§1
Der Verein führt den Namen Schützen-Verein Grünethal-Plettenberg 1924. Der
Zweck des Vereins besteht darin, alle Mitglieder frühzeitig zum Schießwesen
heranzuziehen. Politische Sachen werden nicht verfolgt.
§2
Mitglied kann werden, welcher das 16. Lebensjahr unbescholten vollendet hat.
Zugelassen werden Eingesessene von Stadt Plettenberg.
§3
Jedes neu eingetretene Mitglied hat sein Eintrittsgeld von 1 Mark zu entrichten.
Der Beitrag beträgt vierteljährlich 1 Mark. Änderungen sind der Generalversammlung
am Jahresschluß vorbehalten. Ein Mitglied, welches seinen Jahresbeitrag bis
zum Fest nicht entrichtet hat, ist vom Fest ausgeschlossen. Bei Wiederaufnahme
derselben Person zahlt sie einen neuen Eintritt.
§4
Austritt wird jedem Mitglied mit einer vierteljährlicher Kündigung gewährt.
§5
Vereinsangelegenheiten werden nur vom Vorstand erledigt. Im Verhinderungsfalle
des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende zu allen ?te befugt. Der Vorstand besteht
aus sechs Mitgliedern. Aus dem 1. und 2. Vorsitzenden dem Geschäftsführer und Kassierer.
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Beim Ausscheiden eines ? muß
bei der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für den Re? noch vorhandenen Amtsszeit
vornehmen. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlung des Vorstandes. Er überwacht den
Geschäftsgang und die Einhaltung der Satzungen. Er ruft den Vorstand zusammen, so oft
die Lage der Geschäfte es erfordert oder die 5 anderen Vorstandsmitglieder es verlangen.
Im Verhinderungsfalle wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten, weiter
durch den Schriftführer. In wichtigen Angelegenheiten hat die Generalversammlung zu
entscheiden. Der Schriftführer ? die Verhandlungen und der Mitgliederversammlung Protokoll
aufzu?, besonders die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokollierung bleibt der Versammlung
vorbehalten. Die Beschlüsse und die Anfertigung de? ?standes sowie der Versammlung
erforderlichen Schriftstücke ble? Schriftführer offen. Die Führung der Kassen-Geschäfte
erfolgt durch den Kassierer. Alle Ein- und Ausgaben sind von ihm zu buchen. In der
ersten Sitzung des Kalenderjahres, der Generalversammlung, (ist) über die
Kassenverhältnisse Bericht zu geben. Der Schriftführer wird vertreten durch den
2. Schriftführer.
§6
Die Versammlung wird im Auftrage des 1. Vorsitzenden vom Schriftführer einberufen.
Einladungen erfolgt durch den Vereinsboten, oder durch eine Anzeige im Tageblatt.
Nach Vorlesung des Protokolls der ? Versammlung wird die Tagesordnung welche bei der
Einladung bekanntzumachen ist, angetreten. In der Versammlung darf kein Mitglied
? ohne vom 1. Vorsitzenden das Wort erlangt zu haben. Nach der reihenfolgenden
Meldungen persönliche Bemerkungen sind erst nach der Abstimmung gestattet. Der
Vorsitzende ist berechtigt, den Redner auf den Gegenstand der Debatte
zurückzuweisen. Ist solches 2 mal ohne Erfolg geschehen, so kann der Vorsitzende
dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegenstand entziehen. Wer in der Versammlung
sich eines unanständigen Benehmens schuldig macht, und den Ordnungsrufen keine Folge
leistet, hat auf Befehl sofort die Versammlung zu verlassen. Eine Versammlung ist
nur dann beschlußfähig, wenn der Vorstand durch ein Mitglied vertreten und 8 Mitglieder
anwesend sind. In allen Fällen entscheidet Stimmenwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Die außerordentliche Versammlung kann jederzeit vom Vorsitzenden einberufen werden.
§7
Die eingegangenen Gelder werden zunächst zur Deckung der laufenden Ausgaben verwendet. Der
übrige Betrag wird auf den Namen des Vereins bei der Geck-Kasse niedergelegt. Sparkassenbücher
verwahrt der Kassierer.
§8
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag eines Mitgliedes ernannt werden. Die Entscheidung hat
die Versammlung mit 2/3 Mehrzahl der Stimmen der Anwesenden zu treffen. Frei sind dieselben
an Beiträgen, haben aber kein Stimmrecht.
§9
Der Antrag zur Auflösung des Vereins kann nur von mindestens 1/4 Mehrheit angenommen werden.
Über das Vereinsvermögen entscheidet dann die Versammlung.
§4
Bei Auflösung des Vereins wird das entsprechende Geld- oder Gegenstände zu Wohltätigkeits-Zwecken
verwendet.
Plettenberg, im Dezember 1924
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