Verträge rund um das Brauckmann-Gut
An das Königl. Wohllöbliche Land und Stadtgericht
Ein Königlich Wohllöbliches Land- und Stadtgericht ersuchen wir
in der Curatel-Sache über die Kinder des Peter Caspar Hesmer zu
Grimminghausen dienstergebenst, bei dem Gute, welches derselbe
zu Himmelmert besitzt, im Hypothekenbuch zu vermerken:
dass durch das Absterben der Ehefrau P. C. Hesmer, Cath. Maria
Holthaus, am 15. Mai 1832 die Hälfte des Guts auf deren 6 Kinder
Neuer Hypothekenschein ausgestellt 5. July 1833.
Plettenberg, 5. December 1836
Der Peter Caspar Heßmer, Diedrich Wilhelm Holthaus und Peter Diedr. Holthaus für sich und ihre Ehefrauen, ferner der Caspar Heinrich Hesmert übertragen und verkaufen dem Johann Jacob Diedrich Wilhelm Hesmer ihre Antheile an dem Brauckmanns Gut zu Himmelmert, und zwar letzteres mit den Rechten und Pflichten, unter welchen der Peter Caspar Heßmer solches erworben und späterhin mit seinen Kindern besessen hat. Dabei wird bemerkt, dass zu diesem Gute kein Wirtschafts-Inventarium gehört, indem das letztere bereits ein Eigenthum des Ankäufers Johann Jacob Diedrich Wilhelm Heßmert ist.
Der Kaufpreis für dieses Ackergut ist auf 900 Thaler (Neunhundert Thaler) berl. Courant vereinigt worden.
Von diesem Kaufschilling muss der Ankäufer zuvörderst das Kapital der 700 Thlr. berl. Courant, welches auf dem Gute für den Reidemeister Casp. Diedr. Rentrop zu Boqueloh haftet, als seine eigene Schuld übernehmen und abführen. Auch muss der Ankäufer schon aus dem Grunde, weil er bisher das ihm verkaufte Gut besessen und benutzt hat, sämmtliche Zinsen von diesem Kapital abtragen, ohne dieserhalb an dem Kaufschillinge etwas kürzen zu dürfen.
Was den Ueberrest des Kaufschillings ad Zweyhundert Thaler berl. Courant betrifft, so bleibt dieser zur Verpflegung des Vaters Peter Caspar Heßmert bestimmt. Der Ankäufer Johann Jacob Diedr. Wilhelm Heßmert verpflichtet sich nämlich, seinen Vater Peter Caspar Heßmert bis an dessen Lebensende vollständig zu unterhalten und zu verpflegen. Demgemäß muss derselbe seinen genannten Vater alle und jede Bedürfnisse des Lebens an Wohnung, Wärme, Licht, Bett, Kleidung, Wäsche, Essen und Trinken und d.w. auf eine der körperlichen Beschaffenheit, dem Alter und dem Stande des Vaters angemessene Weise, ferner die etwa nöthigen baaren Auslagen für Taback, sonntägliche Ausgaben, Hochzeiten und Kindtaufen und dgl. verabreichen. Er muss bei Krankheiten seines Vaters für Pflege und ärztliche Hülfe Sorge tragen, auch endlich dem Vater ein anständiges Begräbniß beschaffen. Für den Fall, dass der Sohn diesen Verpflichtungen nicht nachkommt und mit der Behandlung desselben der Vater zufrieden ist, verbleiben dem Ersteren, nämlich Joh. Jacob Diedrich Wilhelm Heßmert die vorgedachten 200 Thlr. berl. Courant nach dem Absterben des Vaters, und die übrigen erschienenen Miterben, nämlich der Diedrich Wilhelm Holthaus, der Peter Dietrich Holthaus und der Caspar Heinrich Hesmer, entsagen hiermit auf alle und jede Erbschaftsansprüche an der vorgedachten Summe.
Möchte aber der Vater Peter Caspar Hesmer mit der Verpflegung und Behandlung seines
Sohnes Johann Jacob Diedr. Wilhelm Hesmert nicht zufrieden sein, so steht es jederzeit
in seiner, des Vaters Willkühr, das Verpflegungsverhältniß mit dem Sohne aufzugeben
und den Aufenthalt bei dem letzteren zu verlassen, und es muß in einem solchen Falle
der Sohn dem Vater jene Summe von Zweihundert Thalern Courant, ohne alle Abkürzung
wegen der bereits genossenen Pflege, baar ausbezahlen. Dem Vater bleibt es aber
überlassen, alsdann über diese Summe ohne alle Einschränkung anderweit zu verfügen.
Die verkauften Guts Antheile befinden sich bereits im Besitze des Ankäufers, und der letztere muß auch alle auf dem Gute haftenden noch rückständigen Lasten und Abgaben, namentlich auch den Canon an die beiden hiesigen Pastoraten, abtragen.
Der Verkauf ist in Pausch und Bogen geschehen.
Der Vater P. K. Hesmer behält sich die Befugnis vor, die in diesem Vertrage ihm vorbehaltenen Rechte zum Hypothekenbuch eintragen zu lassen.
Dem minderjährigen Friedr. Pet. Diedr. Heßmer bleiben alle u. jede Rechte an dem verkauften Gute ausdrücklich vorbehalten.
Die Kosten dieses Vertrages und der Umschreibung des Besitztitels trägt der Ankäufer
Unterschriften:
Am 4. Mai 1840
Laut Vertrag vom 30. Nov. 1840
Am 31. Jan. 1842 verkauft
Am 14. März 1842 entlässt
Am 14. März 1842 beantragt
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