Quelle: Maschinengeschriebenes Manuskript von Albrecht v. Schwartzen, in Kopie im Archiv HH

Testament

Actum in der Letmecke den Sieben und zwanzigsten Oktober 1800 und Fünfzehn an dem Hause des Reidemeisters Pet. Stahlschmidt

Bei der zufälligen Anwesenheit des Land- und Stadtgerichts zu Plettenberg hierselbst zeigte der Reidemeister Peter Stahlschmidt und dessen Ehefrau geborne Anna Christine Jacobi an, dass sie bei ihrem herannahenden Alter und zunehmender Schwäche beschlossen hätten, zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten ein Testament zu errichten und es, weil sie an ordentlicher Gerichtsstelle nicht persönlich erscheinen könnten, ihre Absicht gewesen, das Land- und Stadtgericht zu ersuchen, solches in ihrer Behausung aufzunehmen. Da es indeßen bei der gelegentlichen Gegenwart dieser Requisition nicht bedürfe, so trugen sie darauf an, anjetzo mit der Aufnahme dieses ihres letzten Willens zu verfahren. Da nun diesem Gesuche gewillfahret, so erklärten diese Eheleute Peter Stahlschmidt auf Befragen: daß sie wol wüßten, was ein Testament sei auch zu der Anfertigung des jetzigen von Niemanden beredet oder gezwungen seien und gaben darauf ihren letzten Willen folgendergestalt zum Protokoll:

1. Sie beide Eheleute wollten sich hiermit und Kraft dieses wechselseitig dergestalt zum Erben einsetzen, daß der Letztlebende von ihnen in dem ungestörten Besitze des gesamten Vermögens bleiben und keines ihrer Kinder befugt sein solle, auf Theilung desselben anzutragen.
2. sollten nach ihrem beiderseitigen gottgefälligen Tode ihre drei Söhne als
a) Peter Wilhelm
b) Jobst Heinrich Peter Christian Jakob und
c.) Bernhard Heinrich Arnold
jeder zu einem Viertel zu Erben ihrer Nachlassenschaft hiermit eingesetzt seyn; was aber
d.) ihre Tochter Susanne Marie Katharine verehelichte Wilhelm Stahlschmidt betreffe, so wollten sie diese enterben, weil ihr Ehemann dem Vernehmen nach dergestalt in Schulden stecke, dass, wenn ihre gedachte Tochter ihren elterlichen Erbteil selbst erhielte, dieser, wo nicht ganz, doch wenigstens in so weit zur Bezalung der gemeinschaftlichen Schulden verwandt werden müsse, dass ihr davon der nöthige Unterhalt nicht übrig bleiben würde, und aus diesem Grunde wollten sie hierdurch und Kraft dieses, anstatt dieser ihrer benannten Tochter, deren jetzige und zukünftig noch zu erzielende Kinder zu dem übrigen ein Viertel der Nachlassenschaft zum Erben einsetzen.

Sie setzen hierbei fest, dass keiner von den Gläubigern ihrer Eltern so wenig als diese selbst die Substanz dieses Erbtheils anzugreifen befugt sein sollen, sondern dieses als ein unangreifbares Eigenthum ihren Enkeln anheimfallen und verbleiben solle; wogegen aber deren Aeltern bis an ihren Tod die Abnutzung haben und behalten sollten, und an diesen ihre Creditoren keine Ansprüche machen dürfen, vielmehr diese Abnutzung zur Erziehung der Kinder verwandt werden sollen.

Um aber auch ins künftige und nach ihrem beiderseitigen Absterben zwischen diesen ihren Erben alle Prozesse, Zwistigkeiten und Feindschaft zu vermeiden, so ordneten sie hiermit folgendes an:
1. Ihre beiden Söhne Peter Wilhelm und Jobst Heinrich Peter Christian Jakob sollten nachfolgende Grundstücke für den hernächst anzusetzenden Werth bei der Theilung eigenthümlich behalten nemlich
a) das von ihnen jetzt bewohnte sogenannte Gördesmannsche Gut in der Letmecke mit denen darauf befindlichen Gebäuden und den dazu gehörigen Ländereien, Wiesen, Bergen mithin allem Zubehör und Gerechtigkeiten ohne Ausnahme, desgleichen dem dazugehörigen Guth auf dem Berge jedoch nach Abzug der zu der Mahl-, Oel- und Sägemühle gehörigen Graben und Teiche für die Summe von 1.750 rtl. (schreibe: Ein tausend Siebenhundert und Fünfzig Rthlr. berl. Kurant)
b.) den Viertel des Nothmecker Hammers mit Recht und Gerechtigkeit auch aller darin befindlicher Gereidschaft für 375 rtl. (schreibe: drei Hundert Siebzig Fünf Rthlr. berl. Kurant)
c.) die Oel- und Sägemühle mit Teich und Graben für 300 rtl. (schreibe: drei Hundert Rhtlr. berl. Kurant) . . .