Quelle: Manuskript von Albrecht v. Schwartzen, maschinengeschrieben DIN A 4, 34 Seiten, Chronik der PSG zum 125-jährigen Jubiläum im Jahre 1961 (im Archiv H. Hassel)

125 Jahre Schützengesellschaft

In alter Zeit - wohl noch lange vor dem 30-jährigen Kriege - waren es nicht nur reguläre Truppen aus fremden Ländern, die unsere Heimatgemeinden durchzogen, hohe Kontributionen forderten, Erpressungen und andere Gewalttätigkeiten vornahmen, sondern auch übles Gesindel, das sich in großen Haufen zusammenrottete und entweder im Gefolge regulärer Truppenteile oder auch ganz auf eigene Faust Grausamkeiten und Plünderungen einzeln stehender Gehöfte und sogar ganzer Dörfer und Städte ausübte. Die allgemeine Unsicherheit zwang daher zu Selbsthilfemaßnahmen innerhalb der einzelnen Bauerschaften, Dörfer und Städte. Es bildeten sich überall Notgemeinschaften, die im ganzen Amt Altena bald zur Errichtung eines bis ins einzelne durchorganisierten Sicherheitsdienstes führten.

Die Zentrale dieser Organisation mit rein defensivem Charakter war die Burg Altena. Alle Gemeinden und Kirchspiele hatten nach einem bestimmten Turnus eine Anzahl junger, kräftiger Männer zu stellen. Aus der Mitte der allgemein als "Schützen" bezeichneten Männer wurde der Korporal gewählt. In der von der Zentrale vorgeschriebenen Reihenfolge zogen die Schützenkorporalschaften mit wehender Fahne meist auf die Dauer von 10 Tagen zum Wachdienst auf die Burg Altena. Den Lohn und die Unterhaltskosten hatte die Heimatgemeinde zu tragen. Nach zehn Tagen erfolgte Ablösung durch Korporalschaften anderer Gemeinden des Amtes.


Plettenberger Schützen um 1620 auf dem Weg zum Wachdienst auf der Burg Altena. Szene aus dem Jubiläumsfestzug von 1961.

Wie die Stadt selbst seit uralten Zeiten in vier Quartale eingeteilt war, so waren die Plettenberger Schützen in vier Korporalschaften eingeteilt. Jedes Quartal stellte eine Korporalschaft. Mehrere Korporalschaften zusammen wurden von einem Leutnant oder Hauptmann geführt. Einer der ersten Plettenberger Bürger, der die vier Korporalschaften im 30-jährigen Krieg führte, war der Hauptmann Johann Voß.

Mit Beendigung des langen Krieges im Jahre 1648 war jedoch keineswegs die Unsicherheit beseitigt. Verwahrloste Landsknechthaufen, die den Anschluss an ihre Truppe verpasst hatten und bei denen Rauflust und Plündern als Tugend galt, durchstreiften weiterhin unsere Gegend, oft Spuren von Blut hinterlassend. Eine Berührung mit diesen, aller Zivilisation fernstehenden Elementen war sowohl für die Bevölkerung als auch für die sich diesen entgegenstellenden Schützen äußerst gefahrvoll. Es wurden darum die besten Schützen ausgesucht, um die umliegenden Wälder zu durchstreifen und auszukundschaften.

Im Jahre 1651 drohte erneuter Einfall fremder Kriegsvölker. Im Lagerbuch der lutherischen Gemeinde Kierspe heißt es 1651: "Als der Herr Drost von Altena am 22. August wegen der Lottringischen Gefahr Man für Man aufbotten lassen vnd in diesem Kirchspiel einige Schützen vf Halvere außgesetzt."
Als im Jahre 1660 kaiserliche Truppen sich anschickten, die Grafschaft Mark zu durchziehen, ordnete die Regierung zu Cleve an, "bei sotanem Durchzug, so viel immer möglich, durch Schützen unserer Untertanen vor Schaden und Verderb bewahren zu lassen."

Bewaffnet waren die Schützen während des 30-jährigen Krieges noch mit der Armbrust. Als die Gefahr nach offizieller Kriegsbeendigung noch nicht beseitigt war, wurde nach und nach die Armbrust mit dem sogenannten Feuerrohr vertauscht. Von eigentlichen Zusammenstößen der Plettenberger Schützen mit fremden Völkern oder vagabundierendem Gesindel ist infolge Fehlens der meisten Unterlagen aus dieser Zeit nicht bekannt. Von den Herscheider Schützen dagegen ist u. a. bekannt, dass sie im Jahre 1635 einen Einfall der (Hohen)limburger Besatzung abschlug und dieser schwere Verluste zufügte.

Nach den vorliegenden Unterlagen hatten die Schützenwehren im gesamten Amt Altena einen rein polizeilichen Charakter. An keiner Stelle ist eine Verwendung im Heer, auch nicht vorübergehend, erwähnt. Sie dienten einzig und allein der Sicherheit der heimatlichen Gemeinden. Das eigentliche Kriegsheer wurde durch Werbungen geschaffen und nach dem Kriege entlassen, während die Schützenwehren blieben. Zwar nennen die Plettenberger Archivalien nach dem oben erwähnten Johann Voß keinen weiteren Hauptmann mehr, aber die Bezeichnung Korporal ist noch 1758 geläufig.

Die Korporale unterstanden seit Ende des 17. Jahrhunderts dem zweiten oder Polizeibürgermeister und erhielten vom Magistrat einen geringen Sold. Der zweite Bürgermeister hatte also mit seiner Wahl auch gleichzeitig die Funktion eines Schützenhauptmanns übernommen. Hinzu kam, dass im Laufe der Zeit die eigentlichen Beweggründe, die zur Errichtung der Schützengesellschaften oder -wehren, im 30-jährigen Krieg oder schon früher, nun nicht mehr vorlagen. Die Organisation als solche blieb aber bestehen. Sie wurde anderen Zwecken zu Gunsten der Plettenberger Bürgerschaft dienlich gemacht, z. B. bei Bränden, Hochwassergefahr, Flurschutz und dergleichen mehr.

Nach und nach bezeichnet man die Korporalschaft mit Quartalschaft und ihr Führer war der Quartalsmann, der zugleich Ratsmitglied war und bei seiner Wahl den Quartalsmannseid schwören musste.
Bei der von der Obrigkeit um 1765 verfügten Aufteilung des städtischen Waldbesitzes auf die Bürger erhielten die Quartalsmänner eine besondere Funktion. Sie mussten der Regierung namentlich benannt werden und hatten in dieser Angelegenheit sowohl die Belange des Magistrats als auch der Bürger ihres Quartals zu vertreten.

In den Markenumzügen wurde die Schützentradition wieder lebendig
Durch die zeitweilig stattfindenden Markenumzüge, die einen öffentlichen Akt der Feststellung und Berichtigung des Grenzen des städtischen Territoriums und der Gerechtsame darstellten, wurde die alte Schützentradition in der Bürgerschaft wieder lebendig. Sowohl die jungen wie die älteren Bürger gruppierten sich um ihre Korporale oder Quartalsmänner, nahmen Aufstellung auf dem Marktplatz vor dem Rathaus und marschierten nach einer Ansprache des Bürgermeisters, die meist von der Treppe des Richterhauses (heute Gräwe) gehalten wurde, hinter ihren alten Schützenfahnen zum Untertor hinaus in Richtung auf die Lennebrücke bis zum Brantenberge, wo die eigentliche Handlung begann.

Von dort bewegte sich der Zug über Brockhausen genau der Grenzlinie entlang rund um das städtische Territorium bis zum Endpunkt an der Böddinghauser Brücke. Bei dem letzten im Jahre 1806 stattgefundenen Markenumzug erkannte der in Dankelmert wohnende Bauer auf dem Kißen, genannt Peter Kellermann, seine Verpflichtung an, der Bürgerschaft, die daselbst Rast machte, einen gekochten Schinken zu präsentieren. Unterhalb Holthausens hatten sich die Jungbürger vom Zuge getrennt und in Holthausen die Glocke gezogen. Dasselbe geschah in Böddinghausen. Schließlich bewegte sich der Zug wieder durch das Untertor am Markt vorbei, durch das Obertor, am Mühlengraben entlang auf dem Wieden.

Hier begann der zweite Teil der "Festlichkeit" mit öffentlichen, allgemeinen Lustbarkeiten, Spielen, Scheibenschießen usw.. Die Stimmung war gestiegen. Dafür hatte der "platte Kaal" schon unterwegs gesorgt, als er verstohlen aus der Brusttasche geholt ward und in kleinen Gruppen von Mund zu Mund gegangen war. Verstohlen deshalb, weil der Genuß von Alkohol während der eigentlichen Besitzhandlung offiziell verboten war. Gegen Abend marschierten die Bürger, alte Schützenlieder singend, geschlossen wieder durch das Obertor zum Rathaus, wo nach einer Schlußrede des Bürgermeisters die Festlichkeit offiziell beendet war. Die Teilnehmer gruppierten sich dann um ihre Korporale, und 'bezogen' noch für manche Stunden Quartier in einem Schank- oder Gasthaus in ihrem Quartal.

So übertrugen sich bei solchen Gelegenheiten, die allerdings nur alle Vierteljahrhunderte vorkamen, alte Überlieferungen von Generation zu Generation. Die alte Schützentradition blieb erhalten. 30 Jahre vergingen, ohne dass seit dem letzten Markenumzug den Plettenbergern ein 'Volksfest' dieser Art beschert gewesen wäre. Freudig wurde darum die Gründung der Plettenberger Schützengesellschaft im Jahre 1836 von der gesamten Bevölkerung begrüßt.

Im eigentlichen Sinne war es keine Neugründung, sondern lediglich eine Wiederauffrischung alter Überlieferung und Umbildung nach neuen, von der Regierung genehmigten Richtlinien. Das Verzeichnis der Mitglieder oder Korporale der seit 1836 bestehenden Schützengesellschaft könnte mit Recht um manchen aus den alten Akten bekannten Namen, vornehmlich seit 1681, ergänzt werden.

Julius Hölterhoff mit der Aufstellung der Statuten beauftragt
Im Frühjahr 1836 war es zunächst eine kleine Schar Plettenberger Bürger, die auf den Plan trat, um ein Volksfest, ein regelrechtes Schützenfest, zu feiern. Ermuntert wurden die Interessenten durch den Magistrat und den Bürgermeister, der von der Regierung entsprechende Meldungen und Berichte über die Wiederbegründungen oder Neugründungen von Schützengesellschaften in der Umgebung erhalten hatten.
Einer der eifrigsten Förderer des Schützengedankens war der damalige Stadt- und Landgerichtssekretär und spätere Stadtchronist Julius Hölterhoff, der bald mit der Aufstellung der ersten Statuten beauftragt wurde. Die nachstehend wiedergegebenen Statuten wurden schließlich von 120 Schützen und 64 Festgenossen unterschrieben und dem Landesdirektor v. Holtzbrink zugeleitet.

Von den Bedingungen, unter welchen
die Schützengesellschaft sich bildet

§ 1
Dieses Volksfest wird unter dem Namen "Schützenfest" ins Leben gerufen und soll alle 2 Jahre an einem ein für allemal bestimmten Tage gefeiert werden. Dieser Tag wird nach Ablauf des diesjährigen Festes durch Stimmenmehrheit bestimmt.

§ 2
Jeder Bürger und Jüngling der Stadt hat einen Anspruch darauf, in die Schützengesellschaft aufgenommen zu werden. Jedoch sind davon ausgeschlossen:
a) alle diejenigen Personen, welche das 18te Lebensjahr noch nicht beschritten haben,
b) alle diejenigen Personen, welche infolge entehrender Handlungen das Recht, die National-Cocarde zu tragen, verloren haben,
c) diejenigen Personen, welche wegen unmoralischer Lebensführung die öffentliche Achtung verloren haben, in dem Falle, wenn gegen ihre Aufnahme protestiert wird. Jedoch haben sie dann ein Recht auf eine durch das ganze Schützenkorps bewirkte Ballotage (geheime Abstimmung mit weißen und schwarzen Kugeln) anzutragen.

§ 3
Das Schützencorps löst sich mit jedem Feste in sofern auf, als jedes einzelne Glied befugt ist, aus dem Verbande auszutreten. Die Gesellschaft bildet sich in jedem Festjahre neu durch freiwilligen Beitritt. Die Rechte des austretenden Mitgliedes rücksichtlich der Periode seiner Schützenzeit sind unten näher bestimmt.

§ 4
Damit auch solche Bürger der Stadt, welche nicht Schütze sein wollen oder können, an dem Volksfeste Theil zu nehmen imstande sind, ist festgesetzt, dass jeder städtische Eingesessene, er mag nun im Besitze des Bürgerrechtes oder Schutzverwandter sein, oder auch nur seinen Aufenthalt in der Stadt nicht über 6 Monate verlängern wollen, unter dem Namen "Festgenosse" Mitglied des Schützenvereins werden kann, wenn ihm die § 2 a, b & c aufgeführten Mängel nicht entgegenstehen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Schützen und Festgenossen sind unten näher bestimmt.

§ 5
Ausgeschlossen von dem Schützenverbande bleiben im städtischen Weichbild Angesessene und alle Personen, deren Aufenthalt in der Stadt nicht über sechs Monate dauern kann (Durchreisende, Fremde, pp.).

§ 6
Jeder Schütze zahlt zu den Kosten des Festes EIN Thaler Courant. Jeder Festgenosse dagegen 20 Sgr. courant. Für den Fall aber, dass diese Beiträge die Kosten des Festes nicht decken mögten, unterwirft sich jeder Theilnehmer der Verpflichtung, zu dem erforderlichen Zuschusse pro rat beizutragen. Hierbei wird jedoch bestimmt, dass dieser Zuschuss den Betrag von 10 Sgr. nicht übersteigen darf.

II. Constitution der Gesellschaft
a. das Schützencorps

§ 7
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung soll das Schützencorps hinreichende, aber auch so wenig als möglich militärische Regeln haben. Zu dem Ende ist bestimmt:
a. das ganze Corps bildet eine Compagnie, in welcher die Schützen nach der Größe rangiren, sie trägt die städtische Fahne;
b. als Vorgesetzte dieser Compagnie werden gewählt
  1. ein Hauptmann
  2. vier Offiziere
  3. acht Unteroffiziere
  4. ein Fahnenjunker
  5. zwei Fähnriche
  6. ein Feldwebel, welcher zugleich die Geschäfte eines Rechnungsführers und Secretairs versieht.
Außerdem erhält die Compagnie drei Tambour und hinreichende Musik.

§ 8
Die Farbe aller Abzeichen ist die städtische, "blau & gelb".

§ 9
Die Wahl dieser Vorgesetzten findet in der Art statt, dass je 10 Schützen einen Wähler unter sich bestimmen, und dieser Ausschuss jeden der Vorgesetzten wählt. Die Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 10
Diesen Vorgesetzten ist jeder Schütze in allen militärischen Regeln so wie bei den unten bestimmten Vorschriften in Rücksicht auf die polizeiliche Ordnung Gehorsam zu leisten schuldig.

§ 11
Damit die militärische Regel eingeführt werde, kann das Offizierscorps an den nach der Wahl, vor dem Feste frei bleibenden Sonntagen, die Compagnie versammeln.

§ 12
Jeder Schütze trägt ein selbst zu beschaffendes, ungeladenes Gewehr. Es wird ferner bestimmt:
1. Jeder Schütze trägt
  a) eine Kappe, deren Bord mit einem Schützenbande versehen ist, welches der Vorstand gegen billige
  Vergütung liefert,
  b) eine weiße Hose
2. Der Unteroffizier trägt außerdem um den linken Arm ein Schützenband in einen sogenannten Strick
    geschlungen,
3. der Feldwebel und die beiden Fähnriche tragen:   a) statt der Büchse einen Hirschfänger oder Pallasch
  b) einen Schützenband um den linken Arm und eine Schärpe über die rechte Achsel in der Schützenfarbe,
  c) letzteres auch der Fahnenjunker.
4. die Offiziere tragen Schleppsäbel ohne Porte-Epeé, kein Schützenband um den Arm, aber eine Schärpe
    über die Achsel,
5. der Kapitän trägt einen Degen mit goldenem Portd'Epeé und die Schärpe um den Leib.

b. der Festgenossen

§ 13
Die Festgenossen sind wie die Schützen verbunden, sich allen polizeilichen Anordnungen des militärischen Vorstandes zu unterwerfen, wie dieselben unten normirt sind.

§ 14
Jeder Festgenosse ist verpflichtet, an den Festtagen ein Schützenband, angenäht auf der linken Brustseite seines Rockes, zu tragen. Diese Bänder liefert der Schützenvorstand gegen angemessene Vergütung.

III. Von dem Feste und dessen Einrichtung

§ 15
Das Fest soll auf dem der Stadt zugehörigen freien Platze, dem Wieden, gehalten werden und diesem den Namen "Schützenplatz" gegeben werden. Es soll auf diesem Platze eine Stange errichtet werden, auf welche ein Vogel in der Gestalt eines Adlers, welcher Krone Scepter und Reichsapfel trägt, befestigt werden. Nach diesem Ziele schießen die Schützen aus einer von den Vorgesetzten des Corps bestimmtem Distance, so lange bis der Vogel heruntergeschossen ist, welches in der Regel erst am zweiten Tage der Fall sein wird. Wessen Kugel das letzte Stück des Vogels herunterbringt, der ist König des Festes. Wer den Kopf mit der Krone geschossen hat, folgt dem Könige; der zweite Ehrenschuss ist der Zepter und der Reichsapfel bildet den 3ten Meisterschuss.
Den ersten Schuss hat der Herr Bürgermeister Aubel im Namen seiner Majestät des Königs, den zweiten das älteste Mitglied des Schützencorps, die spätere Reihenfolge bestimmt der Vorstand. Bei künftigen Festen hat der König des vorletzten Jahres den ersten Schuss im Namen sr. Majestät des Königs.

§ 16
Wenn der Königsschuss gefallen ist, so rufen die Trommeln das Schützenkorps in Reih und Glied. Vor der Front wird dem Könige das in Silber geprägte Wappen der Stadt, oder später ein anderes Emblem der Schützengesellschaft an einer silbernen Kette befestigt, von dem Hauptmanne überreicht, während die Compagnie präsentiert. Darauf marschiert die Compagnie dreimal mit fliegenden Fahnen und unter klingendem Spiele um die Schützenstange in folgender Ordnung: Nach dem Trommeln und der Musik stehen an der Spitze des Zuges die Fahnen. Denselben folgt der König und die drei besten Schützen. Hierauf die Compagnie.

§ 17
Die Krone der Freude und den Schmuck des Festes enthält die Anordnung, dass der König zur Verschönerung des Tages aus den Frauen und Jungfrauen der Stadt eine Königin erwählt. Ist der König bereits verehelicht, so muss seine Wahl eine Frau treffen, und ebenso im andern Falle muss der Jüngling eine Jungfrau wählen. Die nächste Verwandtschaft bleibt ausgeschlossen!
Vor der in Linie aufgestellten Compagnie bilden sämtliche Ober- und Unteroffiziere sammt den Fahnen um den König einen Kreis, und dieser bestimmt diejenige Frau oder Jungfrau, welche dem Schützenverein, durch eine aus dem Schützencorps gebildete Deputation zur Abholung, zugeführt werden soll.

§ 18
Diejenigen Solennitäten (Formalitäten), welche die Abholung und den Empfang der Schützenkönigin feiern sollen, bleiben der Bestimmung des Vorstandes stets überlassen. Dagegen ist die Königin berechtigt, zwei ihrer Freundinnen als Begleiterinnen und Ehrendamen zu wählen.
Demnächst begleitet das Schützen-Corps die Königin mit ihrem Gefolge, den König mit seinen Genossen durch die Hauptstraßen der Stadt unter klingendem Spiel und mit fliegenden Fahnen zu ihrer Wohnung.
Eine Stunde später holt eine Deputation des Schützen-Corps, unbewaffnet, den König sowie die Königin mit ihrem Gefolge zu den allgemeinen Vergnügungen zum Schützenplatz ab. Wenn am ersten Tage der Königsschuss bis 5 Uhr Nachmittags nicht gefallen ist, so ziehet die Compagnie in die Stadt zurück und versammelt sich eine Stunde später wieder auf dem Schützenplatze. Ist der Königsschuss am ersten Tag gefallen, so bestimmt der Vorstand die Festlichkeiten für den nächsten Tag.

Wegen der äußeren Einrichtung des Festes

§ 19
Der Schützenplatz wird eingefriedigt, so dass durch einen bewachten Eingang nur legitimierte Personen eintreten können. Es wird auch hinreichend für Tische, Stühle, Bänke sowie für einen schattigen Raum gesorgt werden.

§ 20
Fremde, wer sie auch sein mögen, können gegen ein am Eingange des Schützenplatzes zu entrichtendes Entrée von 15 Sgr. a Person (wobei Damen frei sind) Zutritt erhalten. Jedem resp. jeder wird ein Schützenband als Legitimationspfand übergeben werden.

§ 21
Auf dem Schützenplatze hat jeder - sowohl Schütze, Festgenosse, Fremder - das Recht, an dem von dem Schützenvereine angeschafften Biere sich nach Willkür zu laben. Es wird aber auch nicht nur bloß Bier verabreicht, sondern es besteht zugleich das Verbotsgesetz, dass außer Bier auf dem Schützenplatze nichts getrunken werden darf.

§ 22
Jedoch ist es nachgegeben, dass einer der hiesigen Wirthe neben dem Schützenplatze eine Bude errichten und dort Kaffee, Wein und kalte Küche verabreichen darf. Branntwein aber, oder andere geistige Getränke, dürfen nicht genossen oder verkauft werden, bei Vermeidung der unten bemerkten Strafen.

IV Von den Rechten und Pflichten der Schützen und Festgenossen

§ 23
Der durch die Beiträge der Schützen und Festgenossen gebildete Fond des Vereins ist gemeinschaftliches Eigenthum. Die Art der Verwendung desselben zur Errichtung und Verschönerung des Festes bleibt den Beschlüssen des Vorstandes, in welchen die Majorität der Stimmen entscheidet, überlassen. Zwei Monate nach dem Feste muss der Vorstand resp. der Rechnungsführer förmlich Rechnung ablegen, deren specielle Einsicht jedem Mitgliede des Vereins freigelassen wird. Die Decharge (Befreiung) ertheilt dem Rendanten nach vorgängiger Revision der Rechnung, der Schützenvorstand.

§ 24
Alle Äußerung einer Verschiedenheit des Ranges und Standes sowohl zwischen den Schützen als Festgenossen, würde die Tendenz des Festes verletzten und darf nicht vorkommen.

§ 25
Jeder Schütze und jeder Festgenosse ist befugt, die Glieder seiner Familie, sofern sie Blutsverwandte sind, frei auf den Schützenplatz einzuführen, ist aber gehalten, für jeden einzelnen entweder bei dem Schützenvorstande oder an der Kasse Behufs Legitimation ein Schützenband einzulösen. Kinder unter 8 Jahre dürfen den Schützenplatz gar nicht besuchen, Knaben von 12 bis 18 Jahren sind nach der Wahl des Einführenden, entweder als Festgenossen oder als Entreépflichtige Fremde anzusehen.

§ 26
Aus dem Fond der Gesellschaft werden nur solche Kosten bestritten, welche das Fest unmittelbar betreffen. Persönliche Angaben passiren in der Rechnung nicht.

§ 27
Sollte sich nach dem Feste ein Überschuss bei dem Fond der Gesellschaft finden, so haben an denselben einzelne Mitglieder der Gesellschaft keine Ansprüche. Derselbe bleibt vielmehr ein Eigenthum des Vereins und geht mit allen etwa angeschafften Utensilien auf das neue Schützencorps der künftigen Feste über. Für den Fall aber, dass, was wir nicht hoffen, die Gesellschaft völlig sich auflösen möchte, fällt sämmtliches Eigenthum den städtischen Armenfond zu. Rücksichtlich eines etwaigen Zuschusses ist die nähere Bestimmung bereits oben § 7 getroffen.
Jedes Mitglied tritt aber durch seine Unterschrift dieser Statuten dergestalt in die Rechte eines Vertrages, dass er im Misszahlungsfalle für das Zuschussquantum gerichtlich belangt werden kann.

§ 28
Die Festgenossen haben mit den Schützen in allen Dingen gleiche Rechte und Verbindlichkeiten, nur mit dem Unterschiede, dass
a) die Festgenossen an der Einübung der militärischen Regeln Theil zu nehmen nicht verpflichtet sind,
b) dagegen denselben auch nicht das Recht zusteht nach dem Vogel zu schießen.

V. Von den Strafgesetzen

a) in Betreff der Verbindlichkeiten zum Vereine
§ 29
Wer bis zu einem, 14 Tage vor dem Feste anzusetzenden Termine, den oben § 7 festgesetzten Beitrag an den Rechnungsführer nicht abgeführt hat, sei er Schütze oder Festgenosse,c wird ohne weiteres aus der Liste gestrichen, und kann später nur wieder eintreten, wenn er das doppelte zahlt.

b) in Betreff der militärischen Regeln
§ 29 a
Derjenige vom Schützen-Corps, welcher sich den durch die Mehrheit des Vorstandes gefassten Beschlüssen nicht fügt, wird mit dem Verlust aller seiner Rechte vom Fest ausgeschlossen.
1. Es wird nur aus Büchsen, welche der Vorstand besorgt und während des Schießens durch einen Sachverständigen laden lässt, geschossen. Wer daher ein geladenes Gewehr führt oder dasselbe gar abschießt, wird vom Feste verwiesen.
2. Solche Vergehungen gegen die gewählten Vorgesetzten, welche die militärische Ordnung unter dem Namen Insubordination bezeichnet, haben die Verweisung des Schuldigen vom Schützenplatz- und -Feste zur Folge.

c) in Betreff der polizeilichen Ordnung
§ 30
Folgende Vergehungen: öffentliche Trunkenheit, Anstiftung von Zank und Streit, insofern die Schuldigen den Ermahnungen der Vorgesetzten nicht hören und der Genuß anderer geistiger Getränke auf dem Schützenplatze als das angeschaffte Bier haben sowohl bei den Festgenossen als bei den Schützen haben die sofortige Verweisung des Schuldigen vom Schützenplatze zur Folge. Fremde werden der Ortspolizei überwiesen werden.

§ 31
Wer von den Festtheilnehmern sich dieser Strafe nicht unbedingt unterwirft, wird der Ortspolizei überwiesen und später aus der Reihe der Schützen oder Festgenossen ausgestrichen, und kann ohne Ballotage nie wieder zugelassen werden.

§ 32
Zur Ausübung der Aufsicht darüber, dass sämtliche in diesen Statuten bestimmten Gesetze gehörig beobachtet werden, ist jeder Schütze verpflichtet. Zunächst steht dieselbe dem Vorstande zu.
Jeder einzelne Fall, welcher sich durch gütliche Erinnerungen nicht schlichten lässt, wird zur Kenntnis des Hauptmanns gebracht und wenn auch hier die Güte nicht fruchtet, so bildet derselbe aus zehn Mitgliedern eine Commission, welche unter seinem Vorsitze über die Anwendung und Ausführung der obigen Strafen erkennt.

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Dieses Statut soll als Grundlage der Schützen-Vereinigung dienen, zu dessen Urkunde dasselbe sowohl von jedem Schützen, als auch jedem Festgenossen eigenhändig unterschrieben wird. Auch soll dasselbe in einer Reinschrift den Behörden und Königlichen Hochlöblichen Regierung vorgelegt werden, damit es die erforderliche Sanction erhält.
Plettenberg, den 10. July 1836
(Unterschriften der Schützen und Festgenossen)

Diese Statuten wurden dann drei Tage später in Reinschrift dem Bürgermeister Aubel zwecks Weiterleitung an den Landesdirektor in Altena und an die Regierung zugestellt.
Landesdirektor von Holzbrinck schickte sie mit einigen Abänderungen und Verschlägen an den Bürgermeister zurück. Das beigefügte Schreiben lautete:

An den Herrn Bürgermeister zu Plettenberg
Unter Remission der Anlagen Ihres Berichtes vom 16. vorigen Monats erwidere ich Ihnen folgendes:
Nach einer Verfügung Königlicher Regierung vom 1. November 1829 bedarf es der im Statute der projectierten Schützengesellschaft daselbst erwähnten Bestätigung derselben seitens der Königlichen Regierung nicht, vielmehr genügt die Genehmigung der Statuten von seiten der Lokal-Polizei-Behörde und des Landraths.

Da die in den entworfenen Statuten enthaltenen Bestimmungen neben einer Belustigung der Eingesessenen auch auf Beförderung des Ehr- und Sittlichkeitsgefühls hinwirken, so trage ich keine Bedenken, dieselben für die Schützengesellschaft daselbst als Privatgesellschaft hierdurch unter den nachfolgenden Modifikationen zu genehmigen, in dem es der Einsicht des Gesellschaftsvertrages nur um deshalb bedurfte, um gesetz- und polizeiwidrige Bestimmungen daraus zu entfernen und die Gesellschaft auf Korporationsrechte keinen Anspruch macht, deren sie überdies nur in sofern bedürfen würde, als dieselben erforderlich sind, um Vermögen, insbesondere Grundeigenthum zu erwerben. . .

Es muss in diesem Statute theils abgeändert, theils zugesetzt werden:
1. ad § 1 Wenn auch für dieses Jahr es bei der Bestimmung der Feier des Festes auf den 21. und 22. dieses Monats sein Bewenden behalten mag, so muss doch bei der künftigen Bestimmung des Tages ein Nationaltag, also der 31. März, 18. Juni, 3. August, 18. October gewählt werden und darf das Fest längstens zwei Tage dauern.
2. ad § 2a es dürfen nur zugelassen werden diejenigen, welche das militärpflichtige Alter erreicht haben.
3. ad § 11 das Offizierkorps kann zwar an den Sonntagen vor dem Feste die Kompagnie versammeln, jedoch muss dies außerhalb der Stadt geschehen, indem Aufzüge in der dortigen Stadt, außer an den bestimmten resp. auch zu bestimmenden Festtagen, bei 2 1/2 Rtl. Polizeistrafe, die im Wiederholungsfall verdoppelt und sofort von dem Vorstande eingezogen wird, verboten ist.
Sollte wider Erwarten hiergegen zum dritten Male gefehlt werden, so würde dies sofort die förmliche Untersagung des Schützenfestes zur Folge haben müssen, indem in diesem Falle die Gesellschaft zeigte, dass sie den polizeilichen Anordnungen nicht die gehörige Folge leiste.
4. ad § 12 No. 5 Das Tragen von allen Abzeichen, wie sie der Staat verleiht, ist den Unberechtigten durchaus nicht gestattet, weshalb auch der Kapitain kein solches goldnes Port d Epee (Porte-épee, eigentlich Stück Leder od. Zeug an dem Hosenbund, um den Degen daran zu hängen; so v.w. Degenquaste; diese tragen die Offiziers, Feldwebel u. Fähnriche von Silber od. Gold u. Seide nach den Farben der Gesellschaft; an das P. ist die Offizierehre geknüpft), wie es die Staatsbeamten, tragen darf, die Schärpe darf natürlich nur die Schärpe der Plettenberger Schützen sein.
5. ad §§ 15 und 19 Zu der Benutzung, Veränderung durch Einfriedung des der Stadt gehörigen Platzes, der Wieden und Benennung "Schützenplatz" ist natürlich die Einwilligung des Stadtvorstandes/ des Bürgermeisters und der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.
6. ad § 25 mit der Modifikation ad 2: Das in der Regierungsverfügung vom 1. Novbr. 1829 sub No. 8 angezogene Oberpräsidialrescript vom 27. August 1816 (Amtsblatt Nr. 85) befindet sich sub No. 85 im Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arnsberg von 1817. Auf die darin enthaltenen Bestimmungen in Betreff der Aufsicht während des Schießens haben sie den Vorstand der Schützengesellschaft aufmerksam zu machen.

Zu ihrer eigenen Nachachtung mache ich Sie auf folgende Bestimmungen der Königl. Regierung vom 5. Juli 1834 aufmerksam. Nach der mehrgedachten Oberpräsidialverfügung muss angenommen werden, dass die Vorstände der Schützengesellschaften Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung, Befolgung der Statuten und die Maßregeln zur Sicherstellung gegen Gefahr bei dem Schießen selbst handhaben und der Assistenz der Staatspolizeigewalt nur in denjenigen Fällen bedürfen, wo offenbare Auflehnung und Unfolgsamkeit ihren Anordnungen entgegen gesetzt wird.

In der Voraussetzung, dass der Vorstand nur aus einsichtsvollen Individuen gewählt wird, bedarf es also der unaufgeforderten Einwirkung der Staatspolizeibehörde nicht. Ist dagegen dem erwähnten Vorstande eine solche moralische Einwirkung auf die Schützen nicht zuzutrauen, welche zur Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung hinreicht, so muss die Polizeigewalt (incl. Gendarmen) einschreiten, welche jedenfalls in der Nähe bereit sein muss, um bei Ausbrüchen, roher Unsittlichkeit oder offenbarer Auflehnung einzuschreiten. Die Polizeidiener und Gendarmen sind deshalb zu instruiren, mit besonderer Rücksicht darauf, dass nicht ohne Noth eingeschritten wird.

Altena, den 3. August 1836
Der Landesdirector
gez. v. Holzbrink

Der Bürgermeister Aubel schrieb unter dieses Schreiben
Abschrift vorstehender Verfügung erhält der Wohllöbliche Schützenvorstand hierselbst unter Anheftung des unterm 14.v. M. eingereichten Statuts, zugleich bemerkend, dass ich ein Weiteres den in der Ersteren enthaltenen Bestimmungen nicht zuzusetzen habe, vielmehr die Überzeugung besitze, dass die verehrliche Schützengesellschaft das Loosungswort der meisten Schützengesellschaften "Liebe und Eintracht verherrlicht unsere Feier" in allen Stücken bethätigen werde.
Plettenberg, den 7. August 1836
Der Bürgermeister Aubel

Noch bevor die Erlaubnis von Altena kam, war bereits der Vorstand bzw. das Offizierskorps gebildet. Durch Gassenruf war für den 10. Juli 1836 die erste Versammlung der Schützen zustandegekommen. Bei dieser Gelegenheit wurde von je 10 der anwesenden Bürger ein Wahlmann bestimmt. Insgesamt 5 Wahlmänner wurden ernannt: Wilhelm Boeley, Carl Weiß, Johann Wilhelm Haape, Gottlieb Ehlhaus und Heinrich Koch. Dieses Wahlkomiteé wählte dann den Vorstand und zwar
zum Hauptmann: Land- und Stadtgerichtssekretär Julius Hölterhoff
zu Premierleutnants: Heinrich Potthoff und Friedrich Claus
zu Secondeleutnants: Wilhelm Küsterer und Friedr. Wilh. Schmöle
zum Fahnenjunker: Friedr.-Wilh. Haape
zu Fähnrichen: Carl Leopold Weiß und Wilhelm Boeley
zum Feldwebel: Arnold Stahlschmidt
zu Unteroffizieren: Peter König, Heinrich Weiß, Heinrich Stötzel, Marcus Michel, Heinrich Koch (dessen Stellvertreter Heinrich Gregory), P. H. Klaucke (dessen Stellvertreter Friedrich Gregory), Caspar Tusch (dessen Stellvertreter Friedrich Hanebeck), Carl Allhoff (dessen Stellvertreter Friedrich Leonard).

Das erste Schützenfest wurde alsdann mit viel Lust und Freude am Sonntag, 21. August, und Montag, 22. August 1836, dem ersten Tag der hiesigen Kirchmesse, in einem großen Zelt auf dem Wieden gefeiert. Erster Schützenkönig der Gesellschaft wure Heinrich Maus. Zur Königin erkor er sich Wilhelmine Gregory.

Die Abrechnung über dieses Schützenfest ergab eine bare Einnahme von 258 Thlrn. 3 Sgr. und 1 Pfennig, so dass noch ein Bestand von 5 Thlrn. 26 Sgr. und 11 Pfennigen verblieb. Allerdings kamen hierzu noch Einnahmenreste in Höhe von 37 Thalern, denen Ausgabenreste von 77 Thlrn. 13 Sgr. 6 Pfg. gegenüberstanden, so dass ein Minus von 34 Thlrn. 16 Sgr. und 7 Pfg. entstanden war. Man war dann der Meinung, dass zuförderst dem Bäcker Wilhelm Schöttler eine Sicherstellung für die von ihm angekauften Bretter gewährt werden müsse. Es wurde ein Revers ausgestellt derart, dass die Unterzeichneten verpflichtet sein wollten, bis zum 22. August 1837 die Zahlung von 32 Thlrn. zu leisten. Den übrigen Betrag des Defizits hoffte der Schützenvorstand aus den ausstehenden Einnahmeresten bestreiten zu können.

Interessant waren in damaliger Zeit auch die Vorbereitungen für ein solches Fest. Die darüber noch vorhandenen Akten weisen eine Anzahl von Kontrakten mit den sogenannten Entreprenneurs auf, von denen die beiden nachstehend aufgeführten dem Leser nicht vorenthalten werden sollen:

Plettenberg, 31. July 1836
Zwischen dem Vorstande des hiesigen Schützen-Vereins, repräsentiert durch den Chef der Kompagnie, Hauptmann Hölterhoff, und der Entreprenneure (Unternehmer) Schlosser Friedrich Gregory und Schlosser Heinrich Dulheuer senior, beide von hier, kam über die Lieferung der Büchsen so wie der Munition folgender Vergleich zustanden:

§ 1
Die Entreprenneur Friedrich Gregory und Heinrich Dulheuer senior verpflichten sich, zu dem am 21 u. 22ten August d. J. stattfindenden Schützenfeste acht gute, probemäßige Büchsen zu liefern, auch die Munition, so viel deren bis zum Königsschuss welcher das letzte Stück des Vogels herunterbringt erforderlich ist, zu liefern, ferner am 1 u. 2ten Festtage das Laden der Büchsen selbst und eigenhändig zu besorgen, auch die Ladung der Böller, wovon sie ein Stück liefern müssen, zu beschaffen.

§ 2
Die Büchsen müssen am Sonntag, 14. August, dem Vorstande zur Prüfung vorgelegt, und für jede, welche unbrauchbar befunden wird, eine neue geliefert werden.

§ 3
Für die Lieferung der Büchsen, für das Laden derselben, sowie für Pulver und Blei erhalten die Entrepreneure eine Vergütung von Zwanzig Thaler courant. Sollte jedoch eine der gelieferten Büchsen springen, so wird den Entrepreneurs ein Zusatz von Fünf Thaler courant bewilligt.

§ 4
Werden die Büchsen nicht am 14. August zur Prüfung vorgelegt, so steht es dem Schützenvorstande zu, den gegenwärtigen Vertrag mit einem anderen Büchsenmacher zu schließen und es bleiben dann die Entreprenneur für jeden entstehenden Schaden verantwortlich und denselben zu decken verpflichtet.

§ 5
Es macht keinen Unterschied, ob die Munition für 100 oder für 1000 Schüsse geliefert wird. Die Unternehmer erhalten nur ihre nach § 3 festgesetzte Vergütung.

Vorgelesen, genehmigt, vollzogen:
Hölterhoff - Heinrich Dulheuer - Friedrich Gregory

Da haben wohl die Herren Entreprenneurs sorgen müssen, dass ihre Büchsen genau schossen. Der Verfasser hat leider nicht genau ermitteln können, nach wievielen Schuss das letzte Stück des Vogels heruntergeholt wurde.

Zwischen den Mitgliedern des Schützenvorstandes, Lieutenant Schmöle u. Unteroffizier P. H. Klaucke, sowie dem besonders zu diesem Zwecke bestimmten Schützen Carl Fischer, und den unterzeichneten Bierbrauern wurde folgender Lieferungs-Contract abgeschlossen.

§ 1
Der Brauer Hr. Stephan Heinr. Gregory, der Brauer Moritz Bettermann, der Brauer Friedrich Voss, die Wittwe Arnold Worth liefern zu dem Schützen-Feste ein jeder vier Ohm Bier.

§ 2
Das Bier muss nach der hiesigen Stadt-Bierwaage 6 Grad schwer, völlig geklärt, schmackhaft und so stark gehopft sein, dass es die bisherige Hopfung um die Hälfte resp. um 3/4 übersteigt.

§ 3
Am 14. August Nachmittags 2 Uhr muss dies Bier der obengedachten Commission zur Prüfung vorgelegt, und wann es für gut befunden wird, derselben zur Disposition gestellt werden. Bei den Lieferanten muss dasselbe jedoch bis zum 19. August lagern bleiben.

§ 4
Der Preis ist auf Vier Thaler fünfzehn je Ohm festgesetzt und soll 8 Tage nach der Abholung des Bieres entrichtet werden.

§ 5
Wird das Bier nicht in der verbesserten Qualität geliefert, so steht es der Schützengesellschaft frei, von diesem Vertrag zu gehen und sich von außenher Bier zu verschaffen, ohne dass der Entreprenneur, welchen dies trifft, eine Vergütung oder Entschädigung fordern kann.

§ 6
Wenn die Entreprenneur diesen Vertrag nicht halten und den Bedingungen nicht prompt nachkommen, so müssen diese alle der Schützen-Gesellschaft entstehende Mehrausgaben bei der Beschaffung des Biers, in so fern sie erweislich, erstatten und können dazu im Wege Rechtens angehalten werden.

Plettenberg, 31. July 1836
Gelesen, genehmigt, unterschrieben
Die Commission des Schützen-Vorstandes
C. Fischer, Klauke, F. W. Schmöle
Die Entreprenneur
H. Gregory, M. Bettermann, F. Voß, Witt. Worth

Einige Tage nach dem Zustandekommen dieses Kontrakts erschien die Kommission bei den vier Brauern mit der Stadtbierwaage und stellte überall fest, dass das vorgefundene 'Haus- und Gastbier' zu leicht, von mittlerer Güte, zu schwach gehopft und nicht gehörig geklärt sei, worauf die Brauer versprachen, pünktlich und den Bestimmungen entsprechend zu liefern.

Obwohl der § 1 der Statuten besagte, dass das Schützenfest nur alle 2 Jahre gefeiert werden sollte, rüsteten im Frühjahr 1837 die Plettenberger Schützen bereits für ein neues Schützenfest. In der am 6. Mai 1837 stattgefundenen Versammlung wurde in Betreff auf die Statuten beschlossen, dass dieselben mit folgenden Ausnahmen beibehalten werden sollen.

zu § 5.
Ein Recht, als Schütze aufgenommen zu werden, haben alle diejenigen, welche städtische Steuern und Lasten tragen.
zu § 6.
Jeder neue Schütze, d. h., wer dem Feste im vorigen Jahr nicht beiwohnte, muss als Einlage fünf Sgr. mehr, das heißt ein Thaler fünf Sgr. zahlen.
zu § 7.
Die Fähnriche werden durch Fahnenunteroffiziere ersetzt.
zu § 12.
Die Bestimmung, dass weiße Hosen getragen werden sollen, fällt weg.
zu § 25.
Es ist den Theilnehmern erlaubt und freigestellt, Kinder, insofern sie nicht konfirmiert sind, frei auf den Schützenplatz zu führen; ihr Aufenthalt daselbst jedoch kann nur gestattet werden, wenn sie bei den Eltern oder Einführenden sind, auch nicht länger bis des Abends 8 Uhr.
Wer konfirmiert ist, das gesetzliche Alter aber noch nicht erreicht hat, um Festgenosse oder Schütze zu sein, muss für seine Aufnahme im ganzen 10 Sgr. bezahlen.
zu § 29.
Der präklusiv Termin (rechtsverwirkende) zur Aufnahme der Schützen und zur Bezahlung des Einlagegeldes wird auf 3 Tage vor dem Fest bestimmt.
Insbesondere:
Es wird festgestellt, dass weder einzelne noch die ganze Kompagnie von dem Könige oder der Königin etwas annehmen darf.

In der Versammlung am 6. Mai 1837 wurde weiterhin festgelegt, dass das Schützenfest 1837 auf den 22 und 23 ten Juni fällt. Außerdem wurden bestimmt die Deputationen A Beschaffung des Bieres, B. Beschaffung der Gewehre und der Munition, C. Aufbau des Zeltes, D. die Beschaffung der Lichter und des Oels sowie die Bedienung, E. für die Kleinodien.
Alle Mitglieder der Deputationen gehörten dem Offizierskorps an. Über die von den einzelnen Deputationen erzielten Resultate entschied ein Ausschuss von 10 Personen, der in der gleichen Versammlung erstmalig gewählt wurde.

Zu dem im Jahre 1838 vorgesehenen Schützenfest bewarben sich mehrere auswärtige Kapellen. So empfahlen sich die Gebrüder Linden aus Hagen, mit 10 Personen an beiden Tagen für 55 Thaler zu spielen. Man akzeptierte aber das Angebot einer aus 9 Musikern bestehenden Iserlohner Kapelle für nur 33 Thaler. Der Wieden war mit vier Buden bebaut worden. Gottlieb Ehlhaus hatte den Vogel aus einem Birkenstamm mit eiserner Platte für 1 Thaler 20 Sgr. angefertigt. Das Tuch für die Zeltbedachung wurde von der Tuchmacherfirma D. W. Boeley für 3 Thaler geliefert. Das Trommeln vor und während des Festes besorgten die "beiden Heidelbachs" für je 2 Thaler.

Ein Ereignis ganz besonderer Art im Leben der damaligen Schützen war die Verleihung einer Fahne aus königlicher Hand. Mit einem aus Berlin vom 18. Juni 1843 datierten Schreiben des kgl. Legationsrates Sasse, Sekretär der Königin Elisabeth, der Gemahlin Friedrich Wilhelms IV., wurde der Plettenberger Schützengilde mitgeteilt, dass er das Vergnügen habe, die von ihrer Majestät der Königin auf das Gesuch der Plettenberger Schützen derselben allergnädigst zum Geschenk bestimmte Fahne im Allerhöchsten Auftrage ergebenst zu übersenden. Die Lieferung der Fahne erfolgte durch den Fuhrmann Teschmacher, Berlin, der besonders verpflichtet war, das königliche Geschenk "zu rechter Zeit und ohne Tadel" frei in Plettenberg abzuliefern.

Die prachtvolle Fahne war von dem kgl. Heraldiker und Hofsticker Carl Röhrig in Berlin gestickt worden. Mit Genehmigung der Königin hatte er dem Wunsche der Schützengesellschaft gemäß das Plettenberger Stadtwappen auf der einen Seite im blauen Felde, mit einem Kranz von Eichenzweigen umgeben, gestickt. Auf der andern Seite aber war der Namenszug der Königin auf weißem Grund, überschwebt von der landesherrlichen Krone.

. . .

Im Jahre 1955 wurden folgende Satzungsänderungen beschlossen: Die Mitglieder tragen bei den Veranstaltungen der Schützengesellschaft einen grünen Hut mit blau-gelbem Band. Mitglieder des Vorstandes, Beirates, Ältestenrates, des Offizierkorps, die Ehrenmitglieder und ehemaligen Schützenkönige tragen dieselben Hüte mit einer Spielhahnfeder.
Der Präsident des Biergerichts, Paul Thomée wurde zum Ehrenpräsidenten ernannt. An seine Stelle trat Hauptmann Erich Gembruch.

Im Juni 1955 wurde der Gesellschaft durch den Landkreis Altena die Wirtschaftskonzession in der Schützenhalle erteilt.
Den Erben Hessmer, USA, wurden im Jahre 1956 von dem zum Bau der Schützenhalle gegebenen Hypothekendarlehen von DM 75.000 ein Zehntel, das sind 7.500 DM, zurückgezahlt, während neun Zehntel = DM 67.500 als Hypothekengewinnabgabe zählt und jährlich mit 2,5 Prozent und 3 Prozent zuzüglich ersparter Zinsen mit insgesamt DM 3.712,50 zu tilgen sind. Das bis zum Jahr 1979 noch zu tilgende Restkapital betrug am 31.03.1956 noch DM 59.036,62.

Als Nachfolger des verstorbenen Beisitzers Paul Pickardt wählte die Versammlung der Schützen Lothar Fröhlich. Die Mitglieder des Tambourkorps erhielten ihre neuen Uniformen. Die Schußprämie für den Schützenkönig wurde auf 300 DM (einschl. 150 DM für Biermarken) erhöht, während die Schützenkönigin für die Bewirtung der Kinder gelegentlich des Umzugs am Freitag vor dem Schützenfest 200 DM Zuschuss erhält.

Im Jahre 1957 wurde der bisherige 2. Vorsitzende a. M. Hans Hiby zum 1. Vorsitzenden gewählt. Der bisherige 1. Vorsitzende Paul Wirth wegen vorbildlicher Dienste an der Gesellschaft zum Ehrenvorsitzenden ernannt.
Anstelle des bisherigen Beisitzers Ludwig Müller wurde Heinrich Solms gewählt, der sein Amt in der Schießkommission zur Verfügung gestellt hatte. Schießmeister wurde Werner Thomée. Der 1. Vorsitzende Hans Hiby erhielt das Verdienstkreuz I. Klasse. Oberschießmeister Heinrich Solms wurde das große Schießabzeichen vom Deutschen Schützenbund verliehen. Im Jahre 1958 wurde mit dem Um- und Anbau des Scheibenstandes am Kohlbuschberg begonnen.

1959 starben u. a. a. M. Otto Wirth, Ehrenmitglied, Mitglied des Ältestenrates, langjähriger Vorsitzender und Inhaber des Großkreuzes der Plettenberger Schützengesellschaft, außerdem a. M. Paul Thomée, Präsident und Ehrenpräsident des Biergerichts, Mitglied des Beirates und Inhaber des Großkreuzes der Plettenberger Schützengesellschaft. Die Mitgliederzahl hatte sich bis Ende des Jahres auf 811 erhöht. Für den stellv. Rendanten Fritz Peter wurde Karl-Heinz Knips und für den Beisitzer Leo Geene Wilhelm Schulte-Soen gewählt. Der Umbau des Scheibenstandes konnte erfolgreiche beendet werden. Damit verfügte die Gesellschaft über eine Schießanlage, die in jeder Hinsicht den behördlichen Vorschriften gerecht wird.

Für den von seinem Amt im Jahre 1960 zurückgetretenen Beisitzer Ernst Fastenrath wurde Fritz Peter und für den verstorbenen Beisitzer a. M. Paul Thomée Wilfried Figge gewählt. Anstelle des verstorbenen Mitgliedes Otto Wirth kam Ernst Fastenrath in den Ältestenrat.

Das letzte Schützenfest wurde am 18., 19. und 20. Juni 1960 gefeiert und nahm einen tadellosen Verlauf. Schützenkönig wurde Werner Winkemann, der sofort nach den Festtagen die Initiative zur Erweiterung und zum Anbau der Schützenhalle ergriff. Die Schützengesellschaft stellte einen Antrag an die Stadt mit dem Vorschlag, für ein aufzunehmendes Darlehen von 130.000 DM den Zinsen- und Tilgungsdienst zu übernehmen. Aus kleinlichen Gründen, die innerhalb des städtischen Rates zur Uneinigkeit geführt hatten, wurde jedoch diesem Antrag nicht stattgegeben. Etwas später wurde das im Jahre 1952 von der Stadt gegebene Darlehen zum Wiederaufbau der Schützenhalle in Höhe von 25.000 DM gestrichen.

Um nun den An- bzw. Umbau der Schützenhalle noch vor dem 125-jährigen Jubelfest durchführen zu können, wurde ein Darlehen in Höhe von 30.000 DM bei der Stadtsparkasse aufgenommen. Der Bau konnte bereits gerichtet werden. Er wird dazu beitragen, dass das erwartete Jubelfest sich den vorangegangenen Festen würdig anschließt und darüber hinaus in noch weiterem Rahmen und noch glanzvoller gefeiert werden wird. Die vielen vorbereitenden Maßnahmen versprechen jedenfalls einen großartigen Ablauf. Auch wird im Rahmen dieses Jubelfestes wieder ein Kinderschützenfest gefeiert werden, wie es in den letzten Jahren vor dem II. Weltkrieg in Übung gewesen. Schließlich wird noch im Festzug, der diesmal durch Teilnahme einer ganzen Anzahl von Schützenvereinen zu einem besonderen Festzug werden wird, eine historische Schützengruppe aus dem 30-jährigen Krieg zu sehen sein.

125 Jahre einer sehr reichen Vereinsgeschichte sind nun vor unserem geistigen Auge vorübergezogen und in unseren Herzen wieder lebendig geworden. Ein gut Teil heimatlicher Gesschichte ist in ihr verankert. Darum wird die Plettenberger Schützengesellschaft ihre Existenzberechtigung nur so lange nachweisen können, als sie danach trachtet, die seit Jahrhunderten bestehende Tradition für die folgenden Generationen zu fördern, zu pflegen und zu erhalten.

So gedenken wir auch in tiefster Dankbarkeit all der Königspaare, die in den vergangenen 125 Jahren den vielen Festen Glanz und Schwung verliehen. Schützenkönige und -königinnen waren:

1836: Heinrich Maus und Wilhelmine Gregory, 1846: Peter Schnepper und Caroline Geck, 1850: Peter Rieckesmann und Friederike Küsterer, 1854: Wilhelm Müller und Mathilde Wolf, 1856: Friedrich Tusch und Auguste Boedts, 1863: Heinrich Stahlschmidt und Lina Bettermann, 1865: J. W. Ströterhoff und Caroline Meuser, 1867: Gustav Hanebeck und Mathilde Hanebeck, 1869: Friedrich Geck und Emma Seissenschmidt, 1871: Wilhelm Wever und Auguste Kissing, 1873: Amtmann Rudolf Schirmer und Frau Posthalter Schulte, 1875: Wilhelm Ries und Adelheid Wever, 1879: Rudolf Haape und Frau Heinrich Bettermann, 1881: Albert Schulte und Auguste Weiß, 1883: Carl Alberts und Frau Wilhelm Seissenschmidt, 1886: W. O. Schulte und Frau Dr. Dörken, 1887: Wilhelm Wuppermann und Frau Apotheker Scheele, 1889: Carl Mylaeus und Ida Niggetiet, 1891: Albert Niebch und Frau Wilhelm Bitzhenner, 1893: Wilhelm Essellen und Frau Emma Schmidt, 1895: Fritz Tiemann und Anna Seissenschmidt, 1897: Wilhelm Potthoff und Frau Ernst Niebch, 1899: August Geck und Lina Kämper, 1900: Friedrich Langenbach und Frau Wilhelm Menschel, 1901: Adolf Bock und Minna Eweler, 1902: Fritz Tiemann und Minna Voss, 1903: Otto Geck und Ida Gregora, 1904: Wilhelm Eweler und Frau Justus Maas, 1905: Otto Wirth und Frau Emma Maercker, 1906: Emil Rückersberg und Amanda Huß, 1907: Adolf Neuhaus und Ida Haape, 1908: Fritz Wolf und Minna Cordt, 1909: Kurt Stolze und Lieschen Moeller, 1910: Karl Thomée und Jeanette Schmidt, 1911: Dr. von Klitzing und Gerda Schmidt, 1912: Otto Maercker und Linchen Lüsebrink, 1913: Walter Hermens und Paula Wirth, 1914: Willy Schuster und Minna Westhelle, 1921: Willi Brülle und Ella Hermens, 1922: Karl Muth und Erna Groll, 1924: Walter Siepmann und Grete Frank, 1925: Adolf Ohle und Else Haape, 1927: Bürgermeister Dr. Ludwig Schneider und Lilly Mylaeus, 1928: Albert Kohlhage und Anna Geck, 1929: Wilhelm Annemann und Frau Ida Muth, 1930: Adolf Menschel und Frau Fritz Heßmer (Jersey-City USA), 1933: Franz Potthoff und Irmgard Mayer, 1934: Heinrich Niggetiet und Frau Mariechen Rübsamen, 1935: Paul Thomée und Frau Paula Solms, 1936: Hans Hiby und Hiltrud Prinz, 1937: Alfred Greth und Frau Walter Schwarz, 1938: Fritz Middelhaufe und Edith Mylaeus, 1939: Walter Schwarz und Hedwig Rauterkus, 1950: Heinz Ochtendung und Frau Else Wurth, 1951: Friedrich Wilhelm Cordes und Frau Adele Fastenrath, 1952: Willi Wurm und Frau Else Ohm, 1953: Erwin Wurth und Frau Hanna Ochtendung, 1954: Hugo Kirchhoff und Frau Ellen Köster, 1955: Ernst Köster und Elly Hollweg, 1956: Karl-Heinz Gläser und Frau Waltraud Hammer, 1957: Heinrich Kallweit und Frau Lotte Tusch, 1958: Ernst Rauterkus und Frau Schmidt-Cotta, 1959: Ernst Florath und Frau Luise Baetzel und schließlich 1960: Werner Winkemann und Frau Hiltrud Fröhlich.

Außerdem hatten die Königs- bzw. Königinnenwürde in nicht mehr festzustellenden Jahren: Wilhelm Selter und Lorchen Schulte, Carl Esselen und Fräulein Hollmann, Gottlieb Ehlhaus und Wilhelmine Klumpe, Wilhelm Schulte, C. H. Dutz und Suse Schön, Heinrich Weiß und Josephine Boedts, Wilhelm Nölle und Mathilde Höllermann, Friedrich Gerhard Gregory und Elise Erlei sowie Caroline Weiß.

Die Königspaare der Kinderschützenfeste waren: 1934 Adolf Müller und Gerda Winkemann, 1935 Alex Allhoff und Ursula Fastenrath, 1937 Hermann Meister und Lotte Hildebrandt, 1938 Werner Gutschlag und Inge Merz, 1939 Klaus Schüder und Hildegard Wirth.

Im Jubiläumsjahr 1961 gehörten der Plettenberger Schützengesellschaft an:

Vorstand: Paul Wirth (Ehrenvorsitzender), Hans Hiby (Vorsitzender), Günter Dienstühler (Stellv. Vorsitzender), Paul Niggemann (Schriftführer), Dr. Herbert Hundt (stellv. Schriftführer), Ernst Weber (Rendant), Karl-Heinz Knips (stellv. Rendant), Werner Thomee (Schießmeister), Fritz Peter, Wilfried Figge, Wilhelm Schulte-Soen, Lothar Fröhlich, Heinrich Solms und Karl-Heinz Winkemann als Beisitzer.

Ältestenrat: Hermann Fischer sen., Ernst Heitmann, Wilhelm Ries, Dr. Hermann Schneider und Ernst Fastenrath.

Offizierskorps: Oberst Walther Winkemann, Hauptmann und Adjutant Horst Römer.
1. Kompanie: Hauptmann Werner Fingerhut, Oberleutnant Helmut Abel, Leutnant Heinrich Niggetiet, Feldwebel Friedrich Becker.
2. Kompanie: Hauptmann Helmut Müller, Oberleutnant Reinhold Gembruch, Leutnant Gerhard Wilmink, Feldwebel Leo Schlütter.
3. Kompanie: Hauptmann Werner Stremel, Oberleutnant Reinhold Dömmecke, Leutnant Willi Klotz, Feldwebel Klaus Tillmann, Feldwebelleutnant Franz Wilke.

Schießkommission: Werner Thomee (Schießmeister), Karl-Heinz Knips (Kassierer), Friedrich Wilhelm Menschel (Geschäfts- und Schriftführer), Heribert Mund und Günter Hollweg (Schießwarte), Willi Wulfert (Waffenwart); außerdem Paul Panknin, Heinrich Solms, Paul Haape, Erwin Wurth, Walter Meinold, Ernt Heitmann, Ulrich Hermens und Werner Fingerhut.

Biergerichtskommission: Erich Gembruch (Präsident), als Bierschöffen Wilfried Figge, Jochen Lohmann, Otto Menschel, Rolf Witte, Fritz Hammer, Heinz Gläser, Karl-Heinz Niggetiet, Helmut Kurth, Erich Frank, Willi Steinkamp, K. H. Winkemann und Alfred Thomee.

Wirtschaftskommission: Ernst Weber (Rendant), Karl-Heinz Knips (Stellv. Rendant), Walter Winkemann, Heinz Kallweit, Erich Molek, Ernst Köster und Herbert Schmidt-Cotta.

Hallenvermietung: Ernst Weber (Rendant)
Kinderbelustigung: Ernst Weber (Rendant), Kartl-Heinz Knips (Stellv. Rendant), Willi Steinkamp
Rechnungsprüfer: Paul Pfeiffer und Hermann Prange
Hallenwart: Albert Menschel
Kassenbote: Genau und Paul Panknin

Im Jubiläumsjahr 1961 hat die Schützengesellschaft 15 Ehrenmitglieder und zwar:
Hermann Fischer und Paul Wirth wegen besonderer Verdienste, wegen mehr als 50-jähriger Treue zum Verein: Wilhelm Ries, Heinrich Becker (Umlauf), Ernst Eckes (New York), Fritz Müller (Moltckestraße), Emil Rückersberg (Herborn), Paul Allhof (Umlauf), Albert Westhelle, Alex Gregory (Im Baumhof), Ernst Heitmann, Albert Hesmer (Herscheider Str.), Heinrich Holthaus sen., Otto Kaiser (Bahnhofstr.) und Dr. Hermann Schneider.

Ehemalige Schützenkönige:
1906 Emil Rückersberg, Bürgermeister i. R., Herborn
1908 Fritz Wolff, Werkmeister i. R., Westhofen
1922 Karl Muth, Kaufmann, Pl., Maiplatz
1924 Walter Siepmann, Dipl.-Kaufm., Rengsdorf b. Neuwied
1927 Dr. Ludwig Schneider, Oberverwaltungsgerichtsrat, Oberbürgermeister, Kassel-Wilhelmshöhe, Landgrafstraße
1929 Wilhelm Annemann jr., Vertreter, Dillackerstr. 17
1933 Franz Potthoff, Amtsdirektor, Fredeburg
1936 Hans Hiby, Fabrikant, Dillackerstraße
1938 Fritz Middelhaufe, Ingenieur, Westerburg
1950 Heinz Ochtendung, Konditormeister, Grünestraße
1951 Prinzgemahl Ernst Fastenrath, Fabrikant, Herscheider Straße
1952 Willy Wurm, Fallhammerschmied, Hestenbergstraße
1953 Erwin Wurth, Kaufmann, Neue Straße
1954 Hugo Kirchhoff, Kaufmann, Ziegelstraße
1955 Ernst Köster, Fabrikant, Herscheider Straße
1956 Karl-Heinz Gläser, Polizei-Oberwachtmeister, Pl.-Lettmecke
1957 Heinrich Kallweit, Kaufmann, Brachtstr. 17
1958 Ernst Rauterkus, Bauingenieur, Königstraße
1959 Ernst Florath, Betriebsleiter, Lettow-Vorbeck-Straße
1960 Werner Winkemann, Fabrikant, Am Kirchlöh

Nun wehen wieder die Fahnen der Stadt und der Schützengesellschaft. Sie künden an, dass sich Plettenbergs Bürgerschaft abermals zu ihrem großen Fest in den geschmückten Räumen ihrer Halle vereint. Die alten Akten der Gesellschaft wurden, soweit sie überhaupt noch vorhanden sind, bis auf die jetzige Zeit verfolgt, das Wichtigste wurde niedergeschrieben. Es sei dem Chronisten der späteren Jubelfeiern überlassen, dann auf diese Jahrzehnte, deren Vorgänge ja zur Zeit den meisten noch in frischester Erinnerung sind, seinerseits seine Gedanken bzw. seine Feder mit zurückschweifen lassen. Dass er dann nur Gutes und Ersprießliches darüber möge berichten können, das ist unser aufrichtigster Wunsch zur jetzigen Feier des 125-jährigen Bestehens.
Möge die Plettenberger Schützengesellschaft allezeit bleiben ein Hort aller edler Bürgertugenden, eine Pflegestätte echten Gemeinsinns und treuer Vaterlandsliebe!"