1837 schon für das nächste Schützenfest gerüstet

Obwohl der § 1 der Statuten besagte, dass das Schützenfest nur alle 2 Jahre gefeiert werden sollte, rüsteten im Frühjahr 1837 die Plettenberg Schützen bereits für ein neues Schützenfest. In der am 6. Mai 1837 stattgefundenen Versammlung wurde in Betreff der Statuten beschlossen, dass dieselbe mit folgenden Ausnahmen beibehalten werden sollen:

zu § 5.
Ein Recht, als Schütze aufgenommen zu werden, haben alle diejenigen, welche städtische Steuern und Lasten tragen.
zu § 6.
Jeder neue Schütze, d. h., wer dem Feste im vorigen Jahr nicht beiwohnte, muss als Einlage fünf Sgr. mehr, das heißt ein Thaler fünf Sgr. zahlen.
zu § 7.
Die Fähnriche werden durch Fahnenunteroffiziere ersetzt.
zu § 12.
Die Bestimmung, dass weiße Hosen getragen werden sollen, fällt weg.
zu § 25.
Es ist den Theilnehmern erlaubt und freigestellt, Kinder, insofern sie nicht konfirmiert sind, frei auf den Schützenplatz zu führen; ihr Aufenthalt daselbst jedoch kann nur gestattet werden, wenn sie bei den Eltern oder Einführenden sind, auch nicht länger bis des Abends 8 Uhr.
Wer konfirmiert ist, das gesetzliche Alter aber noch nicht erreicht hat, um Festgenosse oder Schütze zu sein, muss für seine Aufnahme im ganzen 10 Sgr. bezahlen.
zu § 29.
Der präklusiv Termin (rechtsverwirkende) zur Aufnahme der Schützen und zur Bezahlung des Einlagegeldes wird auf 3 Tage vor dem Fest bestimmt.
Insbesondere:
Es wird festgestellt, dass weder einzelne noch die ganze Kompagnie von dem Könige oder der Königin etwas annehmen darf.

In der Versammlung am 6. Mai 1837 wurde weiterhin festgelegt, dass das Schützenfest 1837 auf den 22 und 23 ten Juni fällt. Außerdem wurden bestimmt die Deputationen A Beschaffung des Bieres, B. Beschaffung der Gewehre und der Munition, C. Aufbau des Zeltes, D. die Beschaffung der Lichter und des Oels sowie die Bedienung, E. für die Kleinodien.
Alle Mitglieder der Deputationen gehörten dem Offizierskorps an. Über die von den einzelnen Deputationen erzielten Resultate entschied ein Ausschuss von 10 Personen, der in der gleichen Versammlung erstmalig gewählt wurde.