1837 schon für das nächste Schützenfest gerüstet
Obwohl der § 1 der Statuten besagte, dass das Schützenfest nur alle 2 Jahre
gefeiert werden sollte, rüsteten im Frühjahr 1837 die Plettenberg Schützen
bereits für ein neues Schützenfest. In der am 6. Mai 1837 stattgefundenen
Versammlung wurde in Betreff der Statuten beschlossen, dass dieselbe mit
folgenden Ausnahmen beibehalten werden sollen:
zu § 5.
Ein Recht, als Schütze aufgenommen zu werden, haben alle diejenigen,
welche städtische Steuern und Lasten tragen.
zu § 6.
Jeder neue Schütze, d. h., wer dem Feste im vorigen Jahr nicht beiwohnte,
muss als Einlage fünf Sgr. mehr, das heißt ein Thaler fünf Sgr. zahlen.
zu § 7.
Die Fähnriche werden durch Fahnenunteroffiziere ersetzt.
zu § 12.
Die Bestimmung, dass weiße Hosen getragen werden sollen, fällt weg.
zu § 25.
Es ist den Theilnehmern erlaubt und freigestellt, Kinder, insofern sie
nicht konfirmiert sind, frei auf den Schützenplatz zu führen; ihr Aufenthalt
daselbst jedoch kann nur gestattet werden, wenn sie bei den Eltern oder
Einführenden sind, auch nicht länger bis des Abends 8 Uhr.
Wer konfirmiert ist, das gesetzliche Alter aber noch nicht erreicht hat,
um Festgenosse oder Schütze zu sein, muss für seine Aufnahme im ganzen
10 Sgr. bezahlen.
zu § 29.
Der präklusiv Termin (rechtsverwirkende) zur Aufnahme der Schützen und
zur Bezahlung des Einlagegeldes wird auf 3 Tage vor dem Fest bestimmt.
Insbesondere:
Es wird festgestellt, dass weder einzelne noch die ganze Kompagnie von
dem Könige oder der Königin etwas annehmen darf.
In der Versammlung am 6. Mai 1837 wurde weiterhin festgelegt, dass das
Schützenfest 1837 auf den 22 und 23 ten Juni fällt. Außerdem wurden
bestimmt die Deputationen A Beschaffung des Bieres, B. Beschaffung der
Gewehre und der Munition, C. Aufbau des Zeltes, D. die Beschaffung der
Lichter und des Oels sowie die Bedienung, E. für die Kleinodien.
Alle Mitglieder der Deputationen gehörten dem Offizierskorps an. Über
die von den einzelnen Deputationen erzielten Resultate entschied ein
Ausschuss von 10 Personen, der in der gleichen Versammlung erstmalig
gewählt wurde.
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