Helmut Müller, Oberleutnant Reinhold Gembruch, Leutnant Gerhard
Wilmink, Feldwebel Leo Schlütter.
3. Kompanie: Hauptmann Werner Stremel, Oberleutnant Reinhold Dömmecke, Leutnant Willi
Klotz, Feldwebel Klaus Tillmann, Feldwebelleutnant Franz Wilke.
Schießkommission: Werner Thomee (Schießmeister), Karl-Heinz Knips (Kassierer),
Friedrich Wilhelm Menschel (Geschäfts- und Schriftführer), Heribert Mund und Günter
Hollweg (Schießwarte), Willi Wulfert (Waffenwart); außerdem Paul Panknin, Heinrich
Solms, Paul Haape, Erwin Wurth, Walter Meinold, Ernt Heitmann, Ulrich Hermens und
Werner Fingerhut.
Biergerichtskommission: Erich Gembruch (Präsident), als Bierschöffen Wilfried
Figge, Jochen Lohmann, Otto Menschel, Rolf Witte, Fritz Hammer, Heinz Gläser, Karl-Heinz
Niggetiet, Helmut Kurth, Erich Frank, Willi Steinkamp, K. H. Winkemann und Alfred Thomee.
Wirtschaftskommission: Ernst Weber (Rendant), Karl-Heinz Knips (Stellv. Rendant),
Walter Winkemann, Heinz Kallweit, Erich Molek, Ernst Köster und Herbert Schmidt-Cotta.
Hallenvermietung: Ernst Weber (Rendant)
Kinderbelustigung: Ernst Weber (Rendant), Kartl-Heinz Knips (Stellv. Rendant),
Willi Steinkamp
Rechnungsprüfer: Paul Pfeiffer und Hermann Prange
Hallenwart: Albert Menschel
Kassenbote: Genau und Paul Panknin
Im Jubiläumsjahr 1961 hat die Schützengesellschaft 15 Ehrenmitglieder und zwar:
Hermann Fischer und Paul Wirth wegen besonderer Verdienste, wegen mehr als 50-jähriger
Treue zum Verein: Wilhelm Ries, Heinrich Becker (Umlauf), Ernst Eckes (New York), Fritz
Müller (Moltckestraße), Emil Rückersberg (Herborn), Paul Allhof (Umlauf), Albert Westhelle,
Alex Gregory (Im Baumhof), Ernst Heitmann, Albert Hesmer (Herscheider Str.), Heinrich
Holthaus sen., Otto Kaiser (Bahnhofstr.) und Dr. Hermann Schneider.
Ehemalige Schützenkönige:
1906 Emil Rückersberg, Bürgermeister i. R., Herborn
1908 Fritz Wolff, Werkmeister i. R., Westhofen
1922 Karl Muth, Kaufmann, Pl., Maiplatz
1924 Walter Siepmann, Dipl.-Kaufm., Rengsdorf b. Neuwied
1927 Dr. Ludwig Schneider, Oberverwaltungsgerichtsrat, Oberbürgermeister, Kassel-Wilhelmshöhe,
Landgrafstraße
1929 Wilhelm Annemann jr., Vertreter, Dillackerstr. 17
1933 Franz Potthoff, Amtsdirektor, Fredeburg
1936 Hans Hiby, Fabrikant, Dillackerstraße
1938 Fritz Middelhaufe, Ingenieur, Westerburg
1950 Heinz Ochtendung, Konditormeister, Grünestraße
1951 Prinzgemahl Ernst Fastenrath, Fabrikant, Herscheider Straße
1952 Willy Wurm, Fallhammerschmied, Hestenbergstraße
1953 Erwin Wurth, Kaufmann, Neue Straße
1954 Hugo Kirchhoff, Kaufmann, Ziegelstraße
1955 Ernst Köster, Fabrikant, Herscheider Straße
1956 Karl-Heinz Gläser, Polizei-Oberwachtmeister, Pl.-Lettmecke
1957 Heinrich Kallweit, Kaufmann, Brachtstr. 17
1958 Ernst Rauterkus, Bauingenieur, Königstraße
1959 Ernst Florath, Betriebsleiter, Lettow-Vorbeck-Straße
1960 Werner Winkemann, Fabrikant, Am Kirchlöh
Nun wehen wieder die Fahnen der Stadt und der Schützengesellschaft.
Sie künden an, dass sich Plettenbergs Bürgerschaft abermals zu
ihrem großen Fest in den geschmückten Räumen ihrer Halle vereint.
Die alten Akten der Gesellschaft wurden, soweit sie überhaupt noch
vorhanden sind, bis auf die jetzige Zeit verfolgt, das Wichtigste
wurde niedergeschrieben. Es sei dem Chronisten der späteren
Jubelfeiern überlassen, dann auf diese Jahrzehnte, deren Vorgänge
ja zur Zeit den meisten noch in frischester Erinnerung sind,
seinerseits seine Gedanken bzw. seine Feder mit zurückschweifen
lassen. Dass er dann nur Gutes und Ersprießliches darüber möge
berichten können, das ist unser aufrichtigster Wunsch zur jetzigen
Feier des 125-jährigen Bestehens.
Möge die Plettenberger Schützengesellschaft allezeit bleiben ein
Hort aller edler Bürgertugenden, eine Pflegestätte echten
Gemeinsinns und treuer Vaterlandsliebe!"
|