Quelle: Die Statuten der Schützengesellschaft von 1900, genehmigt in der Generalversammlung vom 22. April 1900; Abschrift im Archiv H. Hassel

Zweck der Gesellschaft
§ 1
Die Plettenberger Schützengesellschaft hat den Zweck, unter den Bürgern einen edlen, thatkräftigen Gemeinsinn zu erwecken, sowie unter allen Ständen eine auf gegenseitige Achtung gegründete freundschaftliche Annäherung und Verbindung hervorzurufen und somit die Begehung echt volksthümlicher Feste zu sichern, an welchen alle Gut- und Frohgesinnten, ohne Unterschied des Ranges und Vermögens, gleich lebhaften Antheil nehmen können.

Mitgliedschaft
§ 2
Jeder Einwohner Plettenbergs, welcher hier seinen gesetzlichen Wohnsitz hat oder sich dauernd hier aufhält, kann Mitglied der Gesellschaft werden, wenn er das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und im Rufe eines rechtlichen Mannes steht bzw. nicht gerichtlich zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden ist.

§ 3
Jeder, der in die Gesellschaft aufgenommen zu werden wünscht, muss sich bei einem Vorstandsmitgliede anmelden. Findet der Vorstand den Angemeldeten nach § 2 zur Aufnahme geeignet, so wird über letztere in der nächsten Generalversammlung durch Kugelung entscheiden. Zur Aufnahme ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der kugelnden Mitglieder erforderlich.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4
Stimmberechtigt sind die Mitglieder erst nach vollendeter Großjährigkeit. Personen unter 18 und über 50 Jahren sowie Fremde können als Festgenosse an dem Feste teilnehmen.

§ 5
Das Eintrittsgeld beträgt 1,50 Mk., der Jahresbeitrag 3 Mk., welche Beträge vor dem Feste zu entrichten sind. Das Beitragsjahr beginnt am 1. Juni.

§ 6
Während der militärischen Dienstzeit ruht der Beitrag. Wer wegen eines Trauerfalles in der Familie das Fest nicht mitfeiert, ist ebenfalls vom Beitrage für das betreffende Jahr befreit.

§ 7
Wer aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein, verliert jeden Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

Eintheilung und Gliederung der Gesellschaft
§ 8
Die Gesellschaft besteht aus dem Vorstande, dem Offizierskorps und den Schützen.

Vom Vorstande
§ 9
Die Angelegenheiten und Geschäfte der Gesellschaft leitet der Vorstand. Derselbe besteht aus neun Personen einschließlich des Obersten. Der Vorstand wählt unter sich einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben, einen Rechnungs- und einen Schriftführer.

§ 10
Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheiden vier aus und werden durch Neuwahl ersetzt. Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel mit einfacher Mehrheit. Die zu Wählenden müssen mindestens ein Jahr lang der Gesellschaft angehört haben. Kein Mitglied darf ohne triftige Gründe die auf ihn gefallene Wahl ablehnen, es sei denn, dass es mehrere (vier) Jahre Vorstandsmitglied gewesen oder sonst einen Posten in der Gesellschaft bekleidet hat.

§ 11
Der Vorsitzende beruft die Vorstands- und Generalversammlungen, hat in denselben den Vorsitz zu führen, die Verhandlungen zu leiten, das Wort zu ertheilen und zu entziehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12
Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehört: Die Durchführung der Satzungen, die Ausführung der gefassten Beschlüsse, desgleichen das Interesse der Gesellschaft in allen Verhandlungen und Verträgen mit dritten Personen zu vertreten, für das Wachsthum und das Gedeihen der Gesellschaft nach Kräften zu sorgen, die Beiträge und sonstigen Einkünfte der Gesellschaft zu erheben und beizutreiben und für deren gehörige Verwaltung zu sorgen, bei Festlichkeiten die erforderlichen Anordnungen zu treffen, bei Zusammenkünften auf Ruhe und Ordnung zu halten, etwaige Störungen und Zwistigkeiten durch zweckmäßige Mittel zu beseitigen, überhaupt dahin zu wirken, dass der Zweck der Gesellschaft möglichst vollständig erreicht werde.

§ 13
Die pünktliche Erhebung der Beiträge der Gesellschaft, deren sichere Aufbewahrung und regelmäßige Verrechnung ist insbesondere Sache des Rechnungsführers. Derselbe ist verpflichtet, alljährlich über Einnahme und Ausgabe Rechnung zu legen und dem Vorstande der Gesellschaft zur Prüfung einzureichen. Letzere geschieht durch drei von der Generalversammlung zu wählende Prüfer. Die Abnahme der Rechnung und Entlastung des Rechnungsführers gehört zu den Geschäften der Generalversammlung.

§ 14
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zur Aufbewahrung bzw. Bewachung des Inventars.

§ 15
Erfordern die Interessen der Gesellschaft außerordentliche Ausgaben, so ist der Vorstand ermächtigt, darüber zu bestimmen, kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur über einen Betrag bis zu 50 Mk. selbständig verfügen.

§ 16
Der Vorsitzende hat die Vorstandsmitglieder durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung einzuladen. Die Erschienenen sind beschlussfähig.

Generalversammlungen
§ 17
Es finden in jedem Jahre zwei ordentliche Generalversammlungen und zwar in den Monaten April und Oktober statt.

§ 18
Außerordentliche Generalversammlungen finden nach Ermessen des Vorstandes und auch auf schriftlichen Antrag von 25 Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen statt.

§ 19
In der im April stattfindenden Generalversammlung ist die Jahresrechnung zu legen, die Ersatzwahl des Vorstandes vorzunehmen und über das Jahresfest Beschluss zu fassen.

§ 20
Die Beschlüsse einer ordnungsmäßig, d. h. nach 5 Tage vorher erfolgter Bekanntmachung mit Angabe der Tagesordnung durch das verbreitetste Blatt Plettenberg's berufenen Generalversammlung sind für sämmtliche Mitglieder, also auch die nicht erschienenen, verbindlich. Die versammelten Mitglieder sind, abgesehen von ihrer Zahl, immer in einfacher Mehrheit beschlussfähig.

Vom Offizierskorps
§ 21
Die Gesellschaft wird nach Bedürfnis in Kompagnien eingetheilt. Bei festlichen Aufzügen liegt die Führung in Händen eines Obersten, welchem ein Adjutant zur Seite steht; an der Spitze jeder Kompagnie steht ein Hauptmann. Jede Kompagnie hat außerdem 2 Offiziere und 1 Feldwebel. Die Hauptleute und Feldwebel müssen gedient haben. Für jede Fahne ist ein Fähnrich, für die Königsfahne sind auch 2 Fahnenoffiziere zu wählen.
Die Wahlen erfolgen von der Generalversammlung mittels Stimmzettel mit einfacher Mehrheit. Vor jedem Schützenfest ist ein neues Offizoerskorps zu wählen.

Von den Schützen-Majestäten
§ 22
Der Schützenkönig erhält eine Prämie in Höhe von 150 Mk., welche auf die Thronrechnung angerechnet wird.

§ 23
Der zeitige Schützenkönig hat Sitz und Stimme im Vorstande.

§ 24
Der alte König erhält zur Erinnerung auf Kosten der Gesellschaft eine Medaille, die alte Königin einen Schmuck.

Von den Festen
§ 25
Bei öffentlichen Aufzügen hat jeder Schütze eine mit den Schützenbändern (blau oben, gelb unten) versehene Mütze sowie das Vereinsabzeichen und eine Flinte zu tragen und möglichst in einem dunklen Anzuge zu erscheinen. Der Vorstand und das Offizierskorps tragen Schützenhüte, das Offizierskorps außerdem Schärpe und Degen.

§ 26
Den Anordnungen des Vorstandes bei festlichen Anlässen ist unbedingte Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren müssen spätestens um 8 Uhr abends den Festplatz verlassen.

§ 27
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit beim Schießen sind in der April-Generalversammlung 4 Schützenmeister zu wählen, welche durch Abzeichen kenntlich sind. Das Schießen darf nur aus zuverlässigen, eingeschossenen Büchsen neueren Systems geschehen.

§ 28
Das Festprogramm ist spätestens 10 Tage vor dem Feste durch das Blatt (§ 20) bekannt zu geben.

§ 29
Die Fahnen werden im Rathause aufbewahrt.

Das Ehrengericht
§ 30
Da die Schützengesellschaft aus lauter rechtlichen und ehrenhaften Männern besteht, so ist billig zu erwarten, dass jedes Mitglied freiwillig dasjenige thut, was Pflicht und Sitte von ihm fordern und namentlich den Anordnungen und Weisungen des Vorstandes gebührende Folge leistet. Da aber bei jeder größeren Gesellschaft störende Auftritte und Ungebührlichkeiten vorkommen können, so sollen dieselben, im Interesse der nöthigen Disciplin, vor ein eigenes Ehrengericht zur Untersuchung und Bestrafung gebracht werden, welches aus dem Offizierskorps besteht.

§ 31
Vor dessen Forum gehören alle Störungen und Streitigkeiten, welche irgend bei öffentlichen Zusammenkünften, Waffenübungen und Festlichkeiten unter den Mitgliedern vorkommen mögen. Jedes Mitglied ist nach einer erlittenen Ehrenkränkung oder thätlichen Beleidigung nicht blos berechtigt, sondern auch bei Strafe der Ausschließung verpflichtet, bevor es bei einem ordentlichen Richter Klage erhebt, bei dem Ehrengerichte Genuthuung nachzusuchen, dessen Spruch einzuholen und demselben Folge zu leisten.

§ 32
Das Ehrengericht hat die Befugniß, folgende Strafen zu erkennen:
1. einen Verweis mit Verwarnung, welcher durch den Obersten mündlich oder schriftlich, privatim oder öffentlich vor der ganzen Gesellschaft ausgesprochen wird;
2. eine Ordnungsstrafe von 50 Pfg. bis 6 Mk.;
3. eine Ausschließung aus der Gesellschaft
a) auf ein Jahr,
b) auf unbestimmte Zeit,
c) für immer.
Die eingehenden Strafgelder fließen in die Gesellschaftskasse.

Ausschließung
§ 33
Verliert ein Mitglied seine bürgerliche Achtung oder gibt sein Betragen wiederholt Anlaß zu Störungen der Eintracht und des guten Vernehmens unter den Mitgliedern, so kann ein Antrag auf seine Ausschließung gestellt werden und zwar sowohl vom Vorstande als auf die schriftliche Eingabe von mindestens 25 Mitgliedern. Die Abstimmung darüber geschieht in einer Generalversammlung durch Kugelung, bei welcher die absolute Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 34
Ein Mitglied wird ohne Kugelung ausgeschlossen:
1. wenn es wegen eines entehrenden Vergehens gerichtlich verurtheilt wordne ist,
2. wenn es die Zahlung seiner Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung seitens des Rechnungsführers zögert oder verweigert.

Schlußbestimmungen
§ 35
Abänderungen und Zusätze zu diesen Satzungen müssen in einer ordnungsmäßig berufenen Generalversammlung von zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden.

§ 36
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch zwei Drittel der Mitglieder beschlossen werden.

§ 37
Im Falle der Auflösung fällt das vorhandenen Vermögen dem Armenfond der Stadt Plettenberg zu.

§ 38
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Satzungen gegen Zahlung der Herstellungskosten.


Genehmigt in der Generalversammlung vom 22. April 1900.
Der Vorstand: W. Allhoff, Alb. Hermens, Fr. Langenbach, Alb. Niebch, Otto Wirth, Aug. Stahlschmidt, Aug. Geck, Aug. Schmidt