Testament der Eheleute Peter Arnold
Thomée und Anna Maria Ehrenberg

vom 16. December 1803
AG Plettenberg, Stempel 6 Groschen

Nachdem wir unterschriebene Eheleute Peter Arnold Thomée und Anna Maria Ehreberg bereits ein ziemliches Alter erreicht haben, So haben wir nach reiflicher Erwägung der Umstände folgendes hiemit auf den Todesfall, des einen oder des Anderen, auch zwischen uns und unseren Kindern Friedrich Arnold und Maria Catharina festsetzen und verordnen wollen.

1.

Soll der letztlebende von uns das sämtliche Vermögen, es bestehe worin es wolle, bis an sein Gottgefälliges Absterben behalten, und darüber nach seinem Gefallen schalten und walten können. Es sollen also unsere Kinder nicht befugt seyn, auf die Herausgabe eines Inventarii noch weniger auf Theilung des Vermögens anzutragen. Und im Falle der eine oder der Andere von unseren Kindern Unterstützung zu seinem Fortkommen nöthig haben möchte, so haben wir einer zu dem anderen das Zutrauen, dass der letztlebende demselben so wie bisher beistehen und unterstützen werde. Wenn indessen diese unsere Willens Meinung mit den Gesetzen nicht vereinbar seyn möchte, soll dasjenige Kind, so auf Theilung und Herausgabe eines Inventarii bestehen solle, und mit folgendem nicht zufrieden seyn solle, nur in den Pflichttheil hiemit gesetzet seyn. Sodann ist ferner vorläufig unser Wille.

2.

Dass, da unsere Tochter Maria Catharina Ehefrau Christoph Henrich Cramer sich bereits im Jahr 1786 verheirathet, und deren Ehemann mit Haus und Güthern angesessen ist, unser Sohn Friedrich Arnold, welcher sich mit unserer Einwilligung mit der Maria Theresia Mannes verheirathet, und serselbe sowohl vor seiner Heirath sich unseres Geschäftes angenommen, als auch nach derselben mit seiner Ehefrau dieselben gemeinschaftlich fortsetzen helfen, nach unserem beiderseitigen Absterben
a, unser Wohnhaus nebst Scheune und Berechtigkeiten, wozu das BürgerMarkenLoos am Rabenkopf und Kirchlöh gehöret, das bei dem Hause liegende kleine Gärtgen, den MannsKirchenSitz in der zweiten Trauerbank in der Hauptkirche, die BegräbnüsStelle auf dem Kirchhofe am Thurme, die beiden Sitze in der Boele Kirche, wovon von beiden letzteren alljährlich an die Pastorath fünfzehn Stüber zu entrichten, imgleichen was im Hause und Scheune nagelfest ist, nebst den darinn befindlichen Ofens und Pfeifen und der HausUhr mit dem Kasten für zwölf Hundert Reichsthaler altgeld.
b, Die Gartenstücke und Wiesewachs oberhalb Thomasens Kampe nebst dem GartenHäusgen für Vierhundert Reichsthaler altgeld.
c, den Baumhof und Graswachs nben dem Thomasen Kampe für Ein Hundert und Sechszig Reichsthaler altgeld.
d, den so genannten LülingsGarten für Siebenzig Reichsthaler altgeld.
e, die angekaufte Hombergs Wiese in der Else für Zwei Hundert und Vierzig Reichsthaler altgeld oder in coursirender Handlungs Müntze bei einer künftigen Auseinandersetzung haben und behalten solle, und es soll auch derselbe
f, das in Erbpacht habende Domainen Guth, gegen die davon alljährlich abzuführende ErbPachts Gelder nach unserm beiderseitigen Absterben an sich zu behalten befugt seyn, ohne deshalb etwas zu conferiren, und da an der Domainen Wiese in der Grüne ein Stück angekauft und urbar gemacht worden, so soll dieses Stück zwar bei der Wiese bleiben, indessen unser Sohn deshalb Fünfzig Reichsthaler in vorgedachter MÜntze bei der Theilung oder Auseinandersetzung conferiren.

3.

Soll es in Ansehnung der Hälfte der beiden sogenannten Vossischen Stahlhämmer bei Altendorff in den Hüttebrauken nebst Kohl Schoppen und was dazu gehöret, bei dem an unsern Sohn bereits unterm 20. February 1803 geschehenen Übertrage sein Bewenden behalten.

4.

Soll es unserer Tochter freistehen, den angekauften Antheil des Kirchlöfer Hofs, weil socher ihnen gelegen ist, und an ihren Baumhof und Garten gränzet, für Ein Hundert und Dreißig Reichsthaler HandlungsCours. Bei der Theilung anzunehmen; Indessen soll unserm Sohne seiner Frau, etwaigen Kindern und Gesinde erlaubt seyn, sich darüber des Durchgangs nach ihren Grundstücken zu bedienen; Und da unser Schwiegersohn bei der Subhastation der Johann Christoph Heymannschen Grundstücke die sogenannte ContentenScheuerWiese in unserm Nahmen gekauft, und als Ankäufer der Wiese in den Acten verzeichnet stehet, der Kaufschilling aber so wie die Kosten von uns bezahlet worden, so soll es demselben ebenfalls freistehen, gedachte Wiese für Ein Hundert und Zwanzig Reichsthaler in vorgedachtem Course zu behalten und bei der Theilung zu conferiren.

5.

So viel den Bönkhauser Rohstahlhammer, in der WildenKatze (?) genannt, betrifft, welcher uns und unserem Schwiegersohn gemeinschaftlich nebst Zubehör zugehört, ist unser Wille, dass da gedachter unser Schwiegersohn, selbigen seit dem Ankauf nebst dem Einlagecapital zum Betrieb der Hälfte, worunter auch die demselben unterm 4ten Juny 1790 geliehene Neunzig Fünf Reichsthaler Fünfzig Stüber zur Bezahlung des Herrn Beyer gerechnet werden sollen, abgenutzt, derselbe zwar bis zum 1ten May Eintausend Acht Hundert Eins von Ablegung der Administrationsrechnung befreiet seyn, indessen derselbe gehalten seyn solle ein Capital von Ein Tausend Sechs Hundert Reichsthaler altgeld oder coursirender HandlungsMüntze vom 1. May 1801 mit vier Prozent zu verzinsen, und solches bei der künftigen Auseinandersetzung nebst Zinsen zu conferiren, wogegen ihm sodann das Eigenthum des halben Bönkhauser Hammers eingeräumt werden soll, indem unser Sohn vom May 1801 das Capital des Ankaufs der Hälfte der beiden Vossischen Hämmer bei Altendorf nebst dem Einlage Capital zum Betrieb derselben mit vier Prozent ebenfalls zu verzinsen versprochen hat.

6.

In Ansehnung der uns zur Hälfte zugehörigen Sensenhämmer, Schleifkotten und Kohlschoppen wird von der Hand zwischen unsern Kindern nichts festgesetzet, so wie auch in Ansehnung unserer übrigen Grundstücke, und wenn darüber von uns oder dem letztlebenden in der Folge nichts festgesetzet werden sollte, ist unser Wille, dass unsere Kinder sich darum gütlich verstehen, keineswegs soll aber eine öffentlicher Versteigerung stattfinden, so viel

7.

die vorhandenen Winkel- und Kramwaren betrifft, solle es unserem Sohne freistehen, solche sämtlich für drei Viertel des Einkaufspreises, weil darunter alte Waaren vorhanden, zu behalten und das dabei herauskommende zu conferiren; weil es aber diesem zu schwer fallen würde, dasjenige, was seiner Schwester von den sämtlichen conferendis competiret sofort zu erledigen, so soll ihm ein Jahr Frist, ohne deshalb zu stellende Sicherheit, zinsenfrei zur Zahlung verstattet werden.
Da es auch zwischen unseren Kindern...