Quelle: Vertrag vom 23.01.1756
Tausch-Contract Christoph Rümher
Kundt und zu wissen seyn hiemit Jedermänniglichen fürnemlich aber
denen es zu wissen von nöthen: dass zwischen dem Bürgeren Christoph
Rümher an einer und dem Bürgeren Johan Diederichen Boeley an der
anderen Seite mit gutfinden und Bewilligung der Beiderseitigen Ehefrauens
und auch des Bruders Christoph nachstehender Tausch: Contract getroffen:
nemlich es vertauschet
1stlich Christoph Rümheer sein am Markt kentlich gelegenes Wohnhauß
sambt Miststelle, Schweinestall und anderen anklebenden Gerechtigkeiten
mit des Bürgeren Johan Diederichen Boeley am graben zwischen Hn. M. Langen
und des Seel. Rötgereri Hammerschmidts Hause belegenes Wohnhauß auf die
Halbscheidt ebenfalß mit der Mist- und Schweinestelle, welche biß auf
einen guthen Schritt nahe an des Johan Henrichen Weissen Wohnhauß
belegener Backofen stößet, also und dergestalt: daß ein Jedes Theil
waß Nagel Fest darin belaßen, die Kirchenstände und Begräbniß Stellen
aber wie Sie sollen bißhero gehabt behalten solle; Hingegen
2tens Verspricht: Johan Diederich Böley auf das halbe obbemelte
Wohnhauß dem Christoph Rümheer auf sein gantzes Hauß zu zugeben Einhundert
und Neun Reichesthlr und dieselbe an die Evangl. Reform. Gemeinde
hieselbst zu bezahlen; daneben aber
3tens liefert einer dem anderen sein Hauß gantz frey, und nimbt
deswegen Christoph Rümheer den in seinem Hause haftenden Canonen zur
Evang. Luth. Schule gehörig ad 8 petermengen mit sich in sein künftiges
halbes Wohnhauß
4tens räumet Johan Diederich Böley dem Christoph Rümheer sein
halbes Wohnhauß sochergestalt ein, dass Er dasselbe biß an den Herf-Baum
und an die Trappe die über den Kuhstall gehet mit der bemel. Miste Stelle
und Schweinstall nebst dem halben Pütte nach eigenem Willen und gefallen
gebrauchen und damit nach Wohlgefallen Schalten und Walten solle; wohingegen
5tens Christoph Rümheer dem Johan Diederich ... (...im Original abgerissen)
zugifte sein gantzes Wohnhauß... und unter vorstehenden conditio... zu völliger
Deckung des Rümh... Wohnhauses die darin vorhandenen Schiefersteine und
23 Diehlen zurückläßt, Johan Diederich Böley aber die verabredete kleine
Scheide Wand an den Herf in seinem Hause zu machen übernommen, auf dem Fall
Jedoch der Balke durchschlagen werden solte, so müssen beide Theile die
Kosten gemeinschaftlich bezahlen; übrigens
6tens Ist verabredet daß die außwechselunge im Martio a c beiderseits
Häuser geschehen solle, ein jeder aber seine Schäppe, Kachelofens, Bettestellen
mitzunehmen bemächtiget seyn, mithin Endlich
7tens Einer dem anderen gebührende eviction versprochen, und deshalb so
Mann als Weiblichen Geschlechts auf alle die Ihnen zu statten kommende Ecceptiones
der Rechten Sie mögen nahmen haben wie Sie wollen bestergestalt Rechtens Renunciret
und zwar alles sonder einige Gefährde und Argelist. Fort in Urkundt der Warheit
diesen Erb Tausch Contract zu mehrer Festhaltung nebst anwesenden Zeugen Eigenhändig
unterschrieben: |