Quelle: S. 3/4 der Festschrift zur 100jähr. Jubelfeier der Plettenberger Schützengesellschaft
(erschienen 1936, Verfasser Rektor i. R. Ernst Weimann) im Archiv HH
Erstes Schützenfest im August 1836
60 Bürger kamen zur Gründungsversammlung am 10. Juli 1836
60 Plettenberger Bürger waren am 10. Juli 1836 als Schützen versammelt; sie nahmen das
ihnen vorlegte Statut an, das dieses Datum trägt und riefen damit den Verein ins Leben. Der
Landesdirektor von Holtzbrinck zu Altena genehmigte es am 3. August 1836, und der damalige
Bürgermeister der Stadt, Herr Aubel, setzte bezeichnend seinem Genehmigungsvermerk hinzu,
daß er die Überzeugung besitze, daß die verehrliche Schützengesellschaft das Losungswort der
meisten Schützengesellschaften in allen Stücken bestätigen werde:
"Liebe und Eintracht verherrlichen unsere Feier."
"Da die in den Statuten enthaltenen Bestimmungen neben einer Belustigung der Eingesessenen
auch auf Beförderung des Ehr- und Sittlichkeitsgefühls hinwirken, so trage ich kein Bedenken,
dieselben für die Schützengesellschaft als Privatgesellschaft unter den nachfolgenden Modifikationen
zu genehmigen," so schrieb der Landrat. Von letzteren sei nur die hier erwähnt, daß der Landrat
meinte:
"Wenn auch für dieses Jahr es bei der Bestimmung der Feier auf den 21. und 22. August sein
Bewenden behalten mag, so muß doch bei der künftigen Bestimmung des Tages ein Nationaltag,
als der 31. März, 18. Juni - Schlachten von Fehrbellin, Kollin und Belle Alliance -, 3. August und
18. Oktober gewählt werden und darf das Fest höchstens zwei Tage dauern."
Damit dürfte also feststehen, daß das erste Plettenberger Schützenfest am 21. und 22. August
1836 gefeiert sein dürfte und warum in der Folgezeit die Feste wohl durchweg um Mitte Juni gefeiert
worden sind. Das erste Statut der Schützengesellschaft spricht sich in insgesamt 32 Paragraphen
1) über die Bedingungen, unter welchen die Schützengesellschaft sich bildet, aus, und es handelt
2) von der Constitution der Gesellschaft und zwar a) vom Schützenkorps, b) von den Festgenossen,
3) von dem Feste und dessen Einrichtung,
4) von den Rechten und Pflichten der Schützen und Festgenossen,
5) von den Strafgesetzen: a) betreffs der Verbindlichkeiten zum Vereine, b) betreffs der militärischen Regeln,
c) betreffs der polizeilichen Ordnung.
Das Statut, im Laufe der Zeit mehrere Male abgeändert, dürfte eine Mustersatzung gewesen sein, deren
eingehende Bestimmungen im großen und ganzen bis heute maßgebend geblieben sein dürften. Es bestimmte
zum Beispiel in seinem
§ 7: "Zur Aufrechterhaltung der Ordnung soll das Schützencorps hinreichende, aber auch so
wenig als möglich militärische Regeln haben. Zu dem Ende ist bestimmt:
a) das ganze Corps bildet eine Compagnie, in welcher die Schützen nach der Größe rangieren; sie trägt
die städtische Fahne
b) als Vorgesetzte dieser Compagnie werden gewählt: 1 Hauptmann, 4 Offiziere, 8 Unteroffiziere, 1 Fähnrich,
1 Fahnenjunker und 1 Feldwebel, welcher zugleich die Geschäfte eines Rechnungsführers und Sekretärs
versieht. Außerdem erhält die Comapgnie 3 Tambouren und hinreichende Musik.
§ 8: Die Farbe aller Abzeichen ist die städtische: blau-gelb.
§ 9: Die Wahl der Vorgesetzten findet in der Art statt, daß je und je 10 Schützen einen Wähler
unter sich bestimmen, und dieser Ausschuß jeden der Vorgesetzten wählt. Die Stimmenmehrheit
entscheidet.
§ 12 ordnet an, daß jeder Schütze ein selbst zu beschaffendes ungeladenes Gewehr trägt
und eine Mütze, deren Bord mit einem Schützenbande versehen ist, sowie eine weiße Hose.
§ 13: Die Festgenossen sind wie die Schützen verbunden, sich allen polizeilichen Anordnungen
des militärischen Vorstandes zu unterwerfen und verpflichtet, an den Festtagen ein Schützenband,
angenäht auf der linken Brustseite des Rockes, zu tragen.
§ 15: Das Fest soll auf dem der Stadt zugehörigen freien Platze gehalten werden und diesem
der Name "Schützen-Platz" gegeben werden. Es soll auf diesem Platze eine Stange errichtet werden,
auf welche ein Vogel in der Gestalt eines Adler, welcher Krone, Zepter und Reichsapfel trägt, befestigt
wird. Wessen Kugel das letzte Stück des Vogels herunterbringt, der ist der König des Festes. Den ersten
Schuß hat der Bürgermeister Aubel im Namen seiner Majestät des Königs, den zweiten das älteste
Mitglied des Schützencorps, die spätere Reihenfolge bestimmt der Vorstand. Bei künftigen Festen hat
des König des vorletzten Jahres den ersten Schuß im Namen seiner Majestät des Königs.
§ 24 Alle Äußerungen einer Verschiedenheit des Ranges und Standes sowohl zwischen den
Schützen als Festgenossen würde die Tendenz des Festes verletzen und darf nicht vorkommen.
§ 30 Folgende Vergehungen: öffentliche Trunkenheit, Anstiftung von Zank und Streit, insofern
die Schuldigen den Ermahnungen der Vorgesetzten nicht hören und der Genuß anderer geistiger Getränke
auf dem Schützenplatze als das angeschaffte Bier haben sowohl bei den Festgenossen als bei den
Schützen haben die sofortige Verweisung des Schuldigen vom Schützenplatze zur Folge.
Aus § 1: Das Volksfest soll alle zwei Jahre an einem ein für alle Mal bestimmten Tage gefeiert
werden.
Aus § 3: Das Schützencorps löst sich mit jedem Feste insofern auf, als jedes einzelne Glied
befugt ist, aus dem Verbande auszutreten, und die Gesellschaft bildet sich in jedem Festjahr neu durch
freiwilligen Beitritt."
Diese und auch die anderen §§ der Satzung dürften zur Genüge bweisen, daß ihre Väter die Zeichen der
Zeit verstanden, von sozialem Empfinden erfüllt waren und auf Ehre und Ordnung hielten. - Die ersten
Wähler der Schützengesellschaft nach § 9 waren die Schützen W. Boeley, C. Weiß, J. W. Haape, G.
Ehlhaus und H. Koch. Diese wählten zum Hauptmann, der auch Kapitän genannt wurde, den
Gerichtssekretär Jul. Hölterhoff, zu Premierleutnants Heinr. Potthoff und Friedrich Claus, zu Seconde-Leutnants
W. Küsterer und F. W. Schmöle, zum Fahnenjunker Joh. Wilh. Haape, zu Fähnrichen Carl Leopold
Weiß und Wilhelm Boeley, zum Feldwebel Arnold Stahlschmidt, zu Unteroffizieren (nach mehreren
Beratungen) Peter König, Heinr. Weiß, Heinr. Stötzel, Marcus Michael, Heinr. Koch, C. H. Klaucke,
Caspar Tusch und Carl Allhoff und zu deren Stellvertretern Heinr. Gregory, Friedr. Hanebeck und Friedr.
Leonhard. Das erste Statut wurde von diesen Bürgern und anderen, im ganzen von 120 Schützen und
64 Festgenossen, die wir also als die Väter und Begründer unseres Schützenvereins anzusehen haben,
unterschrieben. Die Bierlieferung zu dem ersten Feste wurde den hiesigen Bierbrauern Stephan Heinr.
Gregory, Moritz Bettermann, Fr. Voß und der Witwe Arnold Worth übertragen. Jeder hatte 4 Ohm Bier
zu liefern, welches nach der hiesigen Stadtwaage 6 Grad schwer, völlig geklärt, schmackhaft und so
stark gehopft sein mußte, daß es die bisherige Hopfung um die Hälfte überstieg. Der Preis betrug pro
Ohm 4 Taler 15 Groschen.
Nach dem bald nach dem Feste abgegebenen Bericht des Rechnungsführers Stahlschmidt betrugen die
Einnahmen bei dem ersten Feste 258 Taler und die Ausgaben 252 Taler. Die Schützencompagnie wählte
dann nach dem Feste zur Leitung der Vereinsgeschäfte zunächst einen interimistischen Vorstand, bestehend
aus den Bürgern Ger.-Sekr. Hölterhoff, Kaufmann Stahlschmidt, Kaufmann W. Küsterer, Fabrikant H. B.
Wolff, Zimmermeister Potthoff und Färber Joh. Wilh. Haape. Die Vorstandsämter scheinen aber in guten
Händen gewesen sein, denn die meisten der Inhaber wurden auch in der Folgezeit wiedergewählt; als
Offizier trat hinzu W. G. Boedts.
Quelle: Stellungnahme des Landesdirectors v. Holzbrink vom 03.08.1836 zu den ihm am 16.07.1836
eingerichten ersten Statuten der Plettenberger Schützengesellschaft (nach einer Kopie im Stadtarchiv)
Neben der Belustigung der Eingesessenen zur
Beförderung des Ehr- und Sittlichkeitsgefühls
Unter Remission der Anlagen Ihres Berichtes vom 16. v. M. erwidere ich Ihnen folgendes:
Nach einer Verfügung Königlicher Regierung vom 1. Nov. 1829 bedarf es der im Statute der
projectierten Schützengesellschaft daselbst erwähnten Bestätigung derselben seitens der
Königlichen Regierung nicht, vielmehr genügt die Genehmigung der Statuten von seiten der
Local-Polizeibehörde und des Landraths.
Da die in den entworfenen Statuten enthaltenen Bestimmungen neben einer Belustigung der
Eingesessenen auch auf Beförderung des Ehr- und Sittlichkeitsgefühls hinwirken, so trage
ich keine Bedenken, dieselben für die Schützengesellschaft daselbst als Privatgesellschaft
hierdurch unter den nachfolgenden Modificationen zu genehmigen, indem es der Einsicht des
Gesellschaftsvertrags nur um deshalb bedurfte, um gesetz- und polizeiwidrige Bestimmungen
daraus zu entfernen und die Gesellschaft auf Korporationsrechte keinen Anspruch macht, deren
sie nur insofern bedürfen würde, als dieselben erforderlich sind, um Vermögen, insbesondere
Grundeigenthum zu erwerben.
Es muss in dem Statute theils abgeändert, theils zugesetzt werden:
1. ad § 1 Wenn auch für dieses Jahr es bei der Bestimmung der Feier des Festes auf den
21. und 22. dieses Monats sein Bewenden behalten mag, so muss doch bei der künftigen
Bestimmung des Tages ein Nationaltag, also der 31. März, 18. Juni, 3. August, 18. October
gewählt werden und darf das Fest längstens zwei Tage dauern.
2. ad § 2a es dürfen nur zugelassen werden diejenigen, welche das militärpflichtige Alter
erreicht haben.
3. ad § 11 das Offizierkorps kann zwar an den Sonntagen vor dem Feste die Kompagnie
versammeln, jedoch muss dies außerhalb der Stadt geschehen, indem Aufzüge in der dortigen
Stadt, außer an den bestimmten resp. auch zu bestimmenden Festtagen, bei 2 1/2 Rtl. Polizeistrafe,
die im Wiederholungsfall verdoppelt und sofort von dem Vorstande eingezogen wird, verboten ist.
Sollte wider Erwarten hiergegen zum dritten Male gefehlt werden, so würde dies sofort die
förmliche Untersagung des Schützenfestes zur Folge haben müssen, indem in diesem Falle die
Gesellschaft zeigte, dass sie den polizeilichen Anordnungen nicht die gehörige Folge leiste.
4. ad § 12 No. 5 Das Tragen von allen Abzeichen, wie sie der Staat verleiht, ist den
Unberechtigten durchaus nicht gestattet, weshalb auch der Kapitain kein solches goldnes
Port d Epee (Porte-épee, eigentlich Stück Leder od. Zeug an dem Hosenbund, um den Degen daran
zu hängen; so v.w. Degenquaste; diese tragen die Offiziers, Feldwebel u. Fähnriche von Silber
od. Gold u. Seide nach den Farben der Gesellschaft; an das P. ist die Offizierehre geknüpft),
wie es die Staatsbeamten, tragen darf, die Schärpe darf natürlich nur die Schärpe der Plettenberger
Schützen sein.
5. ad §§ 15 und 19 Zu der Benutzung, Veränderung durch Einfriedung des der Stadt
gehörigen Platzes, der Wieden und Benennung "Schützenplatz" ist natürlich die Einwilligung
des Stadtvorstandes/ des Bürgermeisters und der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.
6. ad § 25 mit der Modifikation ad 2: Das in der Regierungsverfügung vom 1. Novbr. 1829
sub No. 8 angezogene Oberpräsidialrescript vom 27. August 1816 (Amtsblatt Nr. 85) befindet
sich sub No. 85 im Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arnsberg von 1817. Auf die darin
enthaltenen Bestimmungen in Betreff der Aufsicht während des Schießens haben sie den Vorstand
der Schützengesellschaft aufmerksam zu machen.
Zu ihrer eigenen Nachachtung mache ich Sie auf folgende Bestimmungen der Königl. Regierung
vom 5. Juli 1834 aufmerksam. Nach der mehrgedachten Oberpräsidialverfügung muss angenommen
werden, dass die Vorstände der Schützengesellschaften Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen
Ordnung, Befolgung der Statuten und die Maßregeln zur Sicherstellung gegen Gefahr bei dem
Schießen selbst handhaben und der Assistenz der Staatspolizeigewalt nur in denjenigen Fällen
bedürfen, wo offenbare Auflehnung und Unfolgsamkeit ihren Anordnungen entgegen gesetzt wird.
In der Voraussetzung, dass der Vorstand nur aus einsichtsvollen Individuen gewählt wird,
bedarf es also der unaufgeforderten Einwirkung der Staatspolizeibehörde nicht. Ist dagegen
dem erwähnten Vorstande eine solche moralische Einwirkung auf die Schützen nicht zuzutrauen,
welche zur Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung hinreicht, so muss die
Polizeigewalt (incl. Gendarmen) einschreiten, welche jedenfalls in der Nähe bereit sein
muss, um bei Ausbrüchen, roher Unsittlichkeit oder offenbarer Auflehnung einzuschreiten.
Die Polizeidiener und Gendarmen sind deshalb zu instruiren, mit besonderer Rücksicht darauf,
dass nicht ohne Noth eingeschritten wird.
Altena, den 3. August 1836
Der Landesdirector
gez. v. Holzbrink
Quelle: Schreiben des Bürgermeisters Aubel vom 07.08.1836 an die Schützengesellschaft
Abschrift vorstehender Verfügung erhält der Wohllöbliche Schützenvorstand hierselbst
unter Anheftung des unterm 14. v. M. eingereichten Statuts, zugleich bemerkend, dass
ich ein Weiteres den in den Erstern enthaltenen Bestimmungen nichts zuzusetzen habe,
vielmehr die Überzeugung besitze, dass die verehrliche Schützengesellschaft das
Losungswort der meisten Schützengesellschaften "Liebe und Eintracht verherrlicht unsere
Feier" in allen Stücken bethätigen werde.
Plettenberg, den 7. August 1836
Der Bürgermeister
Aubel
(Siegel: KÖNIGL.PREUSS.POLIZEY PLETTENBERG)
Quelle: Vertrag zwischen dem Chef der Schützenkompagnie, Hauptmann Hölterhoff, und
den Unternehmern Schlosser Gregory und Dulheuer wegen Lieferung der Büchsen und Munition
für das erste Schützenfest im Jahre 1836
Munition bis zum Königsschuss
Plettenberg, 31. July 1836
Zwischen dem Vorstande des hiesigen Schützen-Vereins, repräsentiert durch den Chef der
Kompagnie, Hauptmann Hölterhoff, und der Entreprenneure (Unternehmer) Schlosser Friedrich
Gregory und Schlosser Heinrich Dulheuer senior, beide von hier, kam über die Lieferung
der Büchsen so wie der Munition folgender Vergleich zustanden:
§ 1
Die Entreprenneur Friedrich Gregory und Heinrich Dulheuer senior verpflichten sich, zu
dem am 21 u. 22ten August d. J. stattfindenden Schützenfeste acht gute, probemäßige
Büchsen zu liefern, auch die Munition, so viel deren bis zum Königsschuss welcher das
letzte Stück des Vogels herunterbringt erforderlich ist, zu liefern, ferner am 1 u.
2ten Festtage das Laden der Büchsen selbst und eigenhändig zu besorgen, auch die
Ladung der Böller, wovon sie ein Stück liefern müssen, zu beschaffen.
§ 2
Die Büchsen müssen am Sonntag, 14. August, dem Vorstande zur Prüfung vorgelegt, und
für jede, welche unbrauchbar befunden wird, eine neue geliefert werden.
§ 3
Für die Lieferung der Büchsen, für das Laden derselben, sowie für Pulver und Blei
erhalten die Entrepreneure eine Vergütung von Zwanzig Thaler courant. Sollte jedoch
eine der gelieferten Büchsen springen, so wird den Entrepreneurs ein Zusatz von
Fünf Thaler courant bewilligt.
§ 4
Werden die Büchsen nicht am 14. August zur Prüfung vorgelegt, so steht es dem
Schützenvorstande zu, den gegenwärtigen Vertrag mit einem anderen Büchsenmacher
zu schließen und es bleiben dann die Entreprenneur für jeden entstehenden Schaden
verantwortlich und denselben zu decken verpflichtet.
§ 5
Es macht keinen Unterschied, ob die Munition für 100 oder für 1000 Schüsse
geliefert wird. Die Unternehmer erhalten nur ihre nach § 3 festgesetzte
Vergütung.
Vorgelesen, genehmigt, vollzogen:
Hölterhoff - Heinrich Dulheuer - Friedrich Gregory
Quelle: Vertrag vom 31.07.1836 zwischen dem Vorstand der Plettenberger Schützengesellschaft
und einigen Plettenberger Bierbrauern wegen Lieferung des Schützenbieres
Bier muss 6 Grad schwer sein
Zwischen den Mitgliedern des Schützenvorstandes, Lieutenant Schmöle u. Unteroffizier
P. H. Klaucke, sowie dem besonders zu diesem Zwecke bestimmten Schützen Carl Fischer,
und den unterzeichneten Bierbrauern wurde folgender Lieferungs-Contract abgeschlossen.
§ 1
Der Brauer Hr. Stephan Heinr. Gregory, der Brauer Moritz Bettermann, der Brauer Friedrich
Voss, die Wittwe Arnold Worth liefern zu dem Schützen-Feste ein jeder vier Ohm Bier.
§ 2
Das Bier muss nach der hiesigen Stadt-Bierwaage 6 Grad schwer, völlig geklärt,
schmackhaft und so stark gehopft sein, dass es die bisherige Hopfung um die
Hälfte resp. um 3/4 übersteigt.
§ 3
Am 14. August Nachmittags 2 Uhr muss dies Bier der obengedachten Commission zur
Prüfung vorgelegt, und wann es für gut befunden wird, derselben zur Disposition
gestellt werden. Bei den Lieferanten muss dasselbe jedoch bis zum 19. August
lagern bleiben.
§ 4
Der Preis ist auf Vier Thaler fünfzehn je Ohm festgesetzt und soll 8 Tage nach
der Abholung des Bieres entrichtet werden.
§ 5
Wird das Bier nicht in der verbesserten Qualität geliefert, so steht es der
Schützengesellschaft frei, von diesem Vertrag zu gehen und sich von außenher
Bier zu verschaffen, ohne dass der Entreprenneur, welchen dies trifft, eine
Vergütung oder Entschädigung fordern kann.
§ 6
Wenn die Entreprenneur diesen Vertrag nicht halten und den Bedingungen nicht
prompt nachkommen, so müssen diese alle der Schützen-Gesellschaft entstehende
Mehrausgaben bei der Beschaffung des Biers, in so fern sie erweislich, erstatten
und können dazu im Wege Rechtens angehalten werden.
Plettenberg, 31. July 1836
Gelesen, genehmigt, unterschrieben
Die Commission des Schützen-Vorstandes
C. Fischer, Klauke, F. W. Schmöle
Die Entreprenneur
H. Gregory, M. Bettermann, F. Voß, Witt. Worth
Quelle: Die ersten Statuten der Schützengesellschaft von 1836, Abschrift im Archiv H. Hassel
Statut der Schützengesellschaft zu Plettenberg
Von den Bedingungen, unter welchen die Schützengesellschaft sich bildet:
§ 1
Dieses Volksfest wird unter dem Namen "Schützenfest" ins Leben gerufen
und soll alle 2 Jahre an einem ein für allemal bestimmten Tage gefeiert
werden. Dieser Tag wird nach Ablauf des diesjährigen Festes durch
Stimmenmehrheit bestimmt.
§ 2
Jeder Bürger und Jüngling der Stadt hat einen Anspruch darauf, in die
Schützengesellschaft aufgenommen zu werden. Jedoch sind davon ausgeschlossen:
a) alle diejenigen Personen, welche das 18te Lebensjahr noch nicht beschritten
haben,
b) alle diejenigen Personen, welche infolge entehrender Handlungen das Recht,
die National-Cocarde zu tragen, verloren haben,
c) diejenigen Personen, welche wegen unmoralischer Lebensführung die
öffentliche Achtung verloren haben, in dem Falle, wenn gegen ihre Aufnahme
protestiert wird. Jedoch haben sie dann ein Recht auf eine durch das ganze
Schützenkorps bewirkte Ballotage (geheime Abstimmung mit weißen und schwarzen
Kugeln) anzutragen.
§ 3
Das Schützencorps löst sich mit jedem Feste in sofern auf, als jedes einzelne
Glied befugt ist, aus dem Verbande auszutreten. Die Gesellschaft bildet sich
in jedem Festjahre neu durch freiwilligen Beitritt. Die Rechte des austretenden
Mitgliedes rücksichtlich der Periode seiner Schützenzeit sind unten näher
bestimmt.
§ 4
Damit auch solche Bürger der Stadt, welche nicht Schütze sein wollen oder können,
an dem Volksfeste Theil zu nehmen imstande sind, ist festgesetzt, dass jeder
städtische Eingesessene, er mag nun im Besitze des Bürgerrechtes oder Schutzverwandter
sein, oder auch nur seinen Aufenthalt in der Stadt nicht über 6 Monate verlängern
wollen, unter dem Namen "Festgenosse" Mitglied des Schützenvereins werden kann,
wenn ihm die § 2 a, b & c aufgeführten Mängel nicht entgegenstehen. Die gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Schützen und Festgenossen sind unten näher bestimmt.
§ 5
Ausgeschlossen von dem Schützenverbande bleiben im städtischen Weichbild Angesessene
und alle Personen, deren Aufenthalt in der Stadt nicht über sechs Monate dauern kann
(Durchreisende, Fremde, pp.).
§ 6
Jeder Schütze zahlt zu den Kosten des Festes EIN Thaler Courant. Jeder Festgenosse
dagegen 20 Sgr. courant. Für den Fall aber, dass diese Beiträge die Kosten des
Festes nicht decken mögten, unterwirft sich jeder Theilnehmer der Verpflichtung,
zu dem erforderlichen Zuschusse pro rat beizutragen. Hierbei wird jedoch bestimmt,
dass dieser Zuschuss den Betrag von 10 Sgr. nicht übersteigen darf.
II. Constitution der Gesellschaft
a. das Schützencorps
§ 7
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung soll das Schützencorps hinreichende, aber auch so
wenig als möglich militärische Regeln haben. Zu dem Ende ist bestimmt:
a. das ganze Corps bildet eine Compagnie, in welcher die Schützen nach der Größe
rangiren, sie trägt die städtische Fahne;
b. als Vorgesetzte dieser Compagnie werden gewählt
1. ein Hauptmann
2. vier Offiziere
3. acht Unteroffiziere
4. ein Fahnenjunker
5. zwei Fähnriche
6. ein Feldwebel, welcher zugleich die Geschäfte eines Rechnungsführers und
Secretairs versieht.
Außerdem erhält die Compagnie drei Tambour und hinreichende Musik.
§ 8
Die Farbe aller Abzeichen ist die städtische, "blau & gelb".
§ 9
Die Wahl dieser Vorgesetzten findet in der Art statt, dass je 10 Schützen
einen Wähler unter sich bestimmen, und dieser Ausschuss jeden der Vorgesetzten
wählt. Die Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 10
Diesen Vorgesetzten ist jeder Schütze in allen militärischen Regeln so wie bei
den unten bestimmten Vorschriften in Rücksicht auf die polizeiliche Ordnung
Gehorsam zu leisten schuldig.
§ 11
Damit die militärische Regel eingeführt werde, kann das Offizierscorps an den
nach der Wahl, vor dem Feste frei bleibenden Sonntagen, die Compagnie versammeln.
§ 12
Jeder Schütze trägt ein selbst zu beschaffendes, ungeladenes Gewehr. Es wird ferner
bestimmt:
1. Jeder Schütze trägt
a) eine Kappe, deren Bord mit einem Schützenbande versehen ist, welches der
Vorstand gegen billige Vergütung liefert,
b) eine weiße Hose
2. Der Unteroffizier trägt außerdem um den linken Arm ein Schützenband in einen
sogenannten Strick geschlungen,
3. der Feldwebel und die beiden Fähnriche tragen:
a) statt der Büchse einen Hirschfänger oder Pallasch
b) einen Schützenband um den linken Arm und eine Schärpe über die rechte
Achsel in der Schützenfarbe,
c) letzteres auch der Fahnenjunker.
4. die Offiziere tragen Schleppsäbel ohne Porte-Epeé, kein Schützenband um
den Arm, aber eine Schärpe über die Achsel,
5. der Kapitän trägt einen Degen mit goldenem Portd'Epeé und die Schärpe um
den Leib.
b. der Festgenossen
§ 13
Die Festgenossen sind wie die Schützen verbunden, sich allen polizeilichen
Anordnungen des militärischen Vorstandes zu unterwerfen, wie dieselben unten
normirt sind.
§ 14
Jeder Festgenosse ist verpflichtet, an den Festtagen ein Schützenband, angenäht
auf der linken Brustseite seines Rockes, zu tragen. Diese Bänder liefert der
Schützenvorstand gegen angemessene Vergütung.
III. Von dem Feste und dessen Einrichtung
§ 15
Das Fest soll auf dem der Stadt zugehörigen freien Platze, dem Wieden, gehalten
werden und diesem den Namen "Schützenplatz" gegeben werden. Es soll auf diesem
Platze eine Stange errichtet werden, auf welche ein Vogel in der Gestalt eines
Adlers, welcher Krone Scepter und Reichsapfel trägt, befestigt werden. Nach
diesem Ziele schießen die Schützen aus einer von den Vorgesetzten des Corps
bestimmtem Distance, so lange bis der Vogel heruntergeschossen ist, welches in
der Regel erst am zweiten Tage der Fall sein wird. Wessen Kugel das letzte
Stück des Vogels herunterbringt, der ist König des Festes. Wer den Kopf
mit der Krone geschossen hat, folgt dem Könige; der zweite Ehrenschuss ist der
Zepter und der Reichsapfel bildet den 3ten Meisterschuss.
Den ersten Schuss hat der Herr Bürgermeister Aubel im Namen seiner Majestät des
Königs, den zweiten das älteste Mitglied des Schützencorps, die spätere
Reihenfolge bestimmt der Vorstand. Bei künftigen Festen hat der König des
vorletzten Jahres den ersten Schuss im Namen sr. Majestät des Königs.
§ 16
Wenn der Königsschuss gefallen ist, so rufen die Trommeln das Schützenkorps
in Reih und Glied. Vor der Front wird dem Könige das in Silber geprägte Wappen
der Stadt, oder später ein anderes Emblem der Schützengesellschaft an einer
silbernen Kette befestigt, von dem Hauptmanne überreicht, während die Compagnie
präsentiert. Darauf marschiert die Compagnie dreimal mit fliegenden Fahnen und
unter klingendem Spiele um die Schützenstange in folgender Ordnung: Nach dem
Trommeln und der Musik stehen an der Spitze des Zuges die Fahnen. Denselben folgt
der König und die drei besten Schützen. Hierauf die Compagnie.
§ 17
Die Krone der Freude und den Schmuck des Festes enthält die Anordnung, dass der
König zur Verschönerung des Tages aus den Frauen und Jungfrauen der Stadt eine
Königin erwählt. Ist der König bereits verehelicht, so muss seine Wahl eine
Frau treffen, und ebenso im andern Falle muss der Jüngling eine Jungfrau wählen.
Die nächste Verwandtschaft bleibt ausgeschlossen!
Vor der in Linie aufgestellten Compagnie bilden sämtliche Ober- und Unteroffiziere
sammt den Fahnen um den König einen Kreis, und dieser bestimmt diejenige Frau
oder Jungfrau, welche dem Schützenverein, durch eine aus dem Schützencorps
gebildete Deputation zur Abholung, zugeführt werden soll.
§ 18
Diejenigen Solennitäten (Formalitäten), welche die Abholung und den Empfang der
Schützenkönigin feiern sollen, bleiben der Bestimmung des Vorstandes stets
überlassen. Dagegen ist die Königin berechtigt, zwei ihrer Freundinnen als
Begleiterinnen und Ehrendamen zu wählen.
Demnächst begleitet das Schützen-Corps die Königin mit ihrem Gefolge, den König
mit seinen Genossen durch die Hauptstraßen der Stadt unter klingendem Spiel
und mit fliegenden Fahnen zu ihrer Wohnung.
Eine Stunde später holt eine Deputation des Schützen-Corps, unbewaffnet, den König
sowie die Königin mit ihrem Gefolge zu den allgemeinen Vergnügungen zum Schützenplatz
ab. Wenn am ersten Tage der Königsschuss bis 5 Uhr Nachmittags nicht gefallen ist,
so ziehet die Compagnie in die Stadt zurück und versammelt sich eine Stunde später
wieder auf dem Schützenplatze. Ist der Königsschuss am ersten Tag gefallen, so bestimmt
der Vorstand die Festlichkeiten für den nächsten Tag.
Wegen der äußeren Einrichtung des Festes
§ 19
Der Schützenplatz wird eingefriedigt, so dass durch einen bewachten Eingang nur
legitimierte Personen eintreten können. Es wird auch hinreichend für Tische,
Stühle, Bänke sowie für einen schattigen Raum gesorgt werden.
§ 20
Fremde, wer sie auch sein mögen, können gegen ein am Eingange des Schützenplatzes
zu entrichtendes Entrée von 15 Sgr. a Person (wobei Damen frei sind) Zutritt
erhalten. Jedem resp. jeder wird ein Schützenband als Legitimationspfand übergeben
werden.
§ 21
Auf dem Schützenplatze hat jeder - sowohl Schütze, Festgenosse, Fremder - das Recht,
an dem von dem Schützenvereine angeschafften Biere sich nach Willkür zu laben. Es
wird aber auch nicht nur bloß Bier verabreicht, sondern es besteht zugleich das
Verbotsgesetz, dass außer Bier auf dem Schützenplatze nichts getrunken werden darf.
§ 22
Jedoch ist es nachgegeben, dass einer der hiesigen Wirthe neben dem Schützenplatze
eine Bude errichten und dort Kaffee, Wein und kalte Küche verabreichen darf. Branntwein
aber, oder andere geistige Getränke, dürfen nicht genossen oder verkauft werden, bei
Vermeidung der unten bemerkten Strafen.
IV Von den Rechten und Pflichten der Schützen und Festgenossen
§ 23
Der durch die Beiträge der Schützen und Festgenossen gebildete Fond des Vereins ist
gemeinschaftliches Eigenthum. Die Art der Verwendung desselben zur Errichtung und
Verschönerung des Festes bleibt den Beschlüssen des Vorstandes, in welchen die
Majorität der Stimmen entscheidet, überlassen. Zwei Monate nach dem Feste muss der
Vorstand resp. der Rechnungsführer förmlich Rechnung ablegen, deren specielle
Einsicht jedem Mitgliede des Vereins freigelassen wird. Die Decharge (Befreiung)
ertheilt dem Rendanten nach vorgängiger Revision der Rechnung, der Schützenvorstand.
§ 24
Alle Äußerung einer Verschiedenheit des Ranges und Standes sowohl zwischen den
Schützen als Festgenossen, würde die Tendenz des Festes verletzten und darf nicht
vorkommen.
§ 25
Jeder Schütze und jeder Festgenosse ist befugt, die Glieder seiner Familie, sofern
sie Blutsverwandte sind, frei auf den Schützenplatz einzuführen, ist aber gehalten,
für jeden einzelnen entweder bei dem Schützenvorstande oder an der Kasse Behufs
Legitimation ein Schützenband einzulösen. Kinder unter 8 Jahre dürfen den
Schützenplatz gar nicht besuchen, Knaben von 12 bis 18 Jahren sind nach der Wahl
des Einführenden, entweder als Festgenossen oder als Entreépflichtige Fremde
anzusehen.
§ 26
Aus dem Fond der Gesellschaft werden nur solche Kosten bestritten, welche das Fest
unmittelbar betreffen. Persönliche Angaben passiren in der Rechnung nicht.
§ 27
Sollte sich nach dem Feste ein Überschuss bei dem Fond der Gesellschaft finden, so
haben an denselben einzelne Mitglieder der Gesellschaft keine Ansprüche. Derselbe
bleibt vielmehr ein Eigenthum des Vereins und geht mit allen etwa angeschafften
Utensilien auf das neue Schützencorps der künftigen Feste über. Für den Fall aber,
dass, was wir nicht hoffen, die Gesellschaft völlig sich auflösen möchte, fällt
sämmtliches Eigenthum den städtischen Armenfond zu. Rücksichtlich eines etwaigen
Zuschusses ist die nähere Bestimmung bereits oben § 7 getroffen.
Jedes Mitglied tritt aber durch seine Unterschrift dieser Statuten dergestalt in
die Rechte eines Vertrages, dass er im Misszahlungsfalle für das Zuschussquantum
gerichtlich belangt werden kann.
§ 28
Die Festgenossen haben mit den Schützen in allen Dingen gleiche Rechte und
Verbindlichkeiten, nur mit dem Unterschiede, dass
a) die Festgenossen an der Einübung der militärischen Regeln Theil zu nehmen
nicht verpflichtet sind,
b) dagegen denselben auch nicht das Recht zusteht nach dem Vogel zu schießen.
V. Von den Strafgesetzen
a) in Betreff der Verbindlichkeiten zum Vereine
§ 29
Wer bis zu einem, 14 Tage vor dem Feste anzusetzenden Termine, den oben § 7 festgesetzten
Beitrag an den Rechnungsführer nicht abgeführt hat, sei er Schütze oder Festgenosse,c
wird ohne weiteres aus der Liste gestrichen, und kann später nur wieder eintreten,
wenn er das doppelte zahlt.
b) in Betreff der militärischen Regeln
§ 29 a
Derjenige vom Schützen-Corps, welcher sich den durch die Mehrheit des Vorstandes
gefassten Beschlüssen nicht fügt, wird mit dem Verlust aller seiner Rechte vom
Fest ausgeschlossen.
1. Es wird nur aus Büchsen, welche der Vorstand besorgt und während des Schießens
durch einen Sachverständigen laden lässt, geschossen. Wer daher ein geladenes
Gewehr führt oder dasselbe gar abschießt, wird vom Feste verwiesen.
2. Solche Vergehungen gegen die gewählten Vorgesetzten, welche die militärische
Ordnung unter dem Namen Insubordination bezeichnet, haben die Verweisung des
Schuldigen vom Schützenplatz- und -Feste zur Folge.
c) in Betreff der polizeilichen Ordnung
§ 30
Folgende Vergehungen: öffentliche Trunkenheit, Anstiftung von Zank und Streit,
insofern die Schuldigen den Ermahnungen der Vorgesetzten nicht hören und der Genuß
anderer geistiger Getränke auf dem Schützenplatze als das angeschaffte Bier haben
sowohl bei den Festgenossen als bei den Schützen haben die sofortige Verweisung
des Schuldigen vom Schützenplatze zur Folge. Fremde werden der Ortspolizei überwiesen
werden.
§ 31
Wer von den Festtheilnehmern sich dieser Strafe nicht unbedingt unterwirft, wird
der Ortspolizei überwiesen und später aus der Reihe der Schützen oder Festgenossen
ausgestrichen, und kann ohne Ballotage nie wieder zugelassen werden.
§ 32
Zur Ausübung der Aufsicht darüber, dass sämtliche in diesen Statuten bestimmten
Gesetze gehörig beobachtet werden, ist jeder Schütze verpflichtet. Zunächst steht
dieselbe dem Vorstande zu.
Jeder einzelne Fall, welcher sich durch gütliche Erinnerungen nicht schlichten lässt,
wird zur Kenntnis des Hauptmanns gebracht und wenn auch hier die Güte nicht fruchtet,
so bildet derselbe aus zehn Mitgliedern eine Commission, welche unter seinem Vorsitze
über die Anwendung und Ausführung der obigen Strafen erkennt.
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Dieses Statut soll als Grundlage der Schützen-Vereinigung dienen, zu dessen Urkunde
dasselbe sowohl von jedem Schützen, als auch jedem Festgenossen eigenhändig
unterschrieben wird. Auch soll dasselbe in einer Reinschrift den Behörden und
Königlichen Hochlöblichen Regierung vorgelegt werden, damit es die erforderliche
Sanction erhält.
Plettenberg, den 10. July 1836
(Unterschriften der Schützen und Festgenossen)
Der erste Schützenvorstand
Diese Statuten wurden dann drei Tage später in Reinschrift dem
Bürgermeister Aubel zwecks Weiterleitung an den Landesdirektor
in Altena und an die Regierung zugestellt.
Landesdirektor von Holzbrinck schickte sie mit einigen Abänderungen
und Verschlägen an den Bürgermeister zurück. Das beigefügte
Schreiben lautete:
An den Herrn Bürgermeister zu Plettenberg
Unter Remission der Anlagen Ihres Berichtes vom 16. vorigen Monats
erwidere ich Ihnen folgendes:
Nach einer Verfügung Königlicher Regierung vom 1. November 1829
bedarf es der im Statute der projectierten Schützengesellschaft
daselbst erwähnten Bestätigung derselben seitens der Königlichen
Regierung nicht, vielmehr genügt die Genehmigung der Statuten von
seiten der Lokal-Polizei-Behörde und des Landraths.
Da die in den entworfenen Statuten enthaltenen Bestimmungen neben
einer Belustigung der Eingesessenen auch auf Beförderung des Ehr-
und Sittlichkeitsgefühls hinwirken, so trage ich keine Bedenken,
dieselben für die Schützengesellschaft daselbst als
Privatgesellschaft hierdurch unter den nachfolgenden
Modifikationen zu genehmigen, in dem es der Einsicht des
Gesellschaftsvertrages nur um deshalb bedurfte, um gesetz- und
polizeiwidrige Bestimmungen daraus zu entfernen und die Gesellschaft
auf Korporationsrechte keinen Anspruch macht, deren sie überdies
nur in sofern bedürfen würde, als dieselben erforderlich sind,
um Vermögen, insbesondere Grundeigenthum zu erwerben. . .
(weiterer Verlauf des Schreibens siehe oben)
Schreiben des Bürgermeisters Aubel dazu: siehe oben
. . . Noch bevor die Erlaubnis von Altena kam, war bereits der
Vorstand bzw. das Offizierskorps gebildet. Durch Gassenruf war
für den 10. Juli 1836 die erste Zusammenkunft der Schützen
zustande gekommen. Bei dieser Gelegenheit wurden von je 10 der
anwesenden Bürger ein Wahlmann bestimmt. Insgesamt 5 Wahlmänner
wurden ernannt: Wilhelm Boeley, Carl Weiß, Johann Wilhelm Haape,
Gottlieb Elhaus und Heinrich Koch. Dieses Wahlkommitee wählte
dann den Vorstand und zwar
zum Hauptmann: Heinrich Potthoff und Friedrich Claus
zu Secondeleutnants: Wilhelm Küsterer und Friedr. Wilh. Schmöle
zum Fahnenjunker: Friedr. Wilhelm Haape
zu Fähnrichen: Carl Leopold Weiß und Wilhelm Boeley
zum Feldwebel: Arnold Stahlschmidt
zu Unteroffizieren: Peter König, Heinrich Weiß, Heinrich Stötzel,
Marcus Michel, Heinrich Koch (dessen Stellvertreter Heinrich
Gregory), P. H. Klaucke (dessen Stellvertreter Friedrich Gregory),
Caspar Tusch (dessen Stellvertreter Friedrich Hanebeck), Carl
Allhoff (dessen Stellvertreter Friedrich Leonard).
Das erste Schützenfest wurde alsdann mit viel Lust und Freude
am Sonntag, 21. August, und Montag, 22. August 1836, dem ersten
Tag der hiesigen Kirchmesse, in einem großen Zelt auf dem Wieden
gefeiert. Erster Schützenkönig der Gesellschaft wurde Heinrich
Maus. Zur Königin erkor er sich Wilhemine Gregory.
Die Abrechnung über dieses Schützenfest ergab eine bare Einnahme
von 258 Tlrn., eine Ausgabe von 252 Tlrn 3 Sgr. und 1 Pfennig,
so dass noch ein Bestand von 5 Tlr. 26 Sgr. und 11 Pfennige
verblieb. Allerdings kamen hierzu noch Einnahmenreste in Höhe
von 37 Talern, denen Ausgabenreste von 77 Tlr. 13 Sgr. 6 Pfg.
gegenüberstanden, so dass ein Minus von 34 Tlr. 16 Sgr. und
7 Pfg. entstanden war.
Man war dann der Meinung, dass zuförderst dem Bäcker Wilhelm
Schöttler eine Sicherstellung für die von ihm gekauften Bretter
gewährt werden müsse. Es wurde ein Revers ausgestellt derart,
dass die Unterzeichneten verpflichtet sein wollten, bis zum
22. August 1837 die Zahlung von 32 Talern zu leisten. Den übrigen
Betrag des Defizits hoffen der Schützenvorstand aus den ausstehenden
Einnahmeresten bestreiten zu können.
Interessant waren in damaliger Zeit auch die Vorbereitungen für
ein solches Fest. Die darüber noch vorhandenen Akten weisen eine
Anzahl von Kontrakten mit den sogenannten Entreprenneurs auf,
von denen die beiden nachstehend aufgeführten dem Leser nicht
vorenthalten werden sollen:
Plettenberg, 31. July 1836
Zwischen dem Vorstande des hiesigen Schützen-Vereins, repräsentiert durch den Chef der
Kompagnie, Hauptmann Hölterhoff, und der Entreprenneure (Unternehmer) Schlosser Friedrich
Gregory und Schlosser Heinrich Dulheuer senior, beide von hier, kam über die Lieferung
der Büchsen so wie der Munition folgender Vergleich zustanden:
§ 1
Die Entreprenneur Friedrich Gregory und Heinrich Dulheuer senior verpflichten sich, zu
dem am 21 u. 22ten August d. J. stattfindenden Schützenfeste acht gute, probemäßige
Büchsen zu liefern, auch die Munition, so viel deren bis zum Königsschuss welcher das
letzte Stück des Vogels herunterbringt erforderlich ist, zu liefern, ferner am 1 u.
2ten Festtage das Laden der Büchsen selbst und eigenhändig zu besorgen, auch die
Ladung der Böller, wovon sie ein Stück liefern müssen, zu beschaffen.
§ 2
Die Büchsen müssen am Sonntag, 14. August, dem Vorstande zur Prüfung vorgelegt, und
für jede, welche unbrauchbar befunden wird, eine neue geliefert werden.
§ 3
Für die Lieferung der Büchsen, für das Laden derselben, sowie für Pulver und Blei
erhalten die Entrepreneure eine Vergütung von Zwanzig Thaler courant. Sollte jedoch
eine der gelieferten Büchsen springen, so wird den Entrepreneurs ein Zusatz von
Fünf Thaler courant bewilligt.
§ 4
Werden die Büchsen nicht am 14. August zur Prüfung vorgelegt, so steht es dem
Schützenvorstande zu, den gegenwärtigen Vertrag mit einem anderen Büchsenmacher
zu schließen und es bleiben dann die Entreprenneur für jeden entstehenden Schaden
verantwortlich und denselben zu decken verpflichtet.
§ 5
Es macht keinen Unterschied, ob die Munition für 100 oder für 1000 Schüsse
geliefert wird. Die Unternehmer erhalten nur ihre nach § 3 festgesetzte
Vergütung.
Vorgelesen, genehmigt, vollzogen:
Hölterhoff - Heinrich Dulheuer - Friedrich Gregory
Da haben wohl die Herren Entreprenneurs sorgen müssen, dass ihre Büchsen genau
schossen. Der Verfasser hat leider nicht ermitteln können, nach wie vielen
Schuss das letzte Stück des Vogels heruntergeholt wurde.
Zwischen den Mitgliedern des Schützenvorstandes, Lieutenant Schmöle u. Unteroffizier
P. H. Klaucke, sowie dem besonders zu diesem Zwecke bestimmten Schützen Carl Fischer,
und den unterzeichneten Bierbrauern wurde folgender Lieferungs-Contract abgeschlossen.
§ 1
Der Brauer Hr. Stephan Heinr. Gregory, der Brauer Moritz Bettermann, der Brauer Friedrich
Voss, die Wittwe Arnold Worth liefern zu dem Schützen-Feste ein jeder vier Ohm Bier.
§ 2
Das Bier muss nach der hiesigen Stadt-Bierwaage 6 Grad schwer, völlig geklärt,
schmackhaft und so stark gehopft sein, dass es die bisherige Hopfung um die
Hälfte resp. um 3/4 übersteigt.
§ 3
Am 14. August Nachmittags 2 Uhr muss dies Bier der obengedachten Commission zur
Prüfung vorgelegt, und wann es für gut befunden wird, derselben zur Disposition
gestellt werden. Bei den Lieferanten muss dasselbe jedoch bis zum 19. August
lagern bleiben.
§ 4
Der Preis ist auf Vier Thaler fünfzehn je Ohm festgesetzt und soll 8 Tage nach
der Abholung des Bieres entrichtet werden.
§ 5
Wird das Bier nicht in der verbesserten Qualität geliefert, so steht es der
Schützengesellschaft frei, von diesem Vertrag zu gehen und sich von außenher
Bier zu verschaffen, ohne dass der Entreprenneur, welchen dies trifft, eine
Vergütung oder Entschädigung fordern kann.
§ 6
Wenn die Entreprenneur diesen Vertrag nicht halten und den Bedingungen nicht
prompt nachkommen, so müssen diese alle der Schützen-Gesellschaft entstehende
Mehrausgaben bei der Beschaffung des Biers, in so fern sie erweislich, erstatten
und können dazu im Wege Rechtens angehalten werden.
Plettenberg, 31. July 1836
Gelesen, genehmigt, unterschrieben
Die Commission des Schützen-Vorstandes
C. Fischer, Klauke, F. W. Schmöle
Die Entreprenneur
H. Gregory, M. Bettermann, F. Voß, Witt. Worth
Einige Tage nach dem Zustandekommen dieses Kontrakts erschien die Kommission
bei den vier Brauern mit der Stadtbierwaage und stellte überall fest, dass
das vorgefundene "Haus- und Gastbier" zu leicht, von mittlerer Güte, zu
schwach gehopft und nicht gehörig geklärt sei, worauf die Brauer versprachen,
pünktlich und den Bestimmungen entsprechend zu liefern.
1837 schon für das nächste Schützenfest gerüstet
Obwohl der § 1 der Statuten besagte, dass das Schützenfest nur alle 2 Jahre
gefeiert werden sollte, rüsteten im Frühjahr 1837 die Plettenberg Schützen
bereits für ein neues Schützenfest. In der am 6. Mai 1837 stattgefundenen
Versammlung wurde in Betreff der Statuten beschlossen, dass dieselbe mit
folgenden Ausnahmen beibehalten werden sollen:
zu § 5.
Ein Recht, als Schütze aufgenommen zu werden, haben alle diejenigen,
welche städtische Steuern und Lasten tragen.
zu § 6.
Jeder neue Schütze, d. h., wer dem Feste im vorigen Jahr nicht beiwohnte,
muss als Einlage fünf Sgr. mehr, das heißt ein Thaler fünf Sgr. zahlen.
zu § 7.
Die Fähnriche werden durch Fahnenunteroffiziere ersetzt.
zu § 12.
Die Bestimmung, dass weiße Hosen getragen werden sollen, fällt weg.
zu § 25.
Es ist den Theilnehmern erlaubt und freigestellt, Kinder, insofern sie
nicht konfirmiert sind, frei auf den Schützenplatz zu führen; ihr Aufenthalt
daselbst jedoch kann nur gestattet werden, wenn sie bei den Eltern oder
Einführenden sind, auch nicht länger bis des Abends 8 Uhr.
Wer konfirmiert ist, das gesetzliche Alter aber noch nicht erreicht hat,
um Festgenosse oder Schütze zu sein, muss für seine Aufnahme im ganzen
10 Sgr. bezahlen.
zu § 29.
Der präklusiv Termin (rechtsverwirkende) zur Aufnahme der Schützen und
zur Bezahlung des Einlagegeldes wird auf 3 Tage vor dem Fest bestimmt.
Insbesondere:
Es wird festgestellt, dass weder einzelne noch die ganze Kompagnie von
dem Könige oder der Königin etwas annehmen darf.
In der Versammlung am 6. Mai 1837 wurde weiterhin festgelegt, dass das
Schützenfest 1837 auf den 22 und 23 ten Juni fällt. Außerdem wurden
bestimmt die Deputationen A Beschaffung des Bieres, B. Beschaffung der
Gewehre und der Munition, C. Aufbau des Zeltes, D. die Beschaffung der
Lichter und des Oels sowie die Bedienung, E. für die Kleinodien.
Alle Mitglieder der Deputationen gehörten dem Offizierskorps an. Über
die von den einzelnen Deputationen erzielten Resultate entschied ein
Ausschuss von 10 Personen, der in der gleichen Versammlung erstmalig
gewählt wurde.
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