Satzung des Schützenvereins Grünetal 1924

( Abschrift einer Kopie aus dem Privatarchiv Gerd Feye )


§1
Der Verein führt den Namen Schützen-Verein Grünethal-Plettenberg 1924. Der Zweck des Vereins besteht darin, alle Mitglieder frühzeitig zum Schießwesen heranzuziehen. Politische Sachen werden nicht verfolgt.

§2
Mitglied kann werden, welcher das 16. Lebensjahr unbescholten vollendet hat. Zugelassen werden Eingesessene von Stadt Plettenberg.

§3
Jedes neu eingetretene Mitglied hat sein Eintrittsgeld von 1 Mark zu entrichten. Der Beitrag beträgt vierteljährlich 1 Mark. Änderungen sind der Generalversammlung am Jahresschluß vorbehalten. Ein Mitglied, welches seinen Jahresbeitrag bis zum Fest nicht entrichtet hat, ist vom Fest ausgeschlossen. Bei Wiederaufnahme derselben Person zahlt sie einen neuen Eintritt.

§4
Austritt wird jedem Mitglied mit einer vierteljährlicher Kündigung gewährt.

§5
Vereinsangelegenheiten werden nur vom Vorstand erledigt. Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende zu allen ?te befugt. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Aus dem 1. und 2. Vorsitzenden dem Geschäftsführer und Kassierer. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Beim Ausscheiden eines ? muß bei der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für den Re? noch vorhandenen Amtsszeit vornehmen. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlung des Vorstandes. Er überwacht den Geschäftsgang und die Einhaltung der Satzungen. Er ruft den Vorstand zusammen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder die 5 anderen Vorstandsmitglieder es verlangen. Im Verhinderungsfalle wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten, weiter durch den Schriftführer. In wichtigen Angelegenheiten hat die Generalversammlung zu entscheiden. Der Schriftführer ? die Verhandlungen und der Mitgliederversammlung Protokoll aufzu?, besonders die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokollierung bleibt der Versammlung vorbehalten. Die Beschlüsse und die Anfertigung de? ?standes sowie der Versammlung erforderlichen Schriftstücke ble? Schriftführer offen. Die Führung der Kassen-Geschäfte erfolgt durch den Kassierer. Alle Ein- und Ausgaben sind von ihm zu buchen. In der ersten Sitzung des Kalenderjahres, der Generalversammlung, (ist) über die Kassenverhältnisse Bericht zu geben. Der Schriftführer wird vertreten durch den 2. Schriftführer.

§6
Die Versammlung wird im Auftrage des 1. Vorsitzenden vom Schriftführer einberufen. Einladungen erfolgt durch den Vereinsboten, oder durch eine Anzeige im Tageblatt. Nach Vorlesung des Protokolls der ? Versammlung wird die Tagesordnung welche bei der Einladung bekanntzumachen ist, angetreten. In der Versammlung darf kein Mitglied ? ohne vom 1. Vorsitzenden das Wort erlangt zu haben. Nach der reihenfolgenden Meldungen persönliche Bemerkungen sind erst nach der Abstimmung gestattet. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Redner auf den Gegenstand der Debatte zurückzuweisen. Ist solches 2 mal ohne Erfolg geschehen, so kann der Vorsitzende dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegenstand entziehen. Wer in der Versammlung sich eines unanständigen Benehmens schuldig macht, und den Ordnungsrufen keine Folge leistet, hat auf Befehl sofort die Versammlung zu verlassen. Eine Versammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn der Vorstand durch ein Mitglied vertreten und 8 Mitglieder anwesend sind. In allen Fällen entscheidet Stimmenwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die außerordentliche Versammlung kann jederzeit vom Vorsitzenden einberufen werden.

§7
Die eingegangenen Gelder werden zunächst zur Deckung der laufenden Ausgaben verwendet. Der übrige Betrag wird auf den Namen des Vereins bei der Geck-Kasse niedergelegt. Sparkassenbücher verwahrt der Kassierer.

§8
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag eines Mitgliedes ernannt werden. Die Entscheidung hat die Versammlung mit 2/3 Mehrzahl der Stimmen der Anwesenden zu treffen. Frei sind dieselben an Beiträgen, haben aber kein Stimmrecht.

§9
Der Antrag zur Auflösung des Vereins kann nur von mindestens 1/4 Mehrheit angenommen werden. Über das Vereinsvermögen entscheidet dann die Versammlung.

§4
Bei Auflösung des Vereins wird das entsprechende Geld- oder Gegenstände zu Wohltätigkeits-Zwecken verwendet.
Plettenberg, im Dezember 1924


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